Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 24.10.2013 17:21:22 Gelesen: 1107069# 919@  
1885 Die Rohrpost Betriebs-Ordnungen

I. Dienstbetrieb

§ 1 Begriff und Umfang der Rohrpost


I. Mit dem Ausdruck “Rohrpost” werden die zur Beförderung von Briefen, Karten und Telegrammen mittels Druckluft bestimmten Anlagen bezeichnet. Zur Letzeren gehören die unterirdischen Rohrstränge sowie die Rohrpostämter und Maschinenstationen mit ihren Apparaten.
II. Die Rohrstränge verlaufen strahlenförmig vom Rohrpostamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) aus und stellen in Haupt. bz. Seitenlinien die Verbindung zwischen den einzelnen Rohrpostämtern her. (Anl. 1)

§ 2 Art und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen


I. Mittels der Rohrpost werden befördert:
1. Stadtpostbriefe
2. Stadtpostkarten
3. Stadtpostkarten mit bezahlter Antwort
4. Briefe und Karten nach Orten außerhalb des Weichsbildes von Berlin bis zu demjenigen Rohrpostamt, welches dem betreffenden Abgangsbahnhof zunächst liegt oder bis zu derjenigen Postanstalt, welche den Briefpostverkehr mit dem betreffenden Orte vermittelt (§ 10 III und IV und alphabetisches Verzeichnis der Straßen und Plätze von Berlin mit Angabe der Rohrpost- und Telegramm-Bestellbezirke),
5. Briefe und Karte von den vorstehenden unter 4 bezeichneten Orten, insofern der Absender durch die Rohrpost unter Erlegung der betreffenden Gebühren verlangt hat, von dem der Ankunftpostanstalt zunächst gelegenen Rohrpostamt ab,
6. Stadt-Telegramme und
7. Telegramm von und nach außerhalb, insoweit nicht die Beförderung der Telegramme auf telegraphischem Wege bei Ämtern mit Telegraphenbetrieb schnelle zum Zeile führt. (siehe auch § 10 IX)

II. Die zur Beförderung mit der Rohrpostbestimmten Sendungen müssen so beschaffen sein, dass sie in die zur Beförderung dienenden Büchsen eingelegt werden können. Die Briefe dürfen daher die Länge 12½ cm, in der Breite 8 cm und ein Gewicht von 10g nicht übersteigen, nicht mit Siegellack verschlossen sein und steife oder zerbrechliche Gegenstände nicht enthalten.

III. Für die Rohrpostsendungen sind besondere, den Erfordernissen des Betriebes entsprechende gestempelte Briefumschläge und Postkarten auf hellrothem Papier hergestellt, welche bei allen hiesigen Verkehrsanstalten, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen zum Betrag des Werthstempels käuflich zu haben seind.

IV. Soweit solche gestempelten Briefumschläge und Karten nicht zu Verwendung kommen, müssen die zur Verwendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe etc. nicht allein den oben angegebenen Anforderungen entsprechen, sondern auch auf der Vorderseite links am oberen Rande mit der deutschen und zu untersteichenden Bezeichnung “R o h r p o s t” versehen sein.

V. Für Rohrpostkarten gelten, soweit bezüglich der Zulässigeit derselben nicht im Vorstehenden besondere Vorschriften gegeben sind, die in der A.D.A f. P. u. T Abschn. V Abth. 1 § 12 unter 1 enthaltenen Bestimmungen

VI. Das Verfahren der Einschreibung findet auf Rohrpostsendungen keine Anwendung.

§ 3 Gebühr der Rohrpostsendung


I. Die Gebühr für die Beförderung der im § 2 unter I 1-3 aufgeführten Stadtsendungen beträgt.
1. für Briefe 30 Pfennig,
2. für Karten 25 Pfennig,
3. für Karten mit bezahlter Antwort 50 Pfennig.

II. Für die im § 2 unter 1-4 und 5 bezeichneten Rohrpostbriefe und Karte ist außer der Gebühr von 30 Pf. bz- 25 Pf. noch das gewöhnliche Porto zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind jedoch diejenigen Rohrpostbriefe und Karten, welche zwischen Berlin einerseits und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde [Martinikenfelde ist eine Ortslage in Berlin-Moabit, gegen Ende des 19. Jahrhunderts trug es die amtliche Bezeichnung Martiniquenfelde unter anderem für ein entsprechendes Postamt (Wiki)]. andererseits gewechselt werden; diese ist neben der Rohrpostgebühr ein besonderes Porto nicht zu erheben.

III. Rohrpostendungen müssen frankiert werden. Für Rohrpostsendungen nach außerhalb ist auch das gewöhliche Porto vorauszubezahlen.

