Thema: Rohrpostbelege
Schmuggler Am: 27.08.2008 18:18:46 Gelesen: 1412151# 119@  
Nur noch mal zur Erinnerung.

Die unteilbare Rohrpostgebühr setzte sich ab 11/1922 aus 3 Komponenten zusammen:

- Das Porto der Sendung (Brief oder Karte, Orts- oder Fernverkehr),
- die Eilbestellgebühr (Stadt oder Land) und nochmals
- das Orts-Bestellporto der Sendung (Brief oder Karte).

1. Folge: Die unteilbare Rohrpostgebühr betrug (mit RPf. dargestellt) somit für eine Postkarte 36 und für einen Brief 40 RPf, fehlende "Teile" dieser unteilbaren Rohrpostgebühr wurden als "unterfrankiert" taxiert, auch wenns nur 1 RPf. war, siehe #116.

2. Folge: Sollte z. B. eine Sendung innerhalb von Berlin zum Bahnhof "beschleunigt befördert" werden um sodann per Bahn in den gewünschten Fernverkehr an den Bestimmungsort zu gelangen, war diese Darstellung nicht gerade billig - es kam ja dennoch das gewöhnliche Briefpostporto laut Postordnung hinzu. Sollte die Sendung gar noch mit Eilbestellung am Bestimmungsort bestellt werden, wurde es an Porto und Gebühr ganz extrem. Kurz: Der Postkunde zahlte einige postalische Leistungen doppelt. Entsprechend rückläufig war nicht nur das private Rohrpostaufkommen "außerhalb des Rohrpostbezirks". Siehe auch #113.

Diesem Fakt trug die Reichpostverwaltung wohl oder übel Rechnung und verändert zum 1.8.1927 wieder die unteilbare Rohrpostgebühr/U]:

- Das Porto für die Sendung (Karte oder Brief, Orts- oder Fernverkehr),
- die Eilbestellgebühr (Stadt oder Land) und
- die einheitliche [U]Rohrpost-Beförderungsgebühr
von 10 RPf.

Folge: Die unteilbare Rohrpostgebühr veränderte sich nach obigem Muster für eine Karte von ehemals 36 auf 55, der Brief kostete 58 statt 40 RPf.

ABER:

Der Postkunde konnte per einem Hinweis in einem Nebensatz zur neuen Rohrpostgebühr lesen, dass er die neue Rohrpost-Beförderungsgebühr von 10 RPf. statt der unteilbaren Rohrpostgebühr zur "beschleunigten Beförderung" der Sendung anwenden konnte.

Folge: Die Rohrpostbeförderung zum Bahnhof oder zum Flughafen kostete nur noch 10 RPf. plus Porto der Sendung und wurde auch ohne die bisherige, zusätzliche Eilbestellgebühr ausgeführt. (Innerhalb des Rohrpostbezirks blieb die Rohrpostgebühr Pflicht.) Dies war für den Postkunden eine wesentliche finanzielle Erleichterung - entsprechend häufig wurde sie zur Freude aller auch genutzt: Das "allgemeine Rohrpostaufkommen" von Privat (= Einnahmen) stieg wieder an.

1. Hinweis: Zum 15.1.1932 reduzierte sich das Briefpostporto im Fernverkehr von 15 auf 12 RPf., im Ortsverkehr verblieb es bei den Sätzen vom 1.8.1927. Somit blieb die Rohrpostgebühr und die Rohrpost-Beförderungsgebühr auch noch nach 1933 identisch.

2. Hinweis: Das richtige verwenden der obigen Begriffe ist zwar erst einmal scheinbar kompliziert, erleichter aber letztendlich das lesen und verstehen einer Rohrpostsendung wesentlich. Plus natürlich den verwendeten Stempeln! :-))

3. Hinweis: Sollten Sie eine Ausstellungssammlung zu dieser Zeit haben/planen, unterstreicht Ihnen die richtige Beschreibung wesentlich Ihre Kompetenz, nicht nur unter Gleichgesinnten - das pauschale verwenden des Begriffs "Rohrpostgebühr" o. ä. nicht.

PUHHHH+SCHNAUFFFF: Geschafft. Die Bilder dazu kommen aber erst "demnächst" - dafür werden weniger Erklärungen darunter stehen. :-))
 
Quelle: www.philaseiten.de
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