Thema: Onlinehandel unter steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Aspekten
chris63 Am: 16.02.2024 20:10:23 Gelesen: 298# 8@  
@ bovi11 [#6]

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich, um nach wettbewerbsrechtlicher Beurteilung gewerblich zu handeln. Das habe ich bereits mehrfach gesagt.

Ich habe keine gegenteilige Meinung, und könnte schreiben: Bei privaten Verkäufen ist das Wettbewerbsrecht belanglos.

Ohne Kontext erzeugen die beiden Sätze doch nur einen scheinbaren Dissens, den ich versuche aufzulösen.

Fiskalisch wird von gewerblichem Handeln gesprochen, unter den Kriterien dafür findet sich auch Gewinnerzielungsabsicht.

Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben wenn sich die Tätigkeit eignet, um Gewinne zu erzielen, ein realer Gewinn ist nicht nötig. Gewinnerzielungsabsicht ist auch gegeben, wenn Verluste gemindert werden.

Gewinnerzielungsabsicht ist unglücklich gewählt und als Tatbestandsmerkmal unbrauchbar, deswegen kommen Kriterien wie Anzahl der Artikel, Produktgruppen, Anzahl der Bewertungen, Zeitraum usw. zum Zuge. Diese Kriterien sind messbar und eindeutig. Diese Kriterien sind auch im Wettbewerbsrecht und in der Abgabenordnung genannt.

Wettbewerbsrechtlich wird von geschäftlichem Handeln gesprochen. Gewerblich und geschäftlich sind nicht kongruent, geschäftliches Handeln ist weiter gefasst. Im Wettbewerbsrecht und in der AO wird Gewinnerzielungsabsicht nur soweit erwähnt, das sie nicht erforderlich ist für eventuelle Rechtsfolgen.

Gewinnerzielungsabsicht wird nicht als Kriterium verwandt, weil

- der Begriff ist nicht bestimmt genug, und die Angesprochenen im Wettbewerbsrecht/AO haben offensichtlich eine Gewinnerzielungsabsicht.

- und Mitbewerber ohne Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. die deutsche Umwelthilfe e.V. sollen auch unter die Gesetze fallen.

Zwar noch Mindermeinung, aber der Begriff Gewinnerzielungsabsicht wird irgendwann gestrichen.

Nun zum Kontext: Ausgangspunkt war der folgende Satz, und Briefmarken und Verkauf über Plattformen

- Wenn Euer Umsatz eine gewisse Grenze übersteigt, überlegt Euch, ob ihr das Konto nicht besser auf "gewerblich" umstellt

Ich hatte mich dahingehend geäußert, das eine gewerbliche Anmeldung bei gewerblichem Handeln erfolgen sollte und nicht nach Umsatzhöhe.

Nun mag es sein das von 100 privat gemeldeten Verkäufern nach gesetzlichen Kriterien 90% gewerblich handeln.

Darum meine Meinung: Die Vermeidung des Anscheins einer Gewinnerzielungsabsicht ist ein guter Ansatz Nachteile zu vermeiden, für Gewinnerzielungsabsicht

- ist die Anzahl der Verkäufe ein Indiz

- ist die Vereinzelung einer Sammlung zur Erzielung von Mehrerlösen ein Indiz

- sind Käufe und Verkäufe in einer Produktgruppe ein Indiz

- ist Bewertungen für Käufer abgeben und auf Bewertungen von Käufern drängen ein Indiz

- ist Listen mit historischen Ankaufspreisen führen ein Indiz (Händlertypisches Verhalten) usw.

Sein Verkäuferverhalten den gesetzlichen Normen anpassen halte ich für deutlich einfacher als ein Gewerbe zu führen.

grüsse christof
 
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