Thema: Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 02.12.2013 10:49:28 Gelesen: 1097304# 925@  
1925 Rohrpostdienstanweisung für Berlin

§ 1. Vorbemerkung
I. Die Berliner Rohrpost dienst zur Beförderung von Rohrpostsendungen und Telegrammen.
II. Eine PAnst., die für die Annahme von Rohrpostsendungen geöffnet und mit Rohrposteinrichtungen für den allgemeinen Verkehr ausgestattet ist, heißt Rohrpostanstalt; die Dienststellen, die den Rohrpostapparatdienst wahrnimmt, heißt Rohrpostbetriebsstelle. Die zur Verbindung der RPAnst dienenden Fahrrohre bilden zusammen mit den Apparaten das Fahrrohrnetz Die Gesamtheit der RPAnst mit ihren Zustellbezirken wird Rohrpostbezirk genannt.
III. Die grundsätzlichen Bestimmungen über Rohrpostsendungen sind in der RD mit AB enthalten. Soweit darin oder nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der ADA über die Behandlung der gewöhnlichen Briefsendungen anzuwenden.
IV. Die besondere Behandlung der mit Rohrpost zu befördernden Telegramme regelt Abschn. VI.
V. Werden Eilbriefsendungen ausnahmsweise mit der Rohrpost befördert, so gelten für die Beförderung der Vorschriften für Rohrpostsendungen.
VI. Auf Hausrohrpostanlagen finden die Bestimmungen dieser DA keine Anwendung.


I. Betriebsmittel
§ 2. Technische Einrichtung der Rohrpostbetriebsstellen
. Zur technischen Einrichtung einer Rohrpostbetriebsstelle gehören die Rohreinführung innerhalb des Gebäudes, die Rohrpostapparate und die Meldevorrichtung.
II. Über Einrichtung und Wirkungsweise der Apparate und ihren Zusammenhang mit den Lufterzeugungsanlagen gibt Anl I >Rohrposttechnik< Auskunft. Die Bedienungsvorschriften sind in Anl 2 enthalten.
III. Die Meldevorrichtungen haben die Aufgabe, die Anzeigen über die Bewegung der Rohrpostzüge und die Selbstabstellung der Kraftluft zu vermitteln. Zu jeder Rohrpostverbindung zwischen zwei Betriebsstellen gehört eine besondere Meldeleitung. Die Zeichengebung geschieht entweder selbsttätig oder mit der Taste. Wegen Einrichtung der Meldevorrichtung s. Anl 1 u. 2
Zur Verständigung bei Störung und sonstige außergewöhnliche Vorkommnissen sind die Betriebsstellen mit ihren Nachbarämtern durch besondere Fernsprechleitungen unmittelbar verbunden.

§ 3. Rohrpostfahrgeräte
I. Das Rohrpostfahrgerät (Büchsen und Treiber) wird für den ganzen Rohrpostbezirk vom HTA beschafft.
II. Das in regelmäßigen Gebrauch befindliche Fahrgerät wird beim HTA in einem besonderen >Einnahme- und Ausgabebuch für Rohrpostfahrgeräte< gebucht. Nachts – während der Bettruhe – wird es bei der Anstalt aufbewahrt, die morgens den ersten Zug absendet; das Nähere darüber ergibt der Rohrpostfahrplan (§ 11)
Über Einrichtung und Behandlung des Fahrgeräts s. Anl 1 u. 2.
III. Jede Rohrpostbetriebsstelle hat einen Regelbestand an gebrauchsfähigen Ersatzstücken (Büchsen, Treiber, Verschlußscheiben) vorrätig zu halten. Die Höhe dieses Bestandes wird von der OPD für jede Betriebsstelle festgesetzt. Es ist im Einnahme- und Ausgangsbuch über Batteriegegenstände in den zu diesem Zweck mit der Feder herzustellenden Spalten zu buchen.
Die Vorratsstücke sind gesichert, jedoch so aufzubewarhren, dass sie den Apparatbeamten jederzeit leicht erreichbar bleibt. Der Bestand ist, nach näherer Bestimmung des Amtsvorstehers, von Zeit zu Zeit auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Der Ersatz fehlender Stücke ist sogleich zu veranlassen.
Wegen der Übergabe des Bestandes im Rohrposttagebuch bei Dienstwechsel s. § 9 II.
Schadhafte Stücke sind kurzerhand bei dem zuständigen Reservemaschinenmeister (§ 5) oder - mit Lieferschein und Empfangsbescheinigung - beim HTA gegen brauchbare zu tauschen.

II. Beamte der Rohrpost
§ 4. Apparatbeamte

I. Alle Rohrpostapparatbeamte sind möglichst Beamte des niederen Besoldungsgruppen zu verwenden. Wird der Apparatdienst als Nebenarbeit wichtiger Hauptgeschäfte wahrgenommen, so können auch Beamte höherer Besoldungsgruppen damit beauftragt werden. Dienstanfänger und Helfer sind im Rohrpostdienst nicht zu beschäftigen. Ein häufiger Wechsel ist zu vermeiden.
II. Die im Rohrpostdienst zu beschäftigen Beamten haben, bevor sie zur selbständigen Dienstleistung in diesem Zweige zugelassen werden, ihre Befähigung dazu durch Prüfung nachzuweisen. Einzelheiten ergibt die Anl 3.
III. Die RPAnst haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen stets genügend Beamte vorhanden sind, die Rohrpostdienst ausgebildet und die Prüfung abgelegt haben und dass nur geprüfte Beamte zur Bedienung der Rohrpostapparate zugelassen werden.

