Thema: Ebay: BDPh fordert Verbot für Verkauf von Briefmarken-Fälschungen
Pommes Am: 01.08.2012 21:35:35 Gelesen: 77959# 13@  
@ drmoeller_neuss [#12]

Hallo,

der erste Satz Deines dritten Absatzes trifft ins Schwarze. Man kann aber ohne Weiteres die Formulierung so fassen, dass sie eine auflösende Bedingung enthält. Ich werde hier kein Beispiele liefern, um etwa "zwielichtigen Gestalten" bei einigen Auktionen eine Steilvorlage zu liefern! Daher auch mein "grundsätzlich"!

Aber Du hast Recht, mit der Formulierung, wie sie [#6] (nicht von mir (!)) verwendet, wird vermutlich jeder Rechtsstreit mit einer Niederlage enden, wenn es darum geht, ob hier eine Eigenschaft zugesichert wurde. Einen Satz wie "Die Marke (mit zeitgerechtem Stempel) ist echt.", sollte man sich tunlichst sparen, wenn das nicht bewiesen ist.

Ansonsten kann man so ziemlich alles in eine vertragliche Vereinbarung hinein schreiben. Man könnte z. B. Schreiben: "Wenn der Brustumfang der zustellenden Postträgerin nicht 90 cm überschreitet, kommt kein Kauf zustande. Falls der Zusteller männlich ist, wird Satz 1 nicht angewendet." So und nun mal die "Beweise auf den Tisch". ;-)

Wenn Du im vierten Absatz Deines Beitrages von einer "echten" oder "falschen" Marke sprichst, solltest Du auch in Erwägung ziehen, dass die Marke durchaus echt sein kann, aber der Stempel ist nicht zeitgerecht, verfälscht oder falsch. Viel Spaß dabei, Dir einen deutschen Amtsrichter vorzustellen, der das entscheidet und auch den Unterschied zwischen verfälscht und falsch beurteilen kann und, ob das ganze nun auch auf die Artikelbeschreibung zutrifft.

Vielleicht aber inzwischen auch ein wenig abseits des Themas?

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
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