Thema: Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 12:03:17 Gelesen: 1115916# 909@  
Rohrpost in Quellen

Abkürzungen:

Amtsbl = Amts - Blatt des Reichspostamts (Nr./ Verfügung)
ZBL = Central . Blatt für das Deutsche Reich
RGB = Reichs - Gesetzblatt für das Deutsche Reich


1876 01.12 Eröffnung der Rohrpost in Berlin Amtsbl.90/252 S. 517


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitung veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Nachdem die (Bauarbeiten der) zur Beförderung von Briefen und Telegrammen mittelst Luftdruck bestimmten unterirdischen Rohranlagen in Berlin nunmehr beendet sind, soll diese Rohrverbindung vom 1.Dezember (1876) ab dem Betrieb übergeben werden. Zur Beförderung mit der Rohrpost werden außer den Telegrammen auch Briefe und Karten im Stadtpostverkehr zugelassen. Die zur Versendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe müssen so geformt und beschaffen sein, dass sie in die zur Beförderung dienenden cylinderischen Briefbehälter eingelegt werden können. Sie dürfen daher in der Länge 12 1/2 Zentimeter, in der Breite 8 Zentimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht übersteigen und nicht mit Siegellack verschlossen sein; der Verschluss ist nur mittelst Gummi, Oblaten u.s.w. herzustellen. Seife oder zerbrechliche Gegenstände dürfen in Rohrpostbriefen nicht enthalten sein, da letztere behufs Einlegens in die Briefbehälter gerollt werden müssen.

Zur Benutzung der Rohrpost sind besondere, den Erfordernissen des Betriebs entsprechende gestempelte Briefumschläge und Postkarten auf hellrotem Papier hergestellt und bei allen hießigen Post- bz. Telegraphenämter, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen zum Betrage des Wertstempels käuflich zu haben. Eine Verpflichtung zur Verwendung dieser Briefumschläge und Postkarten besteht zwar nicht; jedoch ist im Interesse des pünktlichen Betriebs diese Verwendung dringend zu raten. Soweit die gestempelten Umschläge oder Karten für die Rohrpost vom Absender nicht benutzt werden, muß derselbe die zur Versendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe und Postkarten auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen. Die Bestellung der Rohrpostsendungen erfolgt durch Eilboten. Die im Voraus zu entrichtende Gebühr für die Beförderung und Bestellung der Rohrpostsendungen beträgt:

a) für Briefe 30 Pfennig,
b) für Postkarten 25 Pfennig.

Soweit die besonderen gestempelten Umschläge oder Karten nicht verwendet werden, müssen die mit der Rohrpost zu befördernden Sendung vom Absender mit dem zur Darstellung oder Ergänzung des Wertbetrags von 30 bz. 25 Pfennig erforderlichen Postfreimarken beklebt sein. Unfrankierte bz. ungenügend frankierte oder sonst zur Beförderung mit der Rohrpost nicht geeignete Sendungen werden wie gewöhnliche Stadtpostsendungen behandelt. Die Beförderung der Rohrpostsendungen erfolgt täglich in der Zeit zwischen 8 Uhr Vormittags und 9 Uhr Abends in viertelstündigen Zeiträumen vermittels der zwischen den Rohrpostämtern laufenden Rohrpostzügen, und von den Bestellungsämtern ab durch besondere Boten. Rohrpostsendungen können in Berlin bei allen Post- bz. Telegraphenämtern eingeliefert, auch in jeden Postbriefkasten gelegt werden; es empfiehlt sich jedoch, falls an einer beschleunigteren Beförderung gelegen ist, die Sendung bei einem Rohrpostamte einzuliefern.

Die nachbezeichneten Verkehrsanstalten in Berlin haben Rohrpostverbindungen: a) das Haupt-Telegraphenamt, Französische Straße 33 b/c (Rohrpostamt); b) das Postamt 53 in der Seydelstraße 11 (Rohrpostamt 2); c) das Postamt 42 in der Ritterstraße 26 (mit dem Rohrpostamt 3 in der Ritterstraße 7 verbunden); d) das Postamt 13 in der Neuenburger Straße (Rohrpostamt 4); e) das Postamt 41 in der Mauerstraße 69 (Rohrpostamt 5); f) das Telegraphenamt am Potsdammer Thor (Rohrpostamt 6); g) das Telegraphenamt am Brandenburger Thor (Rohrpostamt 7); h) das Postamt 30 in der verlängerten Genthiner Straße 27 (Rohrpostamt 8); i) das Telegraphenamt im Börsengebäude (Rohrpostamt 9); k) das Postamt 24 in der Oranienburger Straße 35/36 (Rohrpostamt 10); l) das Postamt 54 in der Lothringer Straße 61 (Rohrpostamt 11); m) das Postamt 43 in der Neuen Königstraße 70 (Rohrpostamt 12); n) das Hof-Postamt in der Königstraße (Rohrpostamt 13); o) das Postamt 55 in der Invalidenstraße 70a (Rohrpostamt 14); p) das Postamt 27 in der Wallnerstraße 10 (Rohrpostamt 15).