§ 5. Aufsicht
I. Die Überwachung des Rohrpostbetriebes ist in erster Linie Sache der PÄ. Die damit beauftragten Beamten, insbesondere die Vorsteher der Rohrpostbetriebsstellen, müssen im Rohrpostdienst ausgebildet und nach Anl 3 geprüft sein.
II. Die Sorge für das Ineinandergreifen des Betriebs im gesamten Rohrpostbezirk liegt einem Beamten des Bezirksdienstes ob, der auch die Prüfung der Rohrpostbeamten im theoretischen Teil abzunehmen hat. Dem Beamten des Bezirksdienstes können nach Ermessen der OPD weitere Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
III. Die Beaufsichtigung der Lufterzeugungsanlagen und technischen Einrichtungen ist Aufgabe des Rohrpostingenieurs der OPD. Dieser hat auch die Prüfungen der Rohrpostbeamten im praktischen Teil abzunehmen.
IV. Zur Erreichnung einer pfleglichen Behandlung der Rohrpostanlagen und einer schnellen Beseitigung der Störungen ist der Rohrpostbezirk in mehrere - von der OPD abzugrenzende - Unterbezirke eingeteilt, die je einem einer bestimmten PAnst zugeteilten Reservemachinenmeister unterstellt sind. Diese haben die Instandhaltung der Anlagen und der Beseitigung von Störungen die ordnungsmäßige Bedienung und Behandlung der Apparate und Meldevorrichtungen zu überwachen und die Beamten des Bezirksdienstes sowie die maschinentechnischen Beamten der OPD bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Außerdem haben die den Verkehr (Zustellung usw.) im Auftrag der Beamten des Bezirksdienstes zu überwachen.

III. Rohrpostapparatedienst
§ 6. Allgemeines

I. Die Art des Rohrpostdienstes bringt es mit sich, dass die Beamten ständig unmittelbar mit anderen Anstalten verkehren. Die Belange des Dienst machen es erforderlich, dass dieser Dienst in genauester Übereinstimmung mit den Dienstvorschriften sowie mit den Anforderungen der Höflichkeit und des bereitwilligesten Entgegekommens steht.
II. Die unentgeltliche Benutzung der Rohrpost in anderen als rein dienstlichen Angelegenheiten ist den Beamten auf das strengste verboten. Über die Benutzung der Rohrpost zu Krankmeldungen s. RD § 7 AB.

§ 7. Obliegenheiten der Beamten bei Dienstbeginn
(Reinigen der Apparate, Uhrenstellen)

I. Täglich sogleich bei Beginn des Dienstes haben die Apparatebeamten sämtliche Teile der Rohrpostapparate sorgfältig nachzusehen und zu reinigen. Die blanken Metallteile sind zu putzen und die Eisenteile rostfrei zu halten. Die Reibefläche des Verschlußhebels usw. sind von Zeit zu Zeit zu ölen; für den leichten Gang der übrigen Teile ist zu sorgen.
II. Der genaue Gang der Uhren ist für einen geregelten Dienstbetrieb unerläßlich. Die RPAnst, die das Uhrenzeichen vom HTA nicht erhalten, haben daher die genauen Zeiträume täglich bei Dienstbeginn beim zuständigen Fernsprechamt zu erfragen. Welchem Beamten diese Pflicht obliegt, bestimmt der Amtsvorsteher.

§ 8. Dienstablösung und Dienstschluß
I. Kein Apparatebeamter darf den Dienst zu Ablösungszeit verlassen, bevor sein Nachfolger eingetroffen ist oder der Aufsichtsbeamte für ordnungsmäßige Vertretung gesorgt hat. Durch die Ablösung darf keine Unterbrechung in der Abwickelung des Rohrpostverkehrs eintreten.
II. Beim Dienstschluß haben sich die Beamten vor dem Verlassen davon zu überzeugen, dass keine Sendungen mehr vorliegen, die Büchsen entleert sind, kein Zug mehr unterwegs ist und die Apparate sich in der vorgeschriebenen Stellung befinden. (s. Anl 2).

