@ Holzinger
[#33]Du brauchst gar nicht um drei Ecken zu denken und es so kompliziert zu machen. Damit eine Plattform meldepflichtig im Sinne des PStTG ist, muss sie auch die Erhebung und Zahlung der Vergütungen ermöglichen, d.h. der Kaufpreis wird durch die Software auf der Plattform ermittelt.
Werden auf der Plattform nur Verkaufsangebote aufgelistet, entfällt die Meldepflicht. (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2). Die Kategorie "Verkaufsangebote" auf den Philaseiten ist daher nicht meldepflichtig, da der Verkaufspreis nicht über die Plattform gebildet wird, sondern durch direkte Verhandlung zwischen den Vertragspartnern.