Thema: Postgesetz und Deutsche Post Zustellungen: Aus E+1 wird bald E+4
Stefan Am: 22.02.2024 19:36:17 Gelesen: 307# 5@  
@ 22028 [#4]

Du glaubst doch nicht etwa dass die Sortieranlagen nach 2 Schichten einfach wie eine Kaffeemaschine aus und am Morgen wieder eingeschalten werden können ?

Warum nicht? Die Sortieranlagen müssen zwischendurch auch gereinigt werden, im besten Fall täglich. Der Hersteller wird dafür auch entsprechende Vorgaben bzw. Wartungshinweise vorrätig haben. Staub/Dreck und Papierfetzen bleiben gern in den Schienen haften.

@ 22028 [#2]

Das E+4 bedeutet ja nicht dass nur noch 1-2 mal in der Woche zugestellt wird.

Schauen wir uns die geplante Theorie im Entwurf zum neuen Postgesetz [1] an. Dort heißt es:

Paragraph § 19 "Zustellfrequenz":

Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.

In den Erklärungen auf Seite 90 wird ausgeführt:

"Die Postversorgung wird auch in Zukunft eine Zustellung von Briefen und Paketen an allen sechs Werktagen umfassen. Im Interesse einer stabilen Finanzierung und nachhaltigeren Erbringung werden Laufzeitvorgaben flexibilisiert. Von den an einem Werktag eingelieferten Sendungen müssen 95 Prozent am dritten und 99 Prozent am vierten Werktag zugestellt werden. Zugleich wird mit der neuen E+4-Quote die Verlässlichkeit für die Nutzer erhöht. Sie können in Zukunft mit höherer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihre Sendung am vierten Werktag zugestellt ist."

Der Begriff "werktäglich" wird damit weiterhin für einen Zeitraum von Montag bis Samstag definiert (auch wenn m.W. Deutschen Post AG die Anzahl der Tage auf fünf Tage/Woche reduzieren wollte). Wenn ein Brief am Montag aufgegeben wird, muss dieser spätestens am Donnerstag beim Empfänger sein. Eine Sendung vom Dienstag muss spätestens am Freitag zugestellt werden usw. Ein Zustellbezirk wird sicherlich auch zukünftig i.d.R. jeden Tag bedient.

@ drmoeller_neuss [#3]

Grundsätzlich stehe ich der Postreform wohlwollend gegenüber.

Ein Knaller (oder - je nach Sichtweise - Rohrkrepierer) verbirgt sich in der neuen Definition der Univseraldienstleistungen in § 16 - Universaldienstleistungen

(1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen:

1. die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,

2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

3. die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie

4. die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.

Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.


Gruß
Stefan

[1] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-modernisierung-des-postrechts.pdf?__blob=publicationFile&v=2
 
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