§ 9. Rohrposttagebuch
Bei jeder Rohrpostbetriebsstelle ist ein Rohrposttagebuch (ADA V, 5 Anl 11 [VI, 2 Anl 3] zu führen. Es ist mit Blattziffern zu versehen und monatlich zu erneuern. Seine Führung liegt der Apparatbeamten ob. Bei größeren Betriebsstellen bestimmt der Amtsvorsteher, welcher Beamte dafür verantwortlich ist.
II. Durch das Rohrposttagebuch soll die Verantwortlichkeit der Beamten für den Apparat abgegrenzt, in ihm soll ferner alle Vorkommnisse von Belang vermerkt werden. Zu diesem Zweck haben die Apparatbeamten bei jeder Dienstablösung die Dienstübergabe uund die Dienstübernahme unter Beifügung der genauen Zeit im Rohrposttagebuch zu bescheinigen. Bei Betriebsstellen mit mehreren Apparatbeamten ist anzugeben, welcher Apparat jeder Beamte zur Bedienung übernommen oder übergeben hat. Auch vorübergehende Vertretungen sind zu vermerken.
In gleicher Weise sind die bei den Rohrpostbetriebsstellen vorhandenen Vorratsstücke an Vorratspostfahrgeräten (§ 3) bei jeder Dienstablösung zu übergeben.
In das Rohrposttagebuch sind ferner alle von den Betriebsstellen beobachten Unregelmäßigkeiten und Störungen einzutragen, als: Abweichungen von den festgesetzten Fahrzeiten um 1 Minute und darüber, Fehlen von Büchsen, unrichtige oder unterlassene Abgabe der Zugmeldung, schlechte Betriebsluftverhältnisse - nach dem Stande des Zeigers der Luftdruckmesser -, ungewöhnliche lange Laufzeiten der Rohrpostzüge und dergleichen. Auch sind alle Störungen unter Angabe ihrer Dauer, Ursache und Lage sorgfältig zu vermerken.
Die Überwachungsbeamten haben die von ihnen ausgeführten unvermuteten Prüfungen (§ 31) ebenfalls im Rohrposttagebuch zu vermerken.
III. Am Monatsende wird das Rohrposttagebuch abgeschlossen und mit den Telegrammpapieren aufbewahrt und beseitigt.

§ 10. Apparatebedienung
I. Die bei der Bedienung der Apparate zu beobachten Regeln sind in den Bedienungsvorschriften (Anl 2) zusammengestellt. Die gründliche Kenntnis diese Vorschriften ist die erste Vorbedingung für einen ordnungsmäßigen Rohrpostbetrieb; ihre Nichtbeachtung kann ernste Folgen für den Betrieb und die Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz in Gefolge haben.
II. Zur Fernhaltung von Störungen ist es erforderlich, dass die Rohrpostapparate ständig unter Aufsicht stehen. Sie dürfen nur verlassen werden, wenn die Fortführung des Dienstes durch einen Vertreter sichergestellt ist.
III. Auf den Verladebrettern der Rohrpostapparate dürfen an deren Gegenstände als das Fahrgerät und die zu befördernden Sendungen nicht niedergelegt werden. Das Aufbewahren von Schreibstiften, Federhaltern, Putzlappen usw. auf dem Verladebrett ist untersagt.

§ 11. Rohrpostfahrplan
I. Die Rohrpostzüge verkehren allgemein in regelmäßigen Zwischenräumen. Der Gang der Züge wird durch den Rohrpostfahrplan geregelt, der jeder Rohrpostbetriebsstelle geliefert wird. Die Benutzung des Fahrplans ergibt sich aus den Vorbemerkungen, die jedem Rohrpostbeamten genau bekannt sein müssen. Eine Fahrt nach Bedarf ist nur auf Strecken zulässig, bei denen dies im Fahrplan ausdrücklich vorgesehen ist.
II. Ein kurzer Auszug aus dem Fahrplan mit den Fahrzeiten der Linie ist an jedem Rohrpostapparat auf einer kleinen Papptafel (Fahrplantafel) anzubringen. Die Angaben sind auf dem laufenden zu halten.
III. Die im Fahrplan vorgeschriebenen Abfahrtzeiten sind unter allen Umständen innezuhalten, auch wenn keine Sendung vorliegt oder die Anschußzüge ausbleiben. Wenn mit fahrplanmäßigen Zügen zu befördernde uneröffnet durchlaufende Büchsen bei einer Störung oder Nachlässigkeit verspätete eintreffen und den Anschluss nicht mehr erreichen, so werden sie von der Durchgangsstelle nicht weitergesandt, sondern entleert und mit dem nächsten Zuge, in dem sie sonst fehlen würden, zur Ursprungsanstalt zurückgeschickt. Ihr Inhalt wird auf die Büchsen des nächsten Zuges nach den Bestimmungsämtern verteilt. Die beteiligten Betriebsstellen sind in solchen Fällen sogleich durch Fernsprecher von dem Ausbleiben der Büchsen zu unterrichten.

§ 12. Rohrpostzüge, Büchsennachweisung
I. Die Rohrpostzüge bestehen aus einer oder mehreren Rohrpostbüchsen und einem Treiber. Wegen ihrer Beschaffenheit und Kennzeichnung s. Anl 1.
Welche Büchsen in den einzelnen Zügen regelmäßig verkehren und welche Sendungen in die Büchsen aufzunehmen sind, geht aus dem Rohrpostfahrplan als Anl 1 beigefügten Büchsennachweisungen hervor.
II. Müssen aus irgendeinem Grunde mit einem Rohrpostzuge mehr Büchsen abgesandt werden, als in der Büchsennachweisung vorgesehen ist, so ist die Empfangsstelle durch Fernsprecher zu verständigen.

§ 13. Störungen
I. Trifft ein Rohrpostzug unvollständig ein oder liegen sonstige Anzeichen vor, die eine Störung vermuten lassen, so haben sich die zunächst beteiligten PÄ sofort durch Fernsprecher in Verbindung zu setzen.
II. Die Vermutung einer Störung besteht auch, wenn das Ankunftszeichen von dem empfangenden Amte nach Ablauf der doppelten planmäßigen Fahrzeit des Zuges noch nicht eingegangen oder wenn ein Rohrpostzug 3 Minuten nach der vorgeschriebenen Absendezeit vom Abgangsamt noch nicht angemeldet ist. In beiden Fällen ist der Sachverhalt am Fernsprechen zu klären. Ein neuer Zug darf erst abgelassen werden, wenn für den vorhergehenden Zug das Ankunftszeichen vom Empfangsamt eingegangen oder das Abgangsamt sich durch eine Anfrage über sein Eintreffen Gewissheit verschafft hat.
III. Welche Maßnahme bei eintretender Störung zu ergreifen und welche Meldung zu ertstatten ist, ergibt sich aus der >Anweisung für das Verhalten bei Störungen im Rohrpostbetrieb< (Anl 4). Die genauste Beachtung dieser Anweisung wird den Beamten zur Pflicht gemacht. Ein Abweichen hat u.U. ihre Heranziehung zur Ersatzleistung zur Folge.
IV. Bei Betriebstörungen, die länger als 10 Minuten dauern, ist der Verkehr auf der gestörten Strecke, falls sich keine Umleitung über benachbarte Linien ermöglichen lässt, durch Eilboten aufrecht zu erhalten. Bei umfangreicheren Unterbrechungen wird die Umleitung durch die OPD geregelt.
V. Über Eintragung der Störung in das Rohrpostbuch s. § 9 II, wegen Behandlung der durch Störung verzögerten oder beschädigten Sendung s. § 30.

IV. Behandlung der Rohrpostsendungen vor der Rohrpostbeförderung
§ 14. Aufgabestempel

I. Die bei den RPAnst eingelieferten Rohrpostsendungen sind in der Rohrpostbetriebsstelle sogleich mit dem Rohrpoststempel in der für Briefsendungen allgemein vorgeschriebenen Weise zu bedrucken. Daneben findet ein Bedrucken mit dem gewöhnlichen Briefaufgabestempel nicht statt.
II. Rohrpoststempel, die bei PAnst ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden, sind dort mit dem gewöhnlichen Aufgabestempel zu bedrucken. Bei der Rohrpostbetriebsstelle, der sie zur Weiterbeförderung zugeführt werden, ist der Abdruck deas Rohrpoststempels neben den Briefaufgabestempel zu setzen.
III. Der Rohrpoststempel gibt die vollen Stunden und die Minuten 10, 20, 30, 40, 50 an. Die Zahl 9 bezeichnet die Zeit von 8,51 bis 9,0, die Zahl 9,10 die Zeit von 9. 1 bis 9.10 usw. Die Minutenzahlen müssen nach Ablauf jeder vollen 10 Minuten gewechselt werden. Nach dem Wechsel ist ein Probeabdruck in Spalte 1 des Telegrammankunftsbuchs zu setzen. Abweichungen - bei großen Betriebsstellen und RPAnst ohne Zustellbezirk - bestimmt der Amtsvorsteher. Wegen der Einzelheiten der Stempelprüfung s. ADA V, 2 § 9 c.

§ 15. Leitbestimmungen
I. Nach der Stempelung sind die Sendungen mit dem Leitvermerk zu versehen. Der Leitvermerk ist die abgekürzte Bezeichnung des Zustellamtes; er ist aus dem >Straßenverzeichnis für die Rohrpost- und Telegrammzustellung innerhalb des Rohrpostbezirks Berlin< zu ermitteln und genau so, wie er in diesem Straßenverzeichnis angegeben ist, mit Rotstift in die linke obere Ecke der Aufschriftseite der Sendung zu setzen.
II. Wohnt der Empfänger in einem der Aufgabeanstalt benachbarten Zustellbezirk und würde die Zuführung dorthin mangels unmittelbarer Verbindungen unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen, so ist von der Rohrpostbeförderung abzusehen und die Sendung durch die Aufgabeanstalt selbst zuzustellen. Auch können in solchen Fällen die Sendungen einer andern benachbarten RPAnst, mit der die Aufgabeanstalt unmittelbar verbunden ist, zur Zustellung zugeführt werden. Welche Straßen und Ämter hierfür in Frage kommen, ist vom Amtsvorsteher zu bestimmen.
III. Rohrpostsendungen, die abends aufgegeben werden, aber nach dem Vermerk des Absenders erst am nächsten Morgen zugestellt werden sollen, sind noch Abends bis zum Zustellamt zu befördern.
IV. Rohrpostsendungen nach den außerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen PAnst des OPD-Bezirks Berlin sind anch der von der OPD herausgegebenen Leitübersicht für Rohrpostsendungen usw. zu leiten.
V. Rohrpostsendungen nach Orten außerhalb des OPD-Bezirks Berlin sind den Bahnhofsämter zuzuführen.
für die vom Stettiner Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. N 4,
für die vom Potsdamer Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. W 9,
für die vom Anhalter Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. SW 11,
für die vom Schlesischen Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. O 17,
für die vom Görlitzer Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. SO 36 O 17,
für die vom Lehrter Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. NW 40.
Den über die Stadtbahn verkehrenden Bahnposten nach Hannover, Sangershausen und Frankfurt (Main) können Rohrpostsendungen auch auf den Bahnhöfen Friedrichstraße (durch das PA Bln NW 7) und Zoologischer Bahnhof (durch des PA Charlottenburg 2) zugeführt werden. Ein Verzeichnis dieser Züge mit den Abfahrtszeiten vom Schlesischen Bahnhof, von der Friedrichstraße und vom Zoologischen Garten ist bei den Rohrpostbetriebsstellen auszuhängen. Besteht über die Leitung Zweifel, so ist beim nächsten Briefabfertigungsamt durch Fernsprecher Rückfrage zu halten.
Die Beförderungsdauer von den Rohrpostbetriebsstellen an die Züge beträgt:
beim PA Bln N 4 ................. 3 Minuten
[ für Fernzüge 6 Minuten, für Vorortzügen 10 Minuten]
beim PA Bln NW 7 .............. 15 Minuten
beim PA Bln W 9 ................. 7 Minuten
beim PA Bln SW 11 ............. 8 Minuten
beim PA Bln O 17 ................ 10 Minuten
[für den Schlesischen Bahnhof 10 Minuten,
für den Görlitzer Bahnhof 20 Minuten]
beim PA Bln SO 36 ............... 5 Minuten
beim PA Bln NW 40 .............. 2 Minuten
beim PA Charlottenburg 2 .... 30 Minuten
VI. Rohrpostsendungen aus Orten außerhalb des Rohrpostbezirks werden, falls die Orte innerhalb des OPD-Bezirks Berlin an Landpostkursen gelegen sind, mit der nächsten geeigneten Postbeförderungsgelegenheit dem Briefpostamt oder einer günstig liegenden RPAnst zugeführt oder, falls die Orte an Bahnstrecken liegen, von den Bahnposten auf die PÄ der Ankunftsbahnhöfe geleitet; dort sind sie wie in Berlin eingelieferte Rohrpostsendungen weiter zu behandeln.

§ 16. Verpacken und Absenden der Rohrpostsendungen
I. Die nach den Vorschriften der §§ 14 und 15 ordnungsmäßig behandelten Rohrpostsendungen sind mit den nächsten Rohrpostzug abzusenden. Überlager bei der absendenden oder einer Durrchgangsstelle sind unter allen Umständen zu vermeiden.
II. Beim Einlegen in die Büchsen ist darauf zu achten, dass die Schrift nicht verwischt wird; zu diesem Zweck sind die Sendungen so zu rollen, dass die am meisten beschriebene Fläche nach innen gekehrt ist.

V. Behandlung der Sendungen nach der Rohrpostbeförderung
§ 17. Ankunftsstempel

I. Bei der Rohrpostbetriebsstelle der Bestimmungsanstalt oder, falls es sich um Sendungen nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks handelt, bei der letzten Rohrpostbetriebsstelle sind die mit der Rohrpost beförderten Rohrpostsendung sogleich nach dem Eingang mit dem Ankunftsstempel zu bedrucken, und zwar Briefe auf der Rückseite, Karten unter links in dem Raum für die Aufschrift. Als Ankunftsstempel dient der Rohrpoststempel (§ 14)
II. In gleicher Weise sind auch solche Rohrpostsendungen mit dem Abdruck des Ankunftsstempel zu versehen, die von der Aufgabeanstalt zugestellt oder postlagernd bei ihr niedergelegt werden.

§ 18. Fehlgeleitete Rohrpostsendungen
I. Fehlgeleitete Rohrpostsendungen sind nach gehöriger Durchstreichung des unrichtigen Leitvermerks mit dem richtigen Leitvermerk zu versehen und unverzüglich weiter zu senden. Falls sie an Empfänger in benachbarten Zustellbezirken gerichte sind, sind sie nach § 15 II zu behandeln, wenn hierdurch eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen ist. Die Abstempelung der fehlgeleiteten Rohrpostsendungen findet im Durchgangsamt nicht statt.

§ 19. Prüfen der Freigebühren und Verrechnung der Nachgebühr
I. Die eingehenden Rohrpostsendungen sind vor der Zustellung sorgfältig auf die richtige Gebühr zu prüfen.

§ 20. Buchen
I. Rohrpostsendungen werden im allgemeinen nicht gebucht.
II. Sollten die örtlichen Verhältnisse eine Buchung der eingegangenen Rohrpostsendungen nötig machen, so bestimmt der Vorsteher.

§ 21. Zustellung
Die Zustellung der Rohrpostsendungen geschieht durch die Telegraphenboten. Über die Maßnahme bei wirtlicher Verwendung der Botenkräfte, s. ADA V 4 § 19 AB zu III VI 1 § 21 wegen Überwachung des Zustellgeschäfts s. V 3 § 36 VI 2 § 35. Ohne eine schnelle und sichere Zustellung bleiben alle technischen Vorkehrungen zur Durchführung eines geregelten Rohrpostverkehrs wirkungslos. Die Amtsvorsteher haben diesem Dienstzweig daher besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

§ 22. Behandlung unzustellbarer Rohrpostsendungen
I. Die Ermittlung der Empfänger unzustellbarer Rohrpostsendungen liegt dem Zustellgeschäft ob. Für die Behandlung solcher Sendungen gelten ADA V, 1 §§ 45, 46 mit AB zu V, 1 §§ 70, 78. Dem Zustellgeschäft sind nicht die Sendungen selbst, sondern nur Merkbücher oder Merkbogen vorzulegen, in die es das Ergebnis seiner Ermittlung einträgt. In gleicher Weise ist der Verkehr zwischen Rohrpostzustellämtern ohne Briefzustellbezirk und den zuständigen Briefzustellämtern zu regeln. Wenn in kleinen Betrieben ein einfacheres Verfahren Platz greifen kann, bestimmt der Amtsvorsteher.
II. Muß zur Fortsetzung der Nachforschung die Hilfe der Rückbriefstelle des Briefpostamts in Anspruch genommen werden, so sind die Sendungen dieser Dienststelle unter Umschlag mit dem Vermerkt: >Hierin .... Stück unbestellbarer Rohrpostsendungen< zuzuführen. Die Überweisung an die Rückbriefstelle sowie die Weiter- und Rücksendung geschieht durch die Rohrpost.

VI. Behandlung der mit der Rohrpost zu befördernder Telegramme
§ 23. Grundsätzliche Bestimmungen

I. Für die Beförderung von Telegrammen mit der Rohrpost gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschrift dieser DA unter IV und V.
Die Kennzeichnung der Telegramme besonderer Art (Staatstelegrammen Überweisungstelegramme zu telegraphischen Postanweisungen usw.) durch farbige Marken wird von der OPD geregelt.
II. Einen Rohrpostleitvermerk erhalten die Telegrammurschriften, die dem HTA zur Abtelegrahierung zugeführt werden, nicht. Dagegen müssen die mit der Rohrpost zu versendenden Telegrammausfertigungen stets mit einem Rohrpostleitvermerk (s. § 15 I) versehen werden. Der Leitvermerk ist mit Rotstift in die linke obere Ecke der Telegrammausfertigung zu setzen.
Überweisungstelegramme zu telegraphischen Postanweisungen und Zahlungsanweisungen sind abweichend von den übrigen Telegrammen und Rohrpostsendungen nach dem >Verzeichnis der den Zustell-PAnst zugeteilten Straßen, Gassen, Plätzen, Brücken usw.< zu leiten
[4 Einschub] LX Telegramme an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks im Zustellbereich solcher PÄ, die ihre Ortstelegramme nicht durch den Telegraphen oder Fernsprecher mit dem HTA austauschen, sind den Zustellanstalten in Urschrift zu übersenden.
III. Zur Verhütung von Telegrammverlusten sind nach dem Ermessen des Amtsvorstehers bei denjenigen RPSAnst, wo der Rohrpostbetrieb von der Annahme räumliche getrennt ist, besondere Nummernbogen zu führen. Die Rohrpostbetriebsstelle hat auf Grund dieser Bogen zu prüfen, on sämtliche aufgelieferten Telegramme weiterbefördert worden sind.
Mehrere zu einem Telegramm gehörige Blätter sind haltbar miteinander zu vereinigen. Bei Telegrammurschriften, die aus mehreren Blättern bestehen, ist vom Aufnahmebeamten im Kopf des 2., 3. usw. Blattes der Bestimmungsort handschriftlich niederzuschreiben; Bei Telegrammausfertigung ist vom Aufnahmebeamten die Anschrift auf jedem Blatt anzugeben, damit auseinandergeratene Blätter wieder miteinander vereinigt werden können.
IV. Die Telegramme sind beim Verladen in die Büchse so zu rollen, dass die Schriftseite nach innen gekehrt ist (§ 16 II).

