Thema: (?) (6/7) Deutsches Reich: Rückschein für Einschreiben
BD Am: 22.06.2014 21:20:31 Gelesen: 9627# 4@  
Hallo,

Postordnung 1879.
§. 15. Einschreibsendungen.

I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Postzustellungsurkunde, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe ausschließlich jedoch der dringenden Packete, können unter Einschreibung befördert werden und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Be­zeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Pac­kete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.

II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

III Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.

IV Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.

Gruß Bernd
 
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