IV. Ist auf solchen Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten, welche nicht nach den Bestimmungen im § 11 I mittels Eilboten kostenfrei zu bestellen sind, vom Absender das Verlangen der Eilbestellung niedergeschrieben worden, so ist dafür auch noch das Eilbestellgeld im Voraus zu entrichten, widrigenfalls die betreffende Rohrpostsendung am Bestimmungsort in den regelmäßigen Bestellgängen - mithin nicht durch Eilboten - bestellt werden.

§ 4 Unzureichend frankierte Sendungen


I. Unfrankierte bz. ungenügend frankierte oder zur Beförderung nicht geeignete Rohrpostsendungen, welche durch den Briefkasten zur Auflieferung gelangten, werden wie gewöhnliche Briefpostsendungen behandelt.

II. Ausgenommen hiervon sind Rohrpostbriefe (nicht auch Rohrpostkarten) nach Orten außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde, welche auch in dem Falle, dass sie mit nur 30 Pf. frankiert sind, als Rohrpostsendungen befördert werden, und zwar unter Nacherhebung des Portos sammt Zuschlag.

III. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Rohrpostsendungen, welche von außerhalb in Berlin eingehen, sind nicht der Rohrpost zu überweisen, sondern wie gewöhnliche Eilbriefe zu behandeln.

§ 5. Gebührenfreiheit


Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten genießen nur dann Gebührenfreiheit, wenn sie in Angelegenheiten der regierenden Fürsten des Deutschen Reiches, deren Gemahlinnen und Wittwen oder unter der Bezeichnung Post- bz. Telegraphensachen abgesandt werden.

§ 6. Dienststunden der Rohrpostämter

Der Annahmedienst der Rohrpostämter beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr Morgens und endet während des ganzen Jahres um 9 Uhr Abends. Ein Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein. Wegen des Dienstschusses siehe § 9 I.

§ 7. Aufgabe der Rohrpostsendungen


I. Die Rohrpostsendungen können, außer bei den Rohrpostämtern, auch bei allen Post- und Telegraphenanstalten Berlins, sowie mittels der Briefkästen zur Einlieferung gebracht werden.

II. Bei allen zur Einlieferung gelangenden Rohrpostbriefen und Karten ist der Aufgabestempel stets auf die Wertzeichen zu drücken; erscheint jedoch der Abdruck nicht deutlich, dann sind die Sendungen an einer freien Stelle mit einem zweiten Stempelabdruck zu versehen.

III, Die nicht mit telegraphischer oder Rohrpostverbindungen versehenen Postanstalten haben auch die bei ihnen eingelieferten Telegramme mit einem deutlichen Abdruck des Aufgabestempels zu versehen.

IV. Wenn Rohrpostbriefe oder Rohrpostkarten, welche entweder
a) nach Orten außerhalb des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin oder
b) nach Orten in den Landbestellbezirken der zwar innerhalb des Ober-Postdirektionsbezirks, oder außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegende Postanstalten
bestimmt sind, den Vermerk “Durch Eilboten zu bestellen” tragen, so ist dieser Vermerk und die erforderlich nachzuholende Angabe “Bote bezahlt” vom Annahmebeamten liegenden Postanstalt mit Rotstift zu unterstreichen.

V. Der Nachweis über die Einnahme und Ausgabe an gestempelten Rohrpostkarten und Rohrpostumschlägen, welche an den Annahmestellen verkauft werden, ist durch das Register über Einnahme und Ausgabe an Postwertzeichen, sowie durch die der monatlichen Abrechnung A mit der General-Postkasse beizufügenden Nachweisung über Postwerthzeichen zu führen.

VI. Verdorbene gestempelte Rohrpost-Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, können bei den Verkehrsanstalten gegen neue Rohrpost-Briefumschläge umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Rohrpostkarten findet nicht statt.

VII. Die nach den außerhalb des Weichsbildes, aber innerhalb des Ober-Postdirektionsbezirk von Berlin gelegenen Orten gerichten Sendungen werden streckenweise wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt; dieselben erleiden daher namentlich an den Nachmittagen der Sonn- und Feiertagen wegen der beschränken Postverbindungen unvermeindliche Verzögerungen. Die Annahmebeamten haben deshalb bei Aufgabe von Rohrpostsendungen der bezeichneten Art die Absender hierauf aufmerksam zu machen und ihnen geeigneten Falls die Benutzung des Telegraphen anheim zu stellen.

