Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
drmoeller_neuss Am: 21.03.2013 13:30:52 Gelesen: 39769# 40@  
Die komplizierte Materie über das Urheberrecht füllt ganze Vorlesungen und kann nicht in wenigen Sätzen dargestellt werden. Ich möchte es trotzdem versuchen. Es gibt zwei Aspekte, nämlich die Reproduktionsmethode als solches, und der abgebildete Gegenstand.

Man unterscheidet zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Letztere sind künstlerisch anspruchsvoller. Letztlich tut das an dieser Stelle nicht zur Sache, da auch einfache Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz geniessen. Dieser läuft 50 Jahre nach Aufnahme des Bildes oder 50 Jahre nach Erstveröffentlichung des Bildes ab. Hier liegt die Tücke: man kann die Schutzdauer fast verdoppeln, indem man das Bild erst kurz vor dem Ablauf der Frist veröffentlicht. Dann laufen die 50 Jahre wieder von vorne. Lichtbildwerke ist erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers frei.

Lichtbild ist jede mit einem Fotoapparat oder ähnlichem Gerät (Smartphone) hergestellte Aufnahme. Der verwackelte Urlaubsschnappschuss fällt genauso darunter. Es gibt nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel Bilder von automatischen Überwachungskameras oder Satellitenbilder.

Wenn man das Bild nicht selbst gemacht hat, braucht man die Erlaubnis des "geistigen Schöpfers". Der Besitz des Papierabzuges beinhaltet noch nicht die Einwilligung zur Veröffentlichung. Wer sich nicht an diese Spielregeln hält, kann vom Fotografen zum Schadensersatz verdonnert werden. Das fängt in der Regel bei 100 EUR plus Anwaltskosten an.

Merksatz 1: Nie fremde Photos ohne ausdrückliche (am besten: schriftliche Erlaubnis) veröffentlichen !

Einem Scan kommt die notwendige geistige Schöpfungshöhe nicht zu. Es sind aber Ausnahmen denkbar, wenn die Scans aufwendig nachbearbeitet wurden.

Und nun der nächste Fallstrick: Das dargestellte Motiv. In Deutschland gilt die Faustregel, dass alles ungestraft fotografiert werden darf, was von öffentlichen Plätzen ohne Hilfsmittel aufs Bild gerät ("Gemeinfreiheit"). Google darf also mit einem Kamerawagen durch die Strassen fahren. Personen dürfen zufällig auf das Bild geraten, aber wenn sie das Hauptmotiv darstellen, müssen sie damit einverstanden sein. Das muss man beachten, wenn Bilder von Tauschtagen veröffentlichen möchte. Auf kleinen Vereinstauschtagen würde ich immer fragen, da es sich hier nicht um öffentliche Veranstaltungen handelt. Bei Gegenständen können die Rechte Dritter verletzt werden (z.B. Geschmacksmuster).

Das gleiche gilt auch für Scans. Wenn die Aufnahme geschützt ist, kann man den Schutz nicht dadurch aushebeln, in dem man die Aufnahme noch einmal scannt. Briefmarken waren früher als amtliche Wertzeichen ohne Schutz, und damit "gemeinfrei". Seit der Privatisierung der Post hat sich diese Auffassung geändert (siehe das bereits zitierte Urteil zu den Loriotbriefmarken). Manche Postverwaltungen haben eine generelle Erlaubnis zum Abdruck erteilt. Im Zweifelsfall sollte man auch hier nachfragen. Die Veröffentlichung von Adressen auf Belegen kann gegen Persönlichkeitsrechte verstossen. Wer aktuelle Belege zeigt, sollte mindestens den Nachnamen schwärzen, wenn man nicht das Einverständnis hat.

Merksatz 2: Alte Marken und solche aus der amtlichen Zeit der Post unterliegen keinem Schutz. Hier kann man munter scannen.

Die ganze Thematik ist ein juristisches Minenfeld und es gibt eine Reihe sich widersprechender Urteile. Im europäischen Ausland gelten andere Regeln, so darf das Atomium in Brüssel nicht ohne Erlaubnis auf Postkarten gedruckt werden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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