Thema: Rechtssicherheit im Handel
bovi11 Am: 15.02.2024 22:45:03 Gelesen: 548# 3@  
@ 10Parale [#2]

„Erhält man vom APHV die nötige Beratung?“

Der APHV kann sicherlich Tips geben, aber keine abschließende Rechtsberatung vornehmen. Andererseits ist die rechtssichere Gestaltung eines eigenen Shops oder von Angeboten bei eBay kein Hexenwerk. Bei Delcampe hingegen ist eine rechtssichere Anzeigengestaltung so gut wie unmöglich.

Bei der Artikelbeschreibung folgt man am besten seinem Bauch und dem, was man selbst als seriöser Käufer lesen möchte. Gemäß §§ 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen an die Hand zu geben, die dieser benötigt, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Demnach sind schwammige Beschreibungen wie „ohne Obligo“ und natürlich auch die beliebte Abkürzung „o.O.“ unzulässig, denn das ist lediglich eine andere Beschreibung für einen unzulässigen Gewährleistungsausschluss. Gleiches gilt für alle vergleichbaren Formulierungen und auch für die bei eBay nach wie vor auswählbare Option „Echtheit nicht bestimmt“.

Als Verkäufer muss ich wissen, was ich anbiete. Ein Gemüsehändler darf eben auch keine Pilze anbieten und für die Essbarkeit keine Gewähr übernehmen mit der Begründung, er sei kein Fachmann. Und der Sportartikelhändler muss sich die Kenntnisse verschaffen, um beispielsweise Plagiate von Markenschuhen oder sonstigen Markenprodukten zu erkennen.

Bei der Beurteilung von Prüfzeichen schaut man sich sinnvollerweise zunächst die Marke selbst an. Ist diese gefälscht oder verfälscht, ist ein vorhandenes Prüfzeichen nicht zwingend aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls falsch.

Und zur Beruhigung: Liegt man mit seiner Einschätzung einmal daneben, wird es keine Post vom APHV oder BPP geben. Aber: Derartige Fehlgriffe können wettbewerbsrechtlich von jedem Mitbewerber abgemahnt werden, was aber im Bereich Briefmarken ausgesprochen selten ist.

„Im konkreten, oben beschriebenen Fall heißt das ja, dass ich mir auf der Homepage des BPP erst einmal die Mitglieder der Sachverständigengruppe anschaue und wenn ich dann mal ein Attest vom BPP für eine wertvolle Marke besitze, nachprüfe, ob der/diejenige überhaupt noch aktuell für den BPP tätig sind. Ist das nicht der Fall, darf ich diesen Zusatz "BPP geprüft" nicht erwähnen.“

Das ist so nicht richtig.

Wenn eine Briefmarke beispielsweise von einem längst verstorbenen ehemaligen BPP-Mitglied geprüft und signiert wurde, beispielsweise von Hans-Georg Schlegel, kann die Marke ohne weiteres als BPP-geprüft angeboten werden. Gleiches gilt natürlich auch für alte BPP-Atteste oder Befunde.

Markenrechtsverstöße liegen beispielsweise dann vor, wenn Prüfzeichen gefälscht wurden oder Marken mit echten Prüfzeichen z.B. anschließend durch einen Falschstempel verändert wurden. Derartige Manipulationen sind dann an der falschen Stellung des Prüfzeichens zu erkennen. Ebenfalls gegen Kennzeichenrechte des BPP verstößt man, wenn ein altes Zierer-Privatattest als „BPP-Attest“ bewirbt.

Man könnte ohne Probleme jetzt ganze Bücher zum Thema schreiben, was aber nur dazu führen würde, dass das Ganze unübersichtlich wäre.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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