Thema: Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 13:27:54 Gelesen: 1115442# 912@  
1909 30.01 Rohrpostordnung für Berlin ZBL S. 22
mit eingearbeiteten Änderungen

Auf Grund des §.50 des Gesetztes über das Postwesen vom 28.Oktober 1871 wird für den Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin
Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend, Wilmersdorf sowie a) vom Bestellbezirk des Postamts in Boxhagen-Rummelsburg 1 den Teil innerhalb der Ringbahn, b) vom Bestellbezirk der Postagentur in Treptow bei Berlin die Grundstücke Treptower Chausee 15 bis 18.
1.07.22 Der § 2 wird § 1; aus § 1 wird § 2.
1.07.22 "§ 1 Benutzung der Rohrpost — Die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Rohrpostbetriebsstellen von Groß-Berlin sind durch ein Rohrpostnetz miteinander verbunden und bilden mit ihren Ortszustellbezirken den Rohrpostbezirk Berlin. Die Erweiterung des Rohrpostnetzes und die Einrichtung neuer Rohrpostbetriebsstellen erfolgt nach Maßgabe der Bedürfnisse durch die Reichs-Postverwaltung.

§ 2 Benutzung der Rohrpost

Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1. Briefe,
2. Postkarten, und
1.04.21 “3. Postkarten mit Antwort”. — Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.
1.07.22 "§ 2 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin — Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: 1) Briefe, 2) Postkarten, die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden oder nach Groß-Berlin gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit der Rohrpost befördert werden. — Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich
1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten;
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hinsichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel
1.07.22 2. des Verkaufs von Postwertzeichen — finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen

Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12,5 cm in der Länge und 8 cm in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rückseite der Postkarten sind nur mit den durch §. 8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig.

§ 5 Kennzeichnung der Rohrpostsendungen

Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostumschlägen und Rohrpostkarten (§.15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deutlichen, zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen sein.

§ 6 Aufschrift der Rohrpostsendungen

In der Aufschrift der Rohrpostsendung ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen.

§ 7 Gebühren für die Rohrpostsendungen

Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt im Frankierungsfalle:

Bei unfrankierten Rohrpostsendungen tritt eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. hinzu.
Bei unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlaggebühr nicht belegt.
6.05.1920 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Für nicht oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen wird das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstbriefe und Postkarten, wenn sie als solche durch die vorgeschriebene Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zuschlag von 10 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet."
1.04.1921 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben."
1.01.1922] neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, für nicht freigemachte gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben."
1.07.1922 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts beträgt:
a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegen,
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegen, [siehe in beiden Fällen die Tabelle]
1.10.22 neue Fassung:
" I Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendungen gleicher Art nebst der Eilbestellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustzellbezirk und ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief oder für eine Ortspostkarte. Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach ober abgerundet."
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen werden bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostnetzes Berlin und bei der Bestellung an einen Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebststelle wie Eilsendungen behandelt. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirk ist in den Sätzen unter I mitenthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Landbestellung nach der Postordnung (§ 22,V) erhoben.
III Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte private Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, gebührenpflichtige Dienstsendungen, sofern sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. [aufgerundet]"
15.11.22 neue Fassung:
III Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstsendungen, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. [aufgerundet]"
14.02.23 neue Fassung
III Die Rohrpostsedungen sind vollständig freizumachen. Für die Festsetzung der Nachgebühr bei nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Postgebühren vom 19.Dezember 1921 nebst den auf Grund diese Gestzes ergangenen Verordnungen.

§ 8 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände
I Von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen:
1 Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten;
2 Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen;
3 Briefe mit Zustellurkunde.;
1.07.22 anfügen: "4 Sendungen, deren Bestimmungsort außerhalb des Reichs-Postgebiets liegt."
II Durch die Briefkasten aufgelieferten Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt.

§ 9 Ort der Einlieferung

I Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post- und Telegraphenanstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkästen oder Einwürfe für Rohrpostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzuliefern.
II Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen- und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. `Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur Erhebung.'
1.07.22 zweiten Satz ersetzen "Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr von 75 Pfennig für jede Sendung erhoben. Die anderweitige Mitnahme regelt sich nach den Bestimmungen der Postordnung (§ 29), wobei die Rohrpostsendungen als gewöhnliche Briefsendungen gelten."
15.11.22 zweiten Satz ersetzen "Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr für jede Sendung erhoben, wie sie für die Mitnahme von Telegrammen durch den Telegraphenboten und die Landbesteller im $ 4,V der Telegraphenordnung festgesetzt ist."
III Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post- und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung derartiger Sendungen durch besondere Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen Rohrpostsendungen.