§ 8 Rohrpostsendungen Allerhöchster Herrschaften, sowie der obersten Reichsbehörden und der Staatsministerien


Im Allgemeinen ist ein Einzelnachweis über die mit der Rohrpost beförderten Sendungen nicht zu führen.
Nur die von den im § 5 bezeichneten Allerhöchsten Herrschaften, von den obersten Reichsbehörden und von den Staatsministerien eingelieferten Rohrpostsendungen werden, bei der Annahme in ein Buch eingetragen, zu welchem das Formular C 1b. (Einnahmebuch für Einschreibbriefsendungen) zu verwenden ist.
Werden solche Sendungen einer Verkehrsanstalt ohne Rohrpostverbindung durch einen Rohrpostbriefträger abgeholt, so bescheinigt derselbe den Empfang im Annahmebuch; falls die Sendungen aber durch einen Boten der Aufgabe-Verkehrsanstalt dem Rohrpostamte überbracht werden, ist dem Boten das Annahmebuch mitzugeben, damit das Rohrpostamt in demselben die Empfangsbescheinigung ertheilte.
Erfolgt die Beförderung des Sendungen zum Rohrpostamte mittels Stadtpostkariols, so sind dieselben in die Briefkarte einzutragen.
Beim Ankunfts-Postamte sind derartige Sendungen ebenfalls in ein Buch einzutragen, zu welchem das Formular C 136 (Lagerbuch für Einschreibbriefsendungen) verwendet werden kann.

§ 9 Abfertigung und Beförderung der Rohrpostsendungen


I. Die Rohrpostzüge verkehren auf allen Haupt- und Seitenlinien in Zwischenräumen von 15 zu 15 Minuten. ( Zwischen den Rohrpostämtern 7, 28 und 29 ist der Lauf der Züge bis auf Weiteres anderweit geordnet) nach Maßgabe der Anlage 2. Die Züge der Hauptlinien finden wechselseitigen Anschluss beim Rohrpost Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt), dem Mittelpunkt des Rohrpostverkehrs; die Beförderung auf den Seitenlinien schließen sich den Zügen der zugehörigen Hauptlinien unmittelbar an.
Auf den einzelnen Betriebsstrecken ist der erste Zug nach Maßgabe des Fahrplans so zeitig abzusenden, dass er innerhalb der ersten Viertelstunde nach Dienstbeginn sein Ziel erreichen.
Der Dienstschluß bei den Rohrpostämtern ein und derselben Betriebsstrecke erfolgt gleichzeitig und zwar wenn der letze Zug dieselbe durchlaufen hat und hierfür das Schlußzeichen (s. § 19) gewechselt worden ist.
Die vom Rohrpostamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) ausgehenden Züge werden für jede Hauptlinie, jeden Tag von 1 beginnend, mit fortlaufender Nummer bezeichnet. Die Züge behalten bis zu ihrer Rückkehr nach dem Rohrpostamt Nr. 1 die ihnen daselbst erteilte Nummer bei; die auf den Seitenlinien verkehrenden Züge tragen jeder die Nummer desjenigen in der Richtung vom Haupt-Telegraphenamt auf der betr. Hauptlinie laufenden Zuges, von welchem sie abgezweigt worden sind.

II. Welche Büchsen seitens der einzelnen Rohrpostämter in den Zügen abzusenden und welche Sendungen in die Büchsen zu verladen sind, ergibt die Anlage 3.

III. Das Haupt-Telegraphenamt entleert sämtliche mit den Zügen ankommenden Büchsen und verteilt die mit der Rohrpost weiterzusendenden, sowie die übrigen zur Absendung bereitliegenden Rohrpostsendungen und Telegramme nach Maßgabe der vorgenannten Anlage in die einzelnen Büchsen der abzulassenden Rohrpostzüge.

IV. Die anderen Rohrpostämter entnehmen bei Ankunft der Züge die für sie bestimmten Sendungen und verfahren im Übrigen der Anlage 3 entsprechend.

V. Damit die Züge bei den Zwischenämtern möglichst wenig Aufenthalt erleiden, sind alle zu befördernden Rohrpostsendungen und Büchsen schon vor dem Eintreffen jedes Zuges derart bereit zu stellen. daß der Zug nach der Entnahme bei der dem Amte verbleibenden Büchsen und nach der etwa erforderlichen Vertheilung der Sendung sofort weitergesandt werden kann. Namentlich ist, damit die vorgeschriebenen Abgangszeiten thunlichst inne gehalten werden können, die Abfertigung dann zu beschleunigen, wenn Züge verspätet eingetroffen sind. Zur Vermeidung von Verwechselungen sind die den Zügen entnommenen Büchsen nicht auf die Tische des Rohrpostapparats, sondern sogleich auf die Neben- (Abfertigungs-) Tische zu legen, so dass auf dem ersteren Tisch nur die zur Beförderung bestimmten Büchsen liegen.

VI Die an den Abgangspunkten von Zweigrohrleitungen belegenen Rohrpostämter haben die dem Hauptzug entnommenen Büchsen sofort zu entleeren und die für die Ämter der betreffenden Zweigrohrverbindungen bestimmten Sendungen in die bezüglichen Büchsen einzulegen.

