Thema: Delcampe Was sich alles ändern wird
Richard Am: 20.03.2024 09:02:52 Gelesen: 3926# 182@  
Delcampe Mitglied Karl-Heinz Heise ("Sammler-Kalle") hat heute auf Delcampe nochmals zusammengefasst:

Bei Delcampe gibt es ja seit einiger Zeit die Meldung, dass man sein PayPal-Konto "aktualsieren" soll. Damit gibt man dann Delcampe/Mangopay einige Rechte. Sollte diese "Aktualisierung" nicht geschehen, würde man ab 18./19. März PayPal bei diesem Verkäufer als angebote Bezahlart ausblenden. Damit stünde dann bei diesem Händler nur noch Mangopay als Zahlungsart zur Verfügung.

Jeder Händler, der dies vorhat, sollte sich dies genau überlegen. In Deutschland gibt es ein Urteil, dass man als Händler seinen Kunden mindestens eine Bezahlmethode kostenlos anbietet, die gängig ist. Mangopay wird dann den Kunden kostenlos angeboten, doch es gibt noch die zweite Bedingung, dass diese Methode gängig sein muss. Auch diese Bedingung ist zu erfüllen. Dies ist bei Mangopay eindeutig nicht so, denn gängig ist dieses hier vollkommen unbekannte Unternehmen hier ganz sicher nicht. Und somit genügt es den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn man diese Methode ausschließlich anbietet.

Es besteht also durchaus die Gefahr, dass man dies bei diesem einzelnen Händler abmahnen kann. Herausreden kann man sich nicht damit, dass dies Delcampe vorschreibt, denn jeder Händler ist für sein Geschäft selbst verantwortlich.


Lesestoff gibt es hier:

BGH-Urteil zu Paypal und Sofort­über­weisung Onlineshops dürfen Zahlungs­gebühr verlangen - https://www.test.de/Kostenlose-Zahlungsmittel-im-Netz-Sofortueberweisung-genuegt-nicht-4896566-0/

Zitat:

Mindestens ein üblicher Gratis-Bezahlweg muss sein

Fürs Bezahlen müssen Händler jedoch mindestens ein Zahlungs­mittel anbieten, das allgemein üblich und kostenlos ist. Das entschied der Bundes­gerichts­hof 2017 und gab dem Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) Recht, der gegen ein Tochter­unternehmen der Deutschen Bahn klagte (Az. KZR 39/16). Damals war die Sofort­über­weisung wiederum das einzige kostenlose Zahlungs­mittel des Reiseanbieters. Das reichte dem Gericht nicht, weil dabei sensible Informationen wie die Zugangs­daten zum Online-Banking der Sofort GmbH mitgeteilt werden müssen.


Gesetzliche Grundlage: BGB Par. (4) Abs. 1

Zitat:

[i](4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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