§ 24. Behandlung der Telegramme vor der Rohrpostbeförderung

a) Behandlung der bei den PAnst aufgelieferten Telegramm an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks.
I. Die bei PAnst mit Rohrpostbetrieb aufgelieferten Telegramm, soweit sie dem HTA mit der Rohrpost zur Abtelegraphierung zugeführt werden müsse, sind wie Rohrpostsendungen (§ 14 II) zu bedrucken. Der Stempelabdruck ist neben den Vordruck für die Gebühreneintragung zu setzen.
II. Die bei PAnst ohne Rohrpostbetrieb aufgelieferte Telegramme, soweit sie dem HTA mit der Rohrpost zugeführt werden müssen, werden bei der Aufgabeanstalt in gleicher Weise mit dem gewöhnlichen Aufgabestempel (§ 14 II) bedruckt. Bei der Rohrpostbetriebsstelle, der sie zur Weiterbeförderung zugeführt werden, ist ein Abdruck des Rohrpoststempels auf die Rückseite des Blattes zu setzen.
III. Für die Weiterbeförderung bei der PAnst ohne Rohrpostbetrieb aufgegebenen, mit der Rohrpost zu befördernden Telegramme zur nächsten RPAnst gelten die Vorschriften der RO § 8 AB.
b) Behandlung der bei den PAnst ohne Rohrpostbetrieb an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks
IV. Bei Telegrammen an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks wird nur die Telegrammausfertigung der Rohrpost übergeben. Ihre Herstellung liegt der Aufgabe-RPAnst oder - falls die AufgabePAnst nicht an das Rohrpostnetz abgeschlossen ist - der absendenden Aufgabe PAnst ob. Der die Telegrammausfertigung herstellende Beamte hat im Aufgabevermerk hinter das Wort: >durch< sein Namenszeichen, bei telegraphischen Postanweisungen und Zahlkarten seine vollen Namen niederzuschreiben. Die Ausfertigung ist mit dem Rohrpostleitvermerk zu versehen und offen abzusenden.
Den Ausfertigungen von Überweisungstelegrammen zu telegraphischen Postanweisungen und telegraphischen Zahlkarten, die ein zweiter Beamter nachzuprüfen und mit seinem vollen Namen gegenzuzeichnen hat, sind auch die Urschrifttelegramme beizufügen. Die Beförderungsvermerke auf den Urschrifttelegrammen sind ordnungsgemäß auszufüllen
c) Behandlung der beim HTA von auswärts eingegangenen Telegramme an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks
V. Die beim HTA von auswärts eingegangenen Telegramme innerhalb des Rohrpostbezirks sind, soweit sie mit der Rohrpost weiterzubefördern sind, beim HTA mit dem Rohrpostleitvermerk zu versehen (§ 23 II) und den Zustellämtern offen mit der Rohrpost zu übersenden, nach dem sie vorher in der Rohrpoststelle des HTA einen Zeitstempel erhalten haben. Die Zuführung der Telegramme an die Zustellämter nach Rohrpostschluß wird von der OPD durch besondere Verfügung geregelt.
VI. In welchem Umfange und zu welchen Zeiten die Telegramme mit der Rohrpost zu übermitteln sind, bestimmt die OPD.

§ 25. Behandlung der Telegramme nach der Rohrpostbeförderung
a) Urschrifttelegramme
I. Beim HTA sind die mit der Rohrpost zur Abtelegraphierung eingehenden Urschrifttelegramme mit einem Zeitstempel zu versehen. Die abtelegrahierten Telegramme sind zur Prüfung des Beförderungsvermerks und - bei Auslandstelegrammen - nach Erledigung der Buchung für die Abrechnung bei der Sammelstelle des HTA nach Aufgabeämtern zu ordnen und an dem auf die Auflieferung folgenden Tage, in verschlossenen Briefumschlägen oder Beutel ohne Lieferschein an die Aufgabe-PAnst zurückzusenden.
II. Die übrigen RPAnst haben die ihnen von PAnst ohne Rohrpostbetrieb zugegangenen und zurückbehaltenen Urschrifttelegramme nach Prüfung des Beförderungsvermerks möglichst umgehend in verschlossenen Umschlägen den Aufgabe-PAnst zurückzugeben.
III. Die Aufgabe-PAnst haben darüber zu wachen, dass sämtliche Telegrammurschriften vollzählig zurückgelangen. Der Verlust eine Telegramms ist nach Abschluss der Nachforschung der OPD zu melden.

b) Telegrammausfertigung
§ 26. Abfertigung und Zustellung der Telegramme
I. Die Abfertigung der Telegramme bei den Zustellämtern hat nach den Vorschriften der ADA V 5 § 30 VI 2 § 30 - 35 zu erfolgen. Auf die Zustellung der Telegramme finden die Vorschriften der ADA V 4 § 19 VI 1 § 21 und VI 2 § 34 - 36, der RO § 11 AB und des § 21 der RDA Anwendung. Die Zustellung der Telegramme während der Nacht wird von der OPD besonders geregelt.
II. Erfolgt die Übergabe eines Telegramms an den Zusteller nicht innerhalb 10 Minuten nach Ankunft, so hat der Abfertigungsbeamte die Zeit der Übergabe im Telegrammankunftsbuch zu vermerken.
III. Auf Grund eines besonderen Überwachungsbuchs für Telegrammzusteller ist zu prüfen, ob die von den Zustellern auf den Gängen verwendete Zeit angemessen ist.
IV. Die Zustelltaschen der Boten sind täglich, je nach Bedarf mehrmals, unter allen Umständen aber bei Beendigung des Dienstes durch besonders dazu bestimmte Beamte auf ihren Inhalt zu prüfen.
V. Die Abfassung der Empfangsanzeigen zu den von den RPAnst zugestellten Telegramme mit Empfangsanzeigen liegt dem Zustellamt ob.
VI. Die Ermittlung der Empfänger unzustellbarer Telegramme hat nach den Vorschriften des § 22 I und der ADA V 4 § 20 VI 1 § 22 zu erfolgen. Die Unzustellbarkeitsmeldung sind vom HTA abzulassen.

