Thema: Recht: Auswahlsendung am Rückweg verloren - wer haftet ?
DL8AAM Am: 11.06.2014 15:28:40 Gelesen: 10515# 10@  
@ Schwämmchen² [#6]

Hi,

grundsätzlichlich gilt erst einmal, dass das Vertragsverhältnis für den Rundsendedienst (RSD) lediglich zwischen dem RSD-Teilnehmer und dem RSD-Betreiber selbst besteht. Wenn/Falls/Ob Du als RSD-Teilnehmer einen weiteren Subdienstleistervertrag (hier mit der DPAG etc.) eingehst, tangiert dieses Vertragsverhältnis erst einmal nicht.

Auch gilt grundsätzlich erst einmal, wenn ich einen Dritten einen Schaden zugefügt habe, hafte ich in voller Höhe gegenüber dem Geschädigten.

Es sei denn die Abmachungen zwischen dem RSD-Betreiber und dem -Teilnehmer bzw. die AGB/Vertragsbedingungen etc. treffen davon eine abweichende Regelung.

Ob ich als Schadensverursacher im Nachgang eine Versicherung in Anspruch nehmen kann (Haftpflicht etc.), die den Schaden (ggf. auch nur einen Teil-Betrag davon) übernimmt bzw. irgendeinen Dritten in (Teil-) Regress (DPAG) nehmen kann, ist gegenüber dem Geschädigten erst einmal irrelevant.

Ich leihe Dir einen superteuren Bohrhammer und anstatt ihn mir wieder persönlich zurück zu geben, schickst Du das Ding einfach per Post an mich ab. Wenn die Post die Sendung dann (nachgewiesen) verbaseln sollte, bekommst Du als Versender womöglich die maximale vereinbarte Haftungssumme von der Post, Du schuldest mir weiterhin aber noch immer den/einen Bohrhammer bzw. den vollen aktuellen Gegenwert, auch wenn dieser die maximale Haftungssumme der Post weit übersteigen sollte.

Achtung: Das gilt nur, wenn wir uns nicht im Bereich vom gewerblichen Versandhandel mit Retouren (aus "Nacherfüllung", "Widerruf" etc. [Fernabsatzverträge] oder "(AGB-)Werbeversprechen" [ kostenlose Rücksendung bei Nichtgefallen]) bewegen. Als was (auf Dauer ausgerichtete, d.h.) gewerbliche (sprich auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder auch nicht!) agierende RSD gelten, wäre eine weitere interessante Frage.

Die nächste interessante Frage wäre, ob ich als gewerblicher (Gewinn- oder Nichtgewinnerzielung, das ist egal) Eigentümer der Rundsendungen - bei Warenwerten weit über der maximalen Haftungssumme des Versendunternehmens -, nicht Schäden aus einem möglichen Versandverlust im Vorfeld sogar "vorsätzlich" billigend in Kauf nehme, wenn ich den einfachen Postversand zulasse bzw. sogar vorgebe. Das könnte (...) weitergehende Ansprüche des RSD ausschließen oder reduzieren. Das setzt aber voraus, dass ich mich als "Kunde" auch wirklich an die im Vorfeld vereinbarten "RSD-Regeln" hinsichtlich Versandart/Versender/Verpackung etc. gehalten habe und ich dieses natürlich entsprechend beweisen (Einlieferungsbeleg/Zeugen) kann.

Gruß
Thomas
 
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