VII. Telegramme, Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten für das “Auswärtige Amt” sind stets auf das Rohrpostamt 1 zu leiten.
VIII. Telegramme, welche vom Haupt-Telegraphenamt auf elektrischen Wege nach außerhalb weiter zu befördern sind; werden, soweit ihre Übermittlung an das Haupt-Telegraphenamt nicht telefonisch zu erfolgen hat, diesem Amt in der Urschrift mittel Rohrpost zugesandt. Das Haupt-Telegraphenamt hat solchev Telegramme, nachdem sie abtelegraphiert worden sind, nach den Aufgabeämtern geordnet und in Nummernfolge zwei Tage zu lagern; am dritten Tage sind diese Telegramme mittels gewöhnlicher und mit “eigenhändig” bezeichneten Briefes an der Vorsteher des Aufgabepostamts zurückzusenden.

IX. Die Kontrolle über den richtigen Eingang dieser mittels Rohrpost beförderten Urschrift-Telegramme wird von dem Haupt-Telegraphenamt nach den Nummern des Eingangsbuches über Telegramm-Gebühren der einzelnen Verkehrsanstalten geführt.
Wenn aus irgend einem Grunde Telegramme bei einer Verkehrsanstalt verbleibt, z.B. gehufs teöegraphischer Beförderung, so sind die Nummern derselben auf dem nächsten mit der Rohrpost nach dem Haupt-Telegraphenamt zu befördernde Telegramme in der unteren linken Ecke mit Farbstift anzugeben.
Täglich ist dem letzten an das Haupt-Telegraphenamt durch die Rohrpost anzusendenden Telegramm bz. dem letzten Rohrpostzuge ein Schlußzettel beizufügen, welcher enthalten muß:
a) die Nummer der absendenden Verkehrsanstalt und das Datum (ein deutlicher Stemelabdruck)
b) die Nummer der ersten und der löetzten der am abgelaufenen Tage an das Haupt-Telöegraphenamt abgesandten Telegramme und
c) die Nummer aller Telegramme, deren Urschrift die Aufgabeanstalt zurüchbehalten hat.
Für diese Zettel dürfen Aufgabeformulare nicht verwendet werden.
Außer den Rohrpostämtern haben auch diejenigen Postämter mit Telegraphenbetrieb, welche, weil die Übermittlung schneller zum Ziele führt, ihre Telegramme vorwiegend dem nächsten Rohrpostamt zuführen und nicht telegraphisch befördern, Schlußzettel Abends nach Dienstschluß mit der Post an das Haupt-Telegraphenamt abzusenden.

X. Für diejenigen Stadt-Telegramme, welche mittels der Rohrpost zu befördern und nicht noch Seitens der empfangenen Rohrpostanstalt auf elektrischem Wege weiterzugeben sind, hat die absendende Rohrpostanstalt die für den Empfänger bestimmte Ausfertigungen herzustellen, mit der Anschrift zu versehen und sie offen abzusenden. Ebenso werden die von außerhalb eingehenden Telegramme den Verkehrsanstalten, welchen die Bestellung derselben obliegt, offen mit der Rohrpost übersandt.

XI. Das Verschießen der vorerwähnten Telegramme, sowie die Ausfertigung für die Staatstelegramme und Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erforderliche Empfangsscheine, Formulare für bezahlte Antworten etc.. haben die Beamten der eben bezeichneten Verkehrsanstalten zu besorgen.

XII. Das Aufgabe-Rohrpostamt hat in die obere linke Ecke der Aufschriftseite der Rohrpostsendungen mit Farbstift deutlich die Nummer desjenigen Rohrpostamsta zu vermerken, an welches die Sendungen mit der Rohrpost zu befördern ist.

XIII. Das Ankunfts-Rohrpostamt versieht sämtliche von ihm zu bestellende oder auf anderem Wege als mit der Rohrpost weiter zu befördernde Rohrpostsendungen sogleich nach dem Eingange mit dem Abdruck seines hierzu gleichfalls bestimmten Rohrpost-Tagesstempel, und zwar werden die Briefe auf der Rückseite, die Karten auf der Vorderseite gestempelt. Mit dem Abdruck des nämlichen Stempels werden alle mit der Rohrpost in Ausfertigung eingehenden Telegramme auf der Verschlußklappe versehen. Ferner sind bei dem Postamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) die mit der Rohrpost daselbst zur Ab- bz. Weitertelegraphierung eingehenden Telegramme auf der Vorderseite am oberen Rand der Urschrift bz. Aufnahmeblätter an eine freien Stelle mit dem Rohrpost-Tagesstempel zu bedrucken.
Zur Sicherung des rechtzeitigen und pünktlichen Umsetzens der auf Angabe von Viertelstunden eingerichteten Rohrpost-Tagesstempel ist bei den Rohrpostdienststellen ein besonderes Prüfungsbuch (Formular C. 135) in derselben Weise zu führen, wie bei den Postämtern hinsichtlich der Post-Tagesstempel. Für die ordnungsmäßige Führung des Stempel-Prüfungsbuches und für pünktliches Umsetzen der Rohrpost-Tagesstempel bei den Rohrpostdienststellen ist der jeweilige diensthabende Aufsichtsbeamte verantwortlich.

