Thema: (?) (54) Altdeutschland: Packkammerstempel
Magdeburger Am: 08.10.2011 19:16:50 Gelesen: 59243# 33@  
@ volkimal [#32]

Hallo Volkmar

erstmal zum Packkammerstempel, laut Prof. Bruns wird er unter der Nummer 16 geführt und wertet mit 4 Punkte (3 bis 5 Belege bekannt). Die Verwendungszeit ist zwischen 1865 bis 1873 - also gehört Dein Beleg zu den (ganz) frühen.

Ein Unterstreichen ist mir eher bekannt bei Wertdeclarationen, vor 1861 auch bei protopflichtigen Actensendungen.

Möglicherweise hat der rote Strich etwas mit der Versendeform zu tun. Kleinere Pakete wurden incl. Begleitbrief in Briefbeutel versendet, soweit dies möglich war.

Dazu aus der
Erneute Dienst-Ordnung für die Unter-Beamten in der combinirten Annahme-Expedition für Fahrpost-Gegenstände und Packkammer-Expedition des Post-Amts zu Magdeburg vom 30. September 1851:

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§ 5 Vom Tagesdienste
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b Packet-Annahme

Die Packet-Annahme besorgt auch einer der älteren fest angestellten, unter Hülfsleistung eines zweiten Packboten, welcher die Bezettelung der Packete haltbar und so zu bewirken haben, daß die Register-Nummer unmittelbar neben der Signatur angebracht wird. Hiernächst wird das Packet vorsichtig und so, daß die Register-Nummer nicht verloren gehen kann, auf den Transportwagen gelegt und letztere wird, sobald er vollständig beladen, nach den hinteren Lagerräumen hingezogen. Während der Zeit, in welcher abgesandte Posten verlassen werden, bleibt zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten der Transport und die Vertheilung der auszuliefernden Packete ausgesetzt.

In Beziehung auf Verpackung-Signatur u.s.w. der Fahrpostgegenstände ist die Bekanntmachung des Königl. General-Post-Amts vom 1ten Januar 1850 streng zu beachten und es sind die Aufgaben in Differenzfällen darauf hinzuweisen. Auf Erörterungen, welche erfahrungsgemäßig öfter Streit und Beschwerden zur Folge haben, hat sich der annehmende Packbote durchaus nicht einzulassen, vielmehr in jedem solchen Falle den Aufgeber an dem am Packetannahme-Fenster arbeitenden Expeditionsbeamten, resp. an den Expeditionsvorsteher zu verweisen. Wünschen die Aufgeber, daß etwaigen Manquement bei der Verpackung, Signatur rp. durch die Unterbeamten der Packkammer abgeholfen werde, so ist ihnen hierunter zu willfahren und es ist sodann eine mäßige Vergütung zu bedingen. Pack- und Signatur-Material haben die betr. Packboten aus eigenen? Mitteln zu beschaffen.

Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen mit festen Stricken oder Handhaben und Päckereien, welche noch den auf einem am Annahmefenster befindlichen Aushange benannten Ländern noch Nicht-Zoll-Vereins-Gebieten rp. bestimmt sind, müssen mit Inhalts-Declarationen versehen sein. In dieser Beziehung sind die Aufgeber jederzeit an den betr. Expeditionsbeamten zu verweisen.

Darauf, daß die kleineren unter 1 Pfund wiegenden Päckereien, sofern sie nach Form und Inhalt zur Versendung im Briefbeutel sich eignen, mit der Begleit-Adresse zugleich an den Annahme-Expedienten gelangen, hat der betr. Packbote sein Augenmerk mit zu richten und den Aufgebern diesfallsige Weisung zu ertheilen. Die zu diesen Poststücken gehörigen Begleit-Adressen werden mit dem Packet-Lagerraum-Stempel nicht bedruckt. Der Gewichts-Notiz der Gelder und Werthgegenstände fügt der betr. Packbote seinen Namen hinzu. Die Aufgeber dürfen in die Packkammer=Räume nicht eindringen.

Selbst wenn jetzt nicht alles hier zutrifft, ist es doch interessant.

Mit freundlichem Sammlergruss

Ulf
 
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