Thema: (?) (102) DDR: Dienstpost, ZKD-Post und drum herum
Das Thema hat 122 Beiträge:
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Pilatus Am: 17.02.2012 21:07:25 Gelesen: 143900# 23 @  
@ Pommes [#22]

Hallo Thomas, ja dieser Brief wurde als ZKD-Post befördert. Was hieß damals "ZKD"? Die normale Post brachte der Postbote und gab sie in der Poststelle des jeweiligen Betriebes ab. Die ZKD-Post mußte von besonders geschulten und bestimmten Mitarbeitern von der Post abgeholt werden. Sie wurde auch nicht wie die normale Dienstpost an die zuständigen Leiter der zweiten Leitungsebene, z.B. Abteilungsleiter aber auch in vielen Fällen direkt genannten Mitarbeitern zugestellt, sondern wurde über das Büro des Betriebs-oder Kombinatsdirektors weitergeleitet. Außerdem wurde ZKD-Post gesondert registriert.

Beste Grüße Pilatus
 
Pilatus Am: 18.02.2012 19:06:10 Gelesen: 143857# 24 @  
@ Hawoklei #19]

Ja, ich muß ergänzen: Eigentlich hätten die Umschläge vernichtet werden müssen.

@ joey [#20]

Wahrscheinlich gab es im VEB Elektroprojekt einen findigen Poststellenmitarbeiter, der schon BM-Sammler war und die Umschläge (heimlich) mit nach Hause nahm, weil er glaubte, später eben wegen der Vorschrift zur Vernichtung ein gutes Geschäft machen zu können.

Die Rechnung ging im Prinzip ja auch auf. Wenn es so viele davon gibt, machen selbst wenige Pfenige pro Stück ja schon einen nennenswerten Erlös aus.

Beste Grüße Pilatus
 
Georgius Am: 18.02.2012 21:15:43 Gelesen: 143842# 25 @  
An die interessierte Runde,

mit meiner kleinen Belