Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 14:12:44 Gelesen: 1111731# 913@  
1922 07.06 Änderung der Rohrpostordnung ab 1.07.1922 Amtsbl. 24/59 S. 112
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderung mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:
1. Der § 2 wird mit § 1 vertauscht, erhält also die Bezeichnung "§ 1". Dann ist im ersten Absatzhinter "2. Postkarten" der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und in der neuen Zeile fortzufahren: die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden oder nach Groß-Berlin gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit er Rohrpost befördert werden können.
2. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung "§ 2" und folgende neue Fassung: Die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Rohrpostbetriebsstellen von Groß-Berlin sind durch ein Rohrpostnetz miteinander verbunden und bilden mit ihren Ortsbestellbezirken den Rohrpostbezirk Berlin. Die Erweiterung des Rohrpostnetzes und die Einrichtung neuer Rohrpostbetriebsstellen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Reichs-Postverwaltung.
3. Im § 3 erhält Ziffer 2 folgende Fassung: 2. des Verkaufs von Postwertzeichen.
4. § 7 hat zu lauten:
I Die Gebühr für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts beträgt:
a wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsgebühr von Groß-Berlin liegen,
für die Rohrpostkarte 4 Mark
für den Rohrpostbrief 5 Mark
b wenn Aufgabeort oder Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsgebühr von Groß-Berlin liegen,
für die Rohrpostkarte 5 Mark
für den Rohrpostbrief 7 Mark
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen werden bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostnetzes Berlin und bei der Bestellung an einem Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebsstelle wie Eilsendungen behandelt. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirk ist in den Sätzen unter 1 mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für Landbestellung nach der Postordnung (" 22,V) erhoben.
III Rohrpostsendungen sind vom Absender vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte
a private Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens aber ein Betrag von 50 Pfennig,
b gebührenpflichtige Dienstsendungen, sofern sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzusetzende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag, nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben.
Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
5 Im § 8 unter I ist am Schluß statt des Punktes hinter "Zustellungsurkunde" ein Beistrich zu setzen und in neuer Zeile fortzufahren: 4. Sendungen, deren Bestimmungen außerhalb des Reichspostgebiets liegt.
6 Im § 9 unter II ist der zweite Satz durch folgendes zu ersetzen: Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr von 75 Pfennig für jede Sendung erhoben. Die anderweitige Mitnahme regelt sich nach den Bestimmungen der Postordnung (§ 29), wobei die Rohrpostsendungen als gewöhnliche Briefsendung gelten.
7 § 14 hat zu lauten: Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Bei einer Überschreitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Freigebühr wird nur der Unterschied zwischen den Gebührensätzen unter § 7 Ia und Ib nach erhoben, als ob sie von vornherein nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen wären.
8 Die §§ 15 und 16 fallen weg.
Diese Verordnung tritt mit dem 1.Juli 1922 in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1922 Der Reichspostminister Giesberts

Bemerkung: Die Gebühr einer Rohrpostsendung richtet sich nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höhere Gebühren als die, die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind.

1922 01.07 Verordnung über den Rohrpostverkehr in München RGB S. 562
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:
Die Bestimmungen der Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen sind auf den Rohrpostbriefverkehr in München sinngemäß anzuwenden mit dem Abmaß, daß auch Postkarten mit Antwort als Rohrpostsendungen zugelassen werden und daß das Meistgewicht für Rohrpostbriefe 100 Gramm beträgt.
Die Gebühr beträgt,
a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von München liegen, für die Rohrpostkarte mit Antwort 8 RM.
für den Rohrpostbrief über 20 bis 100 g 6 RM
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltunsbereichs der Ortsbriefgebühr von München liegt, für die Rohrpostkarte mit Antwort 10 RM.
für den Rohrpostbrief über 20 bis 100 g 8 RM
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1.Juli 1922

1922 13.09 Änderung der Rohrpostordnung ab 1.10.22 Amtsbl. 51/130 S. 308
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30. Januar 1909, nebst Änderungen mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert.
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:
1. Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben: Die Gebühr für die gewöhnlichen Orts- oder Fernbriefsendungen gleicher Art nebst der Eilbestellgebühr für eine Briefsendung im Ortsbestellbezirk und ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief oder für eine Ortspostkarte.
Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1922 in Kraft.
Berlin, den 13. September 1922 Der Reichspostminister Giesberts

Bemerkung:
Für Rohrpostsendungen sind vom 1. Oktober an zu erheben
a) wenn der Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegen,
für Rohrpostkarten 1,50 + 6 + 1,50 = 9 M
für Rohrpostbriefe 2 + 6 + 2 = 10 M
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegt,
für Rohrpostkarten 3 + 6 + 1,50 = 11 M
für Rohrpostbriefe 6 + 6 + 2 = 14 M


1922 03.11 Änderung der Rohrpostordnung ab 15.11.22 Amtsbl. 51/130 S. 308

Für Rohrpostsendungen sind vom 1.Oktober an zu erheben
a) wenn der Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegen,
für Rohrpostkarten 3 + 15 + 3 = 21 M
für Rohrpostbriefe 4 + 15 + 4 = 23 M
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegt,
für Rohrpostkarten 6 + 15 + 3 = 24 M
für Rohrpostbriefe 12 + 15 + 4 = 31 M

1923 14.02 Änderung der Rohrpostordnung für Berlin ab sofort. — Geänderte Nachgebührberechnung (§ 7).
 
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