1876 26.12 Rohrpost in Berlin Amtsbl.96/266 S. 547


Die Rohrpost in Berlin wird von jetzt ab auch für Briefe und Postkarten, welche nach Orten außerhalb Berlins gerichtet sind, auf Verlangen der Absender in der Weise nutzbar gemacht werden, dass die Sendungen bis zu demjenigen Rohrpostamt, welches dem betreffenden Bahnhofe zunächst belegen ist, mittelst der Rohrpost befördert und dann durch besondere Boten unmittelbar den betreffenden Bahnposten zugeführt werden.

Die in solcher Weise zu befördernden Briefe und Postkarten müssen, insofern nicht die für die Rohrpost hergestellten besonderen Briefumschläge bzw. Postkarten verwendet werden, mit einem das Verlangen der Beförderung mit der Rohrpost ausdrückenden Vermerke versehen sein. Im Übrigen müssen sie den für Rohrpostsendungen bestehenden Bestimmungen entsprechen, insbesondere auch vom Absender außer mit dem gewöhnlichen Porto noch mit der Gebühr von 30 bz. 25 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankiert werden.

Bei der Bestimmungs-Postanstalt werden streckenweise mit der Rohrpost beförderten Briefe etc. in Bezug auf die Bestellung und sonstige Behandlung den gewöhnlichen Briefen gleichgeachtet. Die etwa darunter befindlichen Eilbriefe sind am Bestimmungsort durch Eilboten zu bestellen. Den Eilbriefzettel hat nicht das Aufgabebeamte, sonder die Bahnpost beizufügen.




1877 03.03 Benutzung der Rohrpost in Berlin – für Briefe etc. von außerhalb Amtsbl.15/51 S. 65


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitungen veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Kenntnisnahme und Beachtung mit der Veranlassung mitgeteilt: Abschrift der Bekanntmachung durch Aushang an den Schalterstellen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Die Rohrpost in Berlin soll fortan auch für Briefe und Postkarten von außerhalb in der Weise nutzbar gemacht werden, daß auf Verlangen der Absender die betreffenden Briefe und Postkarten sofort nach ihrem Eingang in Berlin mittelst der Rohrpost demjenigen Rohrpostamt zugeführt werden, in dessen Bezirk die Wohnung des Empfängers belegen ist, wonächst die Bestellung der Sendung ohne Verzug durch besonderen Boten erfolgt. Vermittelst der Rohrpost wird gegenwärtig die schnellste Besorgung der Sendung innerhalb Berlins erzielt, so daß deren Benutzung auch der Bestellung durch Eilboten in der Regel vorzuziehen ist. Die für die Rohrpost bestimmten Sendungen von außerhalb, welche in Berlin in der Zeit eingehen, während welcher der Rohrpostdienst ruht, werden den Empfängern durch Eilboten überbracht.

Die mit der Rohrpost zu befördernden Briefe dürfen in der Länge 12 1/2 Zentimeter, in der Breite 8 Zentimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht übersteigen. Der Verschluss ist mittelst Gummi, Oblaten etc. - nicht mit Siegellack - herzustellen. Seife oder zerbrechliche Gegenstände dürfen in Rohrpostbriefen nicht eingelegt werden. Die Sendungen sind, falls nicht etwa die für die Rohrpost in Berlin hergestellten und nur hier verkäuflichen besonderen Briefumschläge bzw. Postkarten benutzt werden, auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" zu versehen. Außer mit dem gewöhnlichen Porto müssen die Briefe und Postkarten mit der Gebühr von 30 bz. 25 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankiert werden. Der General-Postmeister


1877 12.04 Einführung von Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort Amtsbl.22/71 S. 105


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitung veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Beachtung mit der Veranlassung mitgeteilt: Abschrift der Bekanntmachung durch Aushang an den Schalterstellen zur allgemeinen Kenntniss zu bringen:

Bekanntmachung betreffend die Einführung von Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort.

Mit der Rohrpost in Berlin können vom 20.April ab auch Postkarten mit bezahlter Antwort befördert werden. Die zu diesem Behufe hergestellten Doppelkarten sind vom bezeichneten Tage ab bei allen Post- bz. Telegraphenämtern, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen, zum Betrage des Wertstempels von 50 Pfennig käuflich zu haben.

Die Einführung der Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort gilt einstweilen als Versuch. Falls daraus im Hinblick auf die Eigenthümlichkeit des Rohrpostdienstes Unzuträglichkeiten entstehen sollten, bleibt die Zurückziehung vorbehalten.

Der General-Postmeister
 
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