Thema: Realauktion: Blumige Auktionsbeschreibung
drmoeller_neuss Am: 25.01.2011 18:54:11 Gelesen: 10396# 2@  
Ist das Heftchen echt, ist alles in Butter. Eine eventuelle Nachprüfung zahlt der Käufer. Die Altprüfung stellt keinen Mangel dar.

Ist das Heftchen eine Fälschung, ist der Ausgang eines Rechtsstreites für mich absolut offen. Der erste Satz legt den Auktionator m.E. auf ein echtes Markenheftchen fest ("ohne heimliche Mängel", "doppelt, tiefst gepr. Schmidl, ME 5.000,--").

Der zweite Absatz relativiert die erste Aussage. Ich unterstelle dem Verkäufer, dass er im Falle einer Fälschung es sich vorbehält, den Kaufvertrag wegen (Erklärungs-)Irrtums aufzulösen, da er selbst gutgläubig auf das Prüfzeichen vertraut hat.

Ist die Anfechtung wegen Irrtums erfolgreich, hat der Käufer keinen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages mit einem gleichwertigen Stück, oder weil dem Verkäufer das nicht möglich ist, auf entsprechenden Schadensersatz. Es sind lediglich der Vertrauensschaden (die Prüfgebühr) und bereits geleistete Zahlungen dem Käufer zurück zu erstatten. Im Gegenzug muss der Käufer natürlich das Heftchen zurückgeben.

Natürlich kann man auch die Strategie fahren, dass es dem Verkäufer zumutbar war, das Prüfzeichen überprüfen zu lassen. Schmidl prüft ja schliesslich noch, und eine Überprüfung des Prüfzeichens ist günstiger als eine Neuprüfung. Einige Prüfer machen das sogar kostenlos.

Ich würde mit dem Auktionshaus schriftlich vereinbaren, dass im Falle einer Falschprüfung das Heftchen zurückgegeben werden kann, und in diesem Fall alle entstandenen Kosten für die Prüfung erstattet werden. Sollte der Auktionator darauf nicht eingehen: Finger weg - es sei denn, Du kennst einen Staranwalt und bringst die Nerven und die Zeit mit, das bis zum Schluss mit einem erheblichen Erfolgsrisiko durchzuziehen.
 
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