XIV. Bemerkt der Beamte eines Zwischenamtes, dass eine Rohrpostsendung falsch geleitet ist, so hat derselbe, nachdem die Sendung gestempelt ist, die falsche Zahl durchzustreichen und die richtige Zahl unter Beifügung seines Namenszuges daneben zu setzen. Jede Fehlleistung ist zurückzumelden; über wiederhole Unregelmäßikeiten ist Anzeige an die Kaiserliche Ober- Postdirektion zu erstatten.

XV. Um das Verwischen der Schrift auf den Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten thunlichst zu verhindern, sind dieselben stets so zu rollen, dass bei Briefen die Aufschrift innen, bei Karten dagegen nach außen gekehrt ist.

§ 10 Leitung der Rohrpostsendungen


a) bei den Rohrpostämtern

I. Die für die Leitung der Rohrpostsendungen ist zunächst das den Rohrpostämtern gelieferte “alphabetische Verzeichnis der Straßen und Plätze Berlins mit Angabe des Rohrpost- und Telegramm-Bestellbezirk” maßgebend.
Die Aufgabe-Verkehrsanstalt hat jedoch Rohrpostsendungen unmittelbar bestellen zu lassen, wenn dieselben auf diese Weise früher, als bei Beförderung mit der Rohrpost, in die Hände der Empfänger gelangen.
Ob und in welchen Fällen die Bestellung. Seitens der Aufgabe-Verkehrsanstalt einzutreten hat, ist auf Grund der Anlage 4 (Übersicht der Beförderungsdauer der Rohrpostzüge) sowie nach Maßgabe der sonst noch in Betracht kommenden Bestimmungen genau zu ermitteln.

II. Die für die Kontinentale-Telegraphen-Kompagnie-Aktiengesellschaft (deren Büro sich zur Zeit in demselben Hause befinden, in welchem das Rohrpostamt Nr. 16 untergebracht ist) bestimmten, von außerhalb eingegangenen Telegramme, sowie die von der genannten Gesellschaft für außerhalb Berlins belegenen Orte aufgegebenen Telegramme, werden dem genannten Rohrpostamt und dem Haupttelegraphenamt in besonderen Büchsen, welche durch rothe Ziffern kenntlich gemacht sind, befördert.
[1849 schuf der Verleger Benda (Bernhard) Wolff die Grundlagen für die 1865 in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Kontinental-Telegraphen-Kompagnie, meist Wolffs Telegraphisches Büro (WTB) genannt.]

III. Rohrpostbriefe und Karten an Orten außerhalb Berlins sind, soweit ihre Weiterbeförderung mittels Bahnpost zu erfolgen hat, behufs Übermittlung an die einzelnen Bahnposten folgenden Rohrpost zuzuführen:
Rohrpostamt Nr. 23 (Görlitzer Bahnhof), Nr. 6 Potsdamer Thor für den Potsdamer Bahnhof, Nr. 18 (Möckernstraße) für den Anhalter Bahnhof., Nr. 14 (Invalidenstraße) für den Settiner Bahnhof, Nr. 21 (Schlesischer Bahnhof) und Nr. 28 (Lehrter Bahnhof)


IV. Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten nach selbständigen Postorten, welche mit Berlin durch gewöhnliche Posten, z.B. Boten- oder Personenposten verbunden sind, werden mittels dieser Posten befördert und sind nach Maßgabe der Vorschriften im alphabetischen Verzeichniß demjenigen Rohrpost zuzuführen, von welchem sie am zweckmäßigsten auf die betreffenden Postkurse übergehen.
V. Rohrpostsendungen, welche mit der Bahnposten Beförderung erhalten sollen, sind von dem Rohrpostamte, bei welchem sie die Rohrposten verlassen, unmittelbar an die Bahnposten zu überweisen; wenn jedoch die Sendung in Kartenschlüsse aufzunehmen sind, deren Übergabe durch Vermittlung des Eisenbahnpersonals stattfinden, so müssen sie Sendungen an die betreffenden Bahnhofs-Postanstalt abgeliefert werden.

