Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
drmoeller_neuss Am: 21.03.2013 18:39:53 Gelesen: 39703# 42@  
Du hast eine weitere Ausnahmeregelung des Urheberrechtes erwähnt, nämlich das Recht zum Zitat (§ 51 UrHG). Allerdings unterliegt das erheblichen Einschränkungen, und ob ein Richter immer die philaseiten als wissenschaftliche Abhandlung einordnen wird, bezweifle ich.

Zurück zum Thema Briefmarken und "Amtliche Werke". Zunächst der Passus aus dem Urheberrecht zitiert:

§ 5 Urhebergesetz

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.


Gesetze dürfen also zitiert werden, genauso wie Gerichtsentscheidungen. Bilder dürfen nur im Kontext eines amtlichen Werkes, aber nicht separat verwendet werden.

Ich zitiere aus dem Urteil (LG Berlin 15 O 377/11 vom 27.03.2012) zu den Loriot-Briefmarken: "Das amtliche Interesse muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird. Postwertzeichen sind nach ihrem Hauptzweck Wertzeichen, nicht Informationsträger; die Wertzeichenfunktion würde durch eine freie Verwertung nicht gefördert, sondern beeinträchtigt."

Im übrigen haben die Erben von Loriot nur einen Teilsieg errungen. Wikipedia darf weiterhin die Unterschrift von Loriot zeigen. Das Gericht sieht darin weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des verstorbenen Loriots, noch sei die Unterschrift ein urheberrechtlich geschütztes Werk, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. "Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begründet noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände nicht geeignet sind, den Schriftzug vom Handwerksmässigen und Alltäglichen abzuheben.", so die wörtliche Begründung des Gerichtes.

Briefmarken sind privat- oder zivilrechtliche keine Wertzeichen mehr, sondern „kleine Inhaberpapiere“ gemäß § 807 BGB. Wer Briefmarken fälscht, begeht Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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