Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
Pommes Am: 21.03.2013 21:30:56 Gelesen: 39681# 43@  
Um mal auf die "Ausgangsfrage" von Martinus in [#36] zurückzukommen: Du musst zwischen Eigentum und "Copy Rechte" (also vermutlich meinst Du Urheberrechte) unterscheiden.

Als Eigentümer kannst Du mit dem Beleg grds. machen, was Du möchtest ("nach Belieben verfahren"). http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html

... "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Und da ist es wieder - das "juristische Minenfeld" siehe: [#40]. Du kannst also den Beleg hier zeigen, im Album "verstecken" oder auch verbrennen.

Urheberrechte entstehen jedenfalls meiner Meinung nach hier nicht. Aber Vorsicht! Zwei Juristen drei Meinungen. ;-) Ich sehe es wie reichswolf [#39] wo ist da die "Schöpfungshöhe". Nach dem ohnehin reformbedürftigen Urheberrecht sind die Urheber von " Werken" geschützt. § 1 UrhG: "Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes." Nach § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes sind Werke: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Vermutlich meint reichswolf mit "Schöpfungshöhe"; diese "persönliche geistige Schöpfung". Ich stimme ihm zu, dass das Scannen eines Belegs diese Grenze nicht erreicht. Kurz gesagt: Jedes Bild im Internet hat einen Urheber, aber nicht jedes Bild im Internet genießt Urheberrechtsschutz.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin kann ich gelinde gesagt nicht nachvollziehen - nicht einmal "formaljuristisch" - . Da gibt es einige Ungereimtheiten; die vermutlich dem heutigen allgemeinen Arbeitsalltag geschuldet sind (Arbeitsüberlastung und Desinteresse an den [eigentlichen] gesellschaftlichen Auswirkungen).

Wenn ich lese: "Auch § 5 Abs. 2 UrhG ist für Postwertzeichen nicht einschlägig. Postwertzeichen werden nicht 'im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht', da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung besteht. Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht (vgl. Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage, § 31, Rz. 10; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 5, Rz. 68; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 5, Rz. 11).", kann ich ich mich dieser Aussage als Bürger dieses Landes und Philatelist nicht anschließen. Ich habe ein erhebliches Interesse an der "allgemeinen Kenntnisnahme"! Die Verwendung als "Geldersatz" spielt bei mir eher eine Nebenrolle. Das mag ja - ganz demokratisch - bei der Mehrheit unserer Bundesbürger anders sein, aber das kratzt mich am ...

Naja, Postwertzeichen werden vielleicht "zum allgemeinen Gebrauch im 'Geldverkehr'" (!) herausgegeben, aber als Philatelist bestehe ich doch auch darauf, dass sie (zumindest auch) im "Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht werden.

Man sollte hier nicht "Herausgabe" mit "Veröffentlichung" gleichsetzen. Nach eigenen Aussagen des BMF ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Briefmarken/Entstehung/entstehung.html ) folgt die Auswahl "einem klar definierten Kriterienkatalog" ;-) lol! - was aber herausgegeben/ausgewählt wird, wird nicht unbedingt auch "veröffentlicht".

Wer jetzt einen Knoten im Gehirn hat, dem geht es wie mir. Man sollte nicht jedes Urteil eines x-beliebigen Landgerichts zu einer Antwort auf ein generelles Problem erheben. M. E. blinkt den Erben eines von mir sehr geehrten "Künstlers" (Vicco von Bülow - alias Loriot) hier eher das €-Zeichen in den Augen, als dass es um wirklich interessierende Fragen geht.

Mal ganz ehrlich: Was interessiert es die Eben des "Urhebers", ob eine Briefmarke mit einem von ihm geschaffenen Bild auf einer Briefmarke in den Weiten des Netz' gezeigt wird? Zumal Wikipedia daraus noch nicht einmal einen "wirtschaftlichen Vorteil" zieht.

Nebenbei: Weiß jemand, ob dieses Urteil inzwischen rechtskräftig ist?

Noch einmal zurück zur Ausgangsfrage. Martinus, wenn Du ganz sicher gehen willst, zeigst Du hier Belege, die Dir interessant erscheinen und verbrennst diese danach am besten, weil Du ja nicht weißt, was ggf. Deine Erben damit nach Deinem Ableben machen wollen/werden oder ggf. auch derjenige, an den Du sie weitergegeben hast. ;-)

Einen sehr interessanten "Beitrag" zu "Urheberrechten" habe ich hier gesehen: http://sixtus.cc/aus-gegebenem-anlass-everything-is-a-remix-pa . Immer noch mein aktueller Favorit zum Thema. Plakativ, für den allgemeinen Mitbürger (mit Englischkenntnissen - leider!) zu verstehen und aus meiner Sicht sooo richtig. Und wenn wir gerade off topic sind hier noch mein absoluter Liebling: http://sixtus.cc/the-cameraman (leider auch hier Englischkenntnisse erforderlich!). Hab ich glaube ich schon mal verlinkt, aber den kann man nicht oft genug zeigen! Nur meine Meinung.

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
Quelle: www.philaseiten.de
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