Thema: Ebay: BDPh fordert Verbot für Verkauf von Briefmarken-Fälschungen
drmoeller_neuss Am: 01.08.2012 12:19:24 Gelesen: 78052# 10@  
@ guy69 [#6]

"Die Marke, Beleg etc. ist echt. Bei Nachprüfung durch den Käufer durch BPP wird der Kaufpreis und Prüfgebühren zurückerstattet."

Das geht mit dieser Formulierung rechtlich nicht. Der Käufer hat immer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, d.h. Anspruch auf Lieferung des Gegenstandes mit den zugesicherten Eigenschaften. Das lässt sich durch das "Kleingedruckte" auch nicht ausschliessen.

Wenn Du als Eigenschaft "echt" zusicherst, musst Du auch "echt" liefern. Bekommt der Käufer eine verfälschte Marke, hat er Anspruch auf Lieferung einer einwandfreien Marke. Wenn eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Der Käufer muss sich nicht damit abfinden, dass in diesem Fall der Kaufvertrag einfach rückabgewickelt wird.

Gewerbliche Anbieter riskieren zusätzlich mit einer solchen Formulierung eine Abmahnung.
 
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