Thema: Württemberger Nachbarorts- und Oberamtsverkehr bis 1919
bekaerr Am: 06.11.2013 12:50:53 Gelesen: 16857# 8@  
@ wuerttemberger [#6]

Kann es sein, dass die amtlichen Quellen hier nicht besonders deutlich, bzw. verwirrend sind? Eine redaktionelle Änderung des § 37 hinsichtlich der Rücksendungskosten findet erst mit der oben gezeigten Postordnung von 1917 statt. Im "Ursprungstext" vom 20.3.1900 heißt es:

" für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr ein solche von 5 Pf erhoben."

Da hier der absolute Betrag "5 Pf" genannt wird und nicht ganz allgemein von der Ortsbriefgebühr die Rede ist, war ich bisher immer der Meinung, dass diese 5 Pf solange galten, bis sie durch eine neue Formulierung (eben der von 1917) ersetzt wurden. Alle anderen absoluten Zahlen wurden ja im immer wieder angepasst. Wenn ich also falsch liege, bedeutet dies, dass auch für die Rücksendung der PZU ab 1916 die Reichsabgabe fällig war, ohne dass der § 37 entsprechend angepasst wurde. Stimmt das?

Besten Gruß,
Bernd
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/5998
https://www.philaseiten.de/beitrag/74559