b) Bei Verkehrsanstalten ohne Rohrpost bz. ohne Telegraphenstation


VI. Die Leitung derjenigen Rohrpostsendungen, welche bei einer Verkehrsanstalt ohne Rohrpost- bz. ohne Telegrapenbetrieb eingeliefert werden, geschieht nach Maßgabe der Festsetzung in der Anlage 5.
Als Grundsatz gilt, dass von den sich bietenden Beförderungsmöglichkeiten diejenige zu wählen ist, mittels welcher die Sendungen am schnellsten ihr Ziel erreichen.
Die außerhalb des Weichbildes von Berlin gelegenen, aber zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlins gehörigen Postanstalten haben die Rohrpostsendungen mit den gewöhnlichen Posten oder Posttransporten entweder dem Hof-Postamt oder bei vorhandener Gelegenheit auch einer näher gelegenen Postanstalten zuzuführen, insofern durch eine solche Leitung eine Zeitersparniß bewirkt wird. Die letztgedachte Postanstalt hat für die Weiterbeförderung der Rohrpostsendungen Sorge zu tagen.

VII. Die Rohrpostbriefträger sind von den Rohrpostämtern anzuweisen, sich auf den Bestellgängen bei denjenigen Postanstalten, welche innerhalb ihres Rohrpostbestellbezirks liegen, so oft zur Empfangnahme und sofortigen Bestellung von Rohrpostsenungen zu melden, als dies ohne große Umwege oder Zeitversäumniß thunlichst ist. Von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten dieser Briefträger betreffs der Meldung in dem ihnen vorgesetzten Rohrpostamt Mittheilung zu machen; letzteres hat die Angelegenheit weiter zu verfolgen.

VIII. In der Zeit von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends haben die Bahnposten die von außen nach Berlin gerichteten Rohrpostsendungen dem Postamt des Ankunftsbahnhof in den Briefkarten für Eilbriefe unter summarischer Eintragung zuzuführen.
Dieses Postamt hat, wenn es nicht sebst Rohrpostamt ist, die Rohrpostsendungen sofort nach Ankunft des Zuges durch einen besonderen Boten, welcher geeignetenfalls das Briefkariol nach dem Hofpostamte zur Mitfahrt benutzen kann, dem nächsten Rohrpostamt zuzusenden; letzteres bescheinigt, in der dem Boten mitzugebenden Briefkarten, den Empfang der Sendung. In der Zeit von 9 Uhr Abends bis 7 Uhr früh sind die mit den Bahnposten aufkommenden Rohrpostsendungen ebenso zu leiten und zu behandeln wie gewöhnliche Eilbriefe. Das letztere Verfahren findet auch Anwendung auf diejenigen Sendungen, welche zwar die Bezeichnung “Rohrpost” tragen, aber wegen ihres Umfangs oder Gewichts oder wegen unvollständiger Frankierung mit der Rohrpost nicht befördert werden. Die mit Boten-, Güter- und Personenposten eingehenden Sendungen sind auf dasjenige Rohrpostamt zu leiten, welches von der betreffenden Post zuerst berührt wird.


IX. Die beim Haupt-Telegraphenamt von auswärts eingehenden Telegramme, werden nach Anleitung des “alphabetischen Verzeichnisses der Straßen und Plätze Berlins usw.” den betreffenden Verkehrsanstalten zur Zwecke der Bestellung entweder mittels der Rohrpost oder auf telegraphischen Wege zugestellt.
Die nach außerhalb gerichteten Telegramme sind stets mit der Rohrpost zu befördern, wenn sie in Folge dessen keine Verzögerung erleiden.
Stadttelegramme sind in allen Fällen telegraphisch zu befördern, wenn sie zwischen Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb zu wechseln sind. .......

§ 11 Bestellung

I. Die Rohrpostsendungen, einschließlich der an sonst abholende Empfänger gerichtet, sind sofort kostenfrei mittel Eilboten zu bestellen:
1. an alle innerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde wohnenden Empfänger, ohne Unterschied, ob ihre Wohnung zum Orts- der Landbestellbezirk gehören;
2. nach allen Wohnstätten, die zwar außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegen, aber zum Ortsbestellbezirk einer Statdtpostanstalt gehören

3. an diejenigen Empfänger, welche innerhalb des Ortsbestellbezirke der in den Vororten von Berlin bestehenden, zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehörenden selbständigen Postanstalten wohnen.
Eine Eilbestellung von Rohrpostsendungen an solche Empfänger, welche im Landbestellbezirk einer zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehörigen aber außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegenden Postanstalten wohnen , hat nur dann stattzufinden, wenn das Eilbotengeld vom Absender entrichtet (§ 3 IV) anderen Falls sind die Sendungen in den gewöhnlichen Bestellgängen - also nicht durch Eilboten - zu bestellen.

