@ chris63
[#2]Grundsätzlich gilt: Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Beurteilung, ob gewerblicher Handel betrieben wird, nicht erforderlich.
"Umsatz und Gewinn sind erstmal irrelevant, sofern private Veräußerungsgeschäfte mit Einhaltung der Fristen vorliegen."
Auch das ist eine rein fiskalische Sicht. Diese ist aber für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung völlig belanglos.
"Ebay war mal gedacht als Verkaufsplattform von privat an privat."
Das ist aber schon sehr lange her und ist für die Beurteilung nach lauterkeitsrechtlichen Maßstäben ohne jede Bedeutung.