§ 27. Zurückziehung und Berichtigung von Telegrammen
I. Will ein Auflieferer ein in Urschrift mit der Rohrpost an das HTA weitergegebenes Telegramm zurückziehen, so ist er zu ersuchen, einen kurzen Antrag unter Angabe der Aufgabezeit und des Wortlauts des Telegramms niederzuschreiben. Die Aufgabe-Anst fertigt auf Grund dieses Antrags und der Angabe im Einnahmebuch aus und übersendet es mit einem Kopfauszuge und dem Antrag des Auflieferers in einem geschlossenen Rohrpostbrief an die Nachforschungsstelle des HTA. Diese bewirkt die weitere Erledigung des Antrags an den für das HTA erlassenen Bestimmungen.
II. Für die Berichtigung eines Urschrifttelegramms , das dem HTA mit der Rohrpost zugeführt worden ist, gelten sinngemäß die Vorschriften des vorstehenden Absatzes.
III. Beim Einfordern von Berichtigungen zu eingegangenen Telegrammen, haben die RPAnst von jedem abzulassenden St-Telegramm der Nachforschungsstelle des HTA unter Umschlag einen Kopfauszug mit der Rohrpost zu übersenden, dem das St-Telegramm selbst und die Telegrammausfertigung beizufügen sind.
IV. Die vom HTA von auswärts eingehenden St- oder Diensttelegramme, die eine Antwort erfordern, sind vom HTA selbst zu beantworten, soweit die Ursprungstelegramme aus dem Rohrpostbezirk stammen. Das HTA versieht die St- oder Diensttelegramme zu diesem Zwecke mit dem Stempelabdruck
E i l t s e h r
T.S. vom HTA nach ...............................................
zur Beseitigung und umgehende Übersendung des
Ursprungstelegramms. Falls nicht sogleich auf-
findbar, bitte Vorgang mit Vermerk zurück.
Solche Anfragen sind von den beteiligten RPAnst unverzüglich zu erledigen.

§ 28. Tagesmeldung
Von jeder RPAnst ist dem letzten an das HTA mit der Rohrpost abzusendenen Telegramm bzw. dem letzten Rohrpostzuge eine Tagesmeldung (Schlusszettel) beizufügen. Zu der Tagesmeldung ist der Vordruck OPD 96 zu verwenden.

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Beschwerden

Beschwerden über Abhandenkommen, Verzögerung, verspätete Zustellung usw. von Rohrpostsendungen sind nach dem durch die ADA für gewöhnliche Briefsendungen vorgeschriebenen Verfahren zu erledigen.

§ 30. Verzögerungen und Beschädigungen von Rohrpostsendungen und Telegramme
I. Die durch Betriebsstörung verzögerte oder beschädigte Rohrpostsendungen sind unverzüglich dem Vorsteher der Rohrpostbetriebsstelle vorzulegen. Dieser hat auf Sendung den Vermerk: >Durch Rohrpoststörung verzögert (beschädigt)< unter Beisetzung seines Namens anzubringen und für schleunigste Zustellung oder Weiterbeförderung zu sorgen. Beim Zustellamt sind solche Sendungen mit Vorrang abzutragen.
II. Die bei der Rohrpostbeförderung infolge einer Störung usw. beschädigten oder beschmutzten und dadurch unleserlich gewordenen Telegrammurschriften sind so wiederherzustellen, dass die Abtelegraphierung möglich ist. Erforderlichenfalls ist der Auflieferer unter Mitteilung des Sachverhalts unverzüglich zu befragen. Haben Telegrammurschriften bei der Rohrpostbeförderung eine erhebliche Verzögerung erlitten, so sind sie unter Angabe der Verzögerungsursache dem HTA zuzuführen. Diese hat u.U. den Absender zu benachrichtigen und dessen Entscheidung darüber einzuholen, ob die Abtelegraphierung noch erwünscht ist.
III. Von beschädigten oder beschmutzten Ankunftstelegrammen sind neue Ausfertigungen herzustellen und dem Empfänger zuzustellen. Wenn es notwendig ist ist die Hilfe des HTA in Anspruch zu nehmen.

§ 31. Unvermutete Prüfung
Die mit der Überwachung des Rohrpostbetriebes beauftragen Beamten haben die eingehenden Rohrpostzüge möglichst häufig unvermutet nachzuprüfen. Alle dabei ermittelten Verstöße sind zu verfolgen. Die Überwachungsbeamten haben die unvermutete Prüfung und das Veranlasste im Rohrposttagebuch zu vermerken.

§ 32. Zählung
Über den Rohrpost- und Telegrammverkehr findet bei den RPAnst regelmäßig alljährlich während eines siebentägigen Zeitraums im Monat März eine Zählung statt. Die danach aufzustellende Nachweisung (Anl 5) ist bis zur 10 April an die OPD einzusenden.
 
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