Thema: Recht: Auswahlsendung am Rückweg verloren - wer haftet ?
drmoeller_neuss Am: 11.06.2014 19:29:55 Gelesen: 10424# 12@  
@ DL8AAM [#10]

Der Vertrag mit dem Bohrhammer hinkt. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Leihe, die alleine für den Entleiher einen Vorteil darstellt, was eine verschärfte, d.h. eine verschuldensunabhängige Haftung bei Verlust gerechtfertigt. Im übrigen ist m.E. auch nur der Zeitwert nebst Beschaffungskosten zu ersetzen, wenn die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Bohrhammers möglich und zumutbar ist.

Bei einer Rundsendung haben beide Vertragsparteien einen Vorteil. Natürlich muss auch hier bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für einen Verlust gehaftet werden (§280 BGB in Verbindung mit §276). Fahrlässigkeit dürfte vorliegen, wenn sich der Rundsendeteilnehmer nicht an die "Regeln" hält, z.B. die Sendung nicht ausreichend verpackt, oder mit einem anderen als dem vereinbarten Transportunternehmen verschickt (z.B. in den AGBs vereinbart).

Einlieferungsbelege sind sorgfältig aufzubewahren, und gehen dann auch nicht bei einem Umzug verloren. Insofern würde ich den Verlust des Einlieferungbeleges als fahrlässig im Sinne des Gesetzes interpretieren. Schliesslich können Ansprüche gegen das Transportunternehmen oder -versicherung nicht mehr ohne weiteres geltend gemacht werden. Oder ist der Verlust des Beleges völlig unverschuldet, weil der Umzugswagen z.B. bei einem Unwetter verunglückt ist?

Es ist auch die Tatsache zu würdigen und zu prüfen, dass der Empfänger der Sendung den Verlust erst einige Wochen später bemerkt hat. Es könnte auch als fahrlässig angesehen werden, wenn der Empfänger, der eine wertvolle Sendung erwartet, sich nicht mit dem Absender sofort in Verbindung setzt, wenn nach Ablauf der üblichen Versandzeit ein Verlust nicht auszuschliessen ist.

Meines Erachtens ist auch eine Haftung in voller Höhe des Auszeichnungswertes nicht rechtens. Erfahrungsgemäss wird nicht der vollständige Inhalt eines Auswahlheftes verkauft. Der übrig gebliebene "Bodensatz" hat einen erheblich niedrigeren Handelswert. Auch sind in der Praxis nicht alle Auszeichnungswerte realistisch. Die Feststellung des tatsächlichen (Handels-)Wertes dürfte aber in der Praxis kompliziert sein.

Persönlich würde ich zunächst versuchen, mich mit dem Rundsendeleiter auf einen entsprechend niedrigeren Betrag als Schadensersatz zu einigen. Dieser Fall ist nicht einfach, und man sollte sich hier - abhängig vom Schaden - durchaus anwaltlich beraten lassen. Wie ein Gericht letztlich entscheidet, steht auf einen anderen Blatt. Möglicherweise wird der Rundsendeteilnehmer zum Schadensersatz in der Höhe des Betrages verurteilt, der bei Vorliegen des Einlieferungsbeleges vom Transportunternehmen bzw. von der Versicherung erstattet worden wäre.
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/6795
https://www.philaseiten.de/beitrag/87049