II. Wenn die den Rohrpostämter zugewiesenen Unterbeamtenkräfte zur Sicherstellung einer pünktlichen Bestellung der Rohrpostsendungen nicht ausreichen, so sind die Rohrpostämter zur Annahme von Hülfsboten ermächtigt, welche für die Bestellung eines Telegramms oder einer Rohrpostsendung ein Einheitsvergütungssatz bis zum Betrag von 10 Pf. zu gewähren. Dieser Vergütungssatz ist mit dem Hülsboten in Voraus zu vereinbaren und so zu bemessen, dass Letzterer auf eine durchschnittliche Tageseinnahme von etwa 2 Mark zu rechnen hat.
Steigert sich diese Tageseinnahme um mehr als 25 Pf. oder bleibt so viel hinter derselben zurück, so hat eine anderweite, der Sache entsprechenden Regelung stattzufinden.

III. Die für die Bestellung durch Eilboten erwachsenen Kosten sind nach Maßgabe der im Abschnitt VIII unter § 77 unter 2 der A.D.A.f.P.u.T. enthaltene Bestimmung in Forderung nach zuweisen.
In dem Forderungsnachweis sind sämtliche Telegramme (auch die auf telegraphischem Wege eingegangenen), Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten auf Grund eines Telegramm-Bestellungsbuches, tagweise, für jeden Hülfsbote summarisch, mit Angabe des demselben bewilligten Einheits-Vergütungssatzes, aufzunehmen; z.B. 1. April, Müller, Eilbote, 20 Stück zu 10 Pf. = M 2.00.

IV Die zu bestellenden Telegramme, Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind in das Telegramm-Bestellbuch (Abschn. V Abth. 5 § 28 der A.D.A.f.P.u.T. ) einzutragen und zwar die Telegramme in der in der angezogenen Bestimmung vorgeschriebenen Weise einzeln, die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten für jeden Bestellgang summarisch. In den Spalten 1 bis 4 des Bestellbuches ist die Zugnummer und die Zahl der Briefe in abgekürzter Form zu vermerken, z.B. Z. 12 drei Bfr., zwei K. Die übrigen Spalten des Bestellbuches sind nach Maßgabe des Vordrucks ebenso wie für Telegramme auszufüllen.

V. Sämtliche mit dem letzen Rohrpostzuge ankommenden Rohrpostsendungen sind noch am nämlichen Tage zu bestellen. Ist jedoch auf der Sendung, welche in später Abendstunde bei den Röhrpostämtern eintreffen, vom Absender vermerkt, dass die Bestellung erst am nächsten Morgen stattfinden soll, so ist dem Verlangen zu entsprechen. Die Weitersendung bis zur Verkehrsanstalt, welcher die Bestellung obliegt, muß dagegen, soweit der Betrieb es gestattet, noch am nämlichen Abend erfolgen. Rohrpostsendungen, welche nach dem Schluß der Aufgabe zur Aufgabe gelangen, sind gegebenfalls mit der Briefpost auf dem schnellsten Wege ihrer Bestimmung zuzuführen und am nächsten Morgen auf dem ersten Bestellgang durch den Briefträger abzutragen, wenn die Sendung auf diese Weise früher in die Hände der Empfänger gelangen, als es durch einen (im Winter) um 8 bz. 7 Uhr Morgens von dem zugehörigen Rohrpostamt abgehenden Rohrpost geschehen würde.
Die Bestellung derjenigen Telegramme, welche während der Nacht beim Haupt-Telegraphenamt eingehen und auf Wunsch der Absender bis zum nächsten Morgen zurückgehalten werden soll, erfolgt gleichfalls durch die Boten der Rohrpostämter. Zu dem Zweck hat das Haupt-Telegraphenamt während des Winterhalbjahres diese Telegramme bis zum Morgen zu sammeln; alsdann sind dieselben in gehörig mit Aufschrift versehenen Briefumschläge an die betheiligten Rohrpostämter durch Vermittlung des Stadtpostamtes abzusenden. Letzterem sind durch einen um 6 Uhr 30 Minuten früh abgefertigenden Boten die fraglichen Briefe mit Telegramm zu überbringen. Der für das Rohrpostamt 9 (Börse) bestimmte Briefe sind von dem vorgedachten Boten auf dem Rückwege vom Stadtpostamt nach dem Haupt-Telegraphenamt unmittelbar bei dem Rohrpostamt 9 (Börse) abzugeben. Auf diese Weise kann auch im Winterhalbjahr allgemein um 7 Uhr Morgens mit der Rohrpostbestellung begonnen werden. Währen der Sommermonate werden die erwähnten Telegramme mit dem ersten vom Haupt-Telegraphenamte abgehenden Rohrpostzüge den Rohrpostämtern zugeführt.

