Thema: Verwendung von Michel Nummern in Internet Datenbanken
drmoeller_neuss Am: 13.03.2011 16:02:31 Gelesen: 17684# 13@  
Der Bundesgerichtshof hat gegen Michel entschieden. Philotax darf weiterhin eine Export- und Importfunktion für die korrespondierenden Michel-Katalog-Nummern anbieten (BGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 311/02 (Michel gegen Philotax))

Ich zitiere einmal die interessanten Passagen aus dem Urteil:

(vollständig nachzulesen hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d0bc94ad6f252dd1ab38e9f8b248b238&Seite=1&client=%5B%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%2C+%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%2C+%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%5D&nr=36150&pos=36&anz=158

Da es nicht darum gehe, dass der Katalog des Klägers vollständig vervielfältigt werde, komme es darauf an, ob der Kläger für die Michel-Nummern, um deren Übernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Dies sei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des Klägers folge altbekannten Gliederungsschemata. Die Anwendung eines solchen Systems auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem stelle keine persönliche geistige Schöpfung i.S. von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Es handele sich dabei um eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche Leistung. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beanstandete Programmfunktion dem Verwender durch die Bezugnahme auf den Michel-Katalog dessen Nutzung ermögliche. Eine derartige Bezugnahme gehöre nicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks.

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Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handele. Gemäß § 137g Abs. 2 UrhG bestehe der Datenbankschutz auch für Datenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht bestehe. Damit sei der überwiegende Teil des vorgelegten Katalogs „Deutschland Spezial 2002“ nicht als Datenbank geschützt. Aber auch für die nach 1983 erstellten Datenbankbestände lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begründen. Denn für einen Großteil der Nutzer des Philotax-Programms stelle die Kopie der Nummern eine zulässige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (§ 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die im Gesetz für Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich seien, vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil gerade der Bezug zu den Philotax-Nummern, an dem die Nutzer besonders interessiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zugänglich sei. Dieser Bezug werde vielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen Briefmarke entsprechende Michel-Nummer ermittelt und von Hand eingegeben werde.


Leider kann die das in Beitrag 4 zitierte Urteil des Landgerichtes München im Internet nicht finden (LG München 27.05.1998 Az.: 21 O 13574/97)

Der Michel schreibt in seinem Kommentar zu diesem Urteil:

"Das Landgericht München I hat hierbei eindeutig klargemacht, daß jegliche Verletzung des Schutzrechtes "Briefmarkennummerierung" die Rechte des Schwaneberger Verlages verletzt. Grundlage des Schutzrechtes ist hierbei zum einen das Urheberrecht und zum anderen ein gesondertes Leistungsschutzrecht nach §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Hierbei hat das Landgericht München I die Frage des Urheberrechtes dahingestellt sein lassen, jedoch ausdrücklich betont, daß neben dem Urheberrechtsschutz auch ein wettbewerbrechtliches Leistungsschutzrecht besteht."

Wenn man zwischen den Zeilen liest, hat hier das Gericht gar nicht danach entschieden, ob die Michel-Nummern als solches schützenswert sind, sondern einem Konkurrenten deren Verwendung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verboten.

Mein Kommentar: Die forschungsmässige Gliederung in Unternummern nach Papiersorten und Zähnungsunterschieden ist schützenswert, die einfache chronologische Durchnummerierung von Neuheiten sicher nicht. der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof ausführt, ist dies eine handwerkliche Leistung, mehr nicht. Oder muss die Deutsche Bahn etwa auch Lizensgebühren an den Michel-Verlag zahlen, da sie ihre Streckenkilometer nach dem gleichen Schema wie der Michel-Katalog die Neuheiten eines Landes durchnummeriert?
 
Quelle: www.philaseiten.de
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