§ 10 Zeit der Einlieferung
I Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebsstellen muß während der Schalterdienststunden geschehen.
II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 30.September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.März um 8 Uhr morgens und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein.
1.04.1921 neue Fassung:
" II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr werden nach den Verhältnissen der Postbezirke festgesetzt und durch Anschläge bekanntgemacht."
III Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Rohrpostzuges.
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender.
V Die in den Schaltervorräumen der Post- und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden vor Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpostzugs geleert.
VI Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Abgabe gelangen, werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch Eilboten zu bestellende Sendung behandelt.

§ 11 Leitung der Rohrpostsendungen
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
§ 12 Bestellung der Rohrpostsendungen
I Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohrpostbetriebsstelle durch besonderen Boten zugestellt.
II Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung versucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterstunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt.

§ 13 Aushändigung von postlagernden Rohrpostsendungen

Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd", jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei dem Briefpostamt, in den übrigen Orten mit mehreren Postämtern bei dem Postamte 1 des betreffenden Ortes aufbewahrt.

§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen

I Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden innerhalb des Rohrpostbezirks hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne Ansatz einer besonderen Gebühr wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt.
II Rohrpostsendungen, die nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks nach-, zurück- oder weiterzusenden sind, werden bis zur Grenze des Rohrpostbezirks als Rohrpostsendungen, weiterhin als gewöhnliche Briefsendungen behandelt. (01.04.1921 ab hier gestrichen bis Satzende. `unter Nacherhebung des gesetzlichen Portos oder der postordnungsmäßigen Gebühr für den Orts- und Nachbarortsverkehr'.
1.07.22 neue Fassung:
"§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen
Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtliche der Beförderung und Bestellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Bei einer Überschreitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Freigebühr wird nur der Unterschied zwischen den Gebührensätzen unter § 7 1a und 1b nacherhoben; nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen werden bei einer Nachsendung so behandelt, als ob sie von vornherein nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen wären. 01.07.22 Die §§ 15 und 16 fallen weg.

§ 15 Verkauf von Rohrpostbriefumschlägen und Rohrpostkarten
Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwert des Stempels an das Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post- und Telegraphenanstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstelle bezogen werden.

§ 16 Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen

I Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten, könne auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden, wenn
a) Aufgabe- oder Bestimmungsort innerhalb des Rohrpostbezirks liegen, oder
b) Aufgabe- und Bestimmungsort zwar außerhalb des Rohrpostbezirks liegen, aber wenigstens einer von beiden zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehört.
II Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird außer der Rohrpostgebühr (§.7) das gesetzlichen Porto und u.U. die postordnungsmäßigen Gebühr erhoben. `Für unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art wird der einfache Betrag der Gebühr oder des fehlenden Gebührenteils und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben. 1.10.19 zweiter Satz gestrichen.
III Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach §.12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter §.16 II hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich.
1.04.21 Absatz III gestrichen, Absatz II neue Fassung:
"II Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird die Rohrpostgebühr nach § 7 erhoben. Bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostbezirks und bei der Bestellung an einem Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebsstelle werden solche Sendungen wie Eilsendungen behandelt, ohne daß hierfür eine Gebühr (150 Pf) zu entrichten ist. Bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist jedoch der Mehrbetrag für die Eilbestellung nach der Postordnung (§ 22,V) vom Absender zu entrichten."

Berlin, W 66, den 30.Januar 1909 Der Reichskanzler In Vertretung: Kraetke

1919 26.09 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.10.1919 RGB S.1755
1920 30.04 Änderung der Rohrpostordnung ab 06.05.1920 RGB S. 843
1921 22.03 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.04.1921 RGB S. 246
Die Gebühren für Rohrpostkarten und Rohrpostbriefe enthalten zugleich die Vergütung für die amtlich ausgegebenen Vordrucke. Ein Zuschlag für diese Vordrucke wird nicht erhoben.
Rohrpostsendungen, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebührensätzen ist die Orts-Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag (der Unterschied zwischen dem Orts-Eilbestellgeld und der festen Land-Eilbestellgebühr für Briefe) vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen dem Orts-Eilbestellgeld von 150 Pf und den wirklich erwachsenen Botenkosten vom Empfänger einzuziehen.

1921 22.12 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.01.1922 Amtsbl. 47/96 S. 246(RGB S.1603)
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 mit der Änderung vom 22.März 1921 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:
der § 7 erhält folgende Fassung:
"Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt:
für die Rohrpostkarte 4 Mark 50 Pfennig
für den Rohrpostbrief 5 Mark 50 Pfennig
Die Rohrpostkarten und Rohrpostbriefe sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens aber ein Betrag von 50 Pfennig, für nicht freigemachte gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzusetzende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr, nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben.

Berlin, den 22. Dezember 1921 Der Reichspopstminister Giesberts
 
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