VI. Die mit der Bestellung von Rohrpostsendungen betrauten Boten haben die Bestellung der Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort auf Wunsch der Empfänger die ausgefertigten Antwortkarten zum Rohrpostamt zurückzubringen; auf die Übergabe jedoch nicht länger als 5 Minuten zu warten. Eine besondrere Gebühr, wie bei den Telegrammen, habe die Boten für diese leistung nicht zu beanspruchen.

VII. Rohrpostsendungen mit dem Vermerk “postlagend” werden derjenigen Postanstalten zugeführt; welche der Absender als Bestimmungs-Postamt bezeichnet hat. Fehlt die Angabe einer bestimmten Postanstalt, so sind die Sendungen für Berlin dem Hof-Postamt (Rohrpost 13); für Charlottenburg dem Postamt Nr. 1 daselbst (Rohrpostamt 25) zugeführt.

VIII. Bei der Aushändigung von Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten ist wie bei der Aushändigung von gewöhnlichen Briefe zu verfahren. Trägt die Anschrift den Vermerk “eigenhändig”, so ist der Bote angewiesen, die Sendung tunlichst an den Empfänger selbst abzugeben; dem Absender gegenüber wird hierdurch eine Verpflichtung seitens der Verwaltung jedoch nicht übernommen.

§ 12 Behandlung der nachzusendenden und der unbestellbaren Rohrpostsendungen

I. Wird bei einer Rohrpostsendung in Folge unrichtiger Wohnungsangabe bz. eines Wohnungswechsels oder aus einem Grunde die Nachsendung erforderlich; so findet dieselbe mittels der gewöhnlichen Postbeförderungsgelegenheiten statt. Demnächst erfolgt die Bestellung der Sendung wie diejenige einer gewöhnlichen Briefsendung.
Unbestellbare Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten werden wie gewöhnliche Briefe bz. Postkarten behandelt; dieselben sind von den mit Postanstalten vereinigten Rohrpostämtern in gewöhnlicher Weise zusammen mit den übrigen unbestellbaren Briefsendungen dem Stadtpostamt zu überweisen, während diejenigen Rohrpostämter, welch mit Postanstalten nicht verbunden sind, derartige Rohrpostsendungen unter Briefumschlag mit dem Vermerk “Hierin .... Stück unbestellbare Rohrpostsendungen”, der nächstgelegenen Postanstalt zur Weitergabe an die Prüfungsstelle des Stadtpostamtes übermittelt.

II, Die bei dem Haupt-Telegraphenamt von auswärts angekommenen und mit der Rohrpost innerhalb der Stadt weiterzubeförderden Telegramm sind im Falle ihrer Unbestellbarkeit ohne Vorzug an das Haupt-Telegraphenamt unter Angabe des Grundes der Unbestellbarkeit zur weiteren Veranlassung zurückzuschicken.
III. Die Ermittlung nach den Wohnungen der Empfänger ungenügend adressierter Telegramme und Rohrpostsendungen haben außer bei denjinigen Postämtern und Polizeibureaus, in deren Briefbestell-Bezirk die bezüglichen, in den Aufschriften etwa angegebenen Straßen etc. gelegen sind., auch beim Einwohne-Meldeamt (Bezirk des Rohrpostamtes Nr. 13 bz. der Kommentantur (Bezirk des Haupt-Telegraphenamtes) stattfinden. Bezüglich der Aushändigung, Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Telegramme gelten unverändrt die Bestimmungen im Abschn V. 4 und 5 der A.D.A.f.P.u.T.

§ 13 Beschwerden wegen Abhandenkommens etc. von Rohrpostsendungen


In den Fällen, in welchen Seitens des Publikums Beschwerden wegen Abhandenkommens von Rohrpostsendungen (Briefe und Karten) bei einem Postamt angebracht werden, ist dasselbe Verfahren zu beobachten, welches die Allgemeinen Dienstanweisungen in gleich Fällen für gewöhnliche Briefe verschreibt.
Zu diesem Zweck ist den Beschwerdeführern ein Fragebogen (C. 118) behufs Ausfüllung zu übergeben, welcher alsdann ohne Anschreiben der Bestimmungs-Postanstalt zur Nachforchung zu übersenden ist. Das weitere Verfahren regelt sich nach den in Betracht kommenden Vorschriften der Allgemeinen Dienstvorschriften.
Sonstige Beschwerden des Publikuns über Unregelmäßigkeiten im Rohrpostdienst sind nach Erörterung mit den betheiligten Anstalten der Ober-Postdirektion vorzulegen.

II. Technische Behandlung der Rohrpostapparte und Betriebs-Materialien
Die Wiedergabe würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, zumal es in vielen Fällen nur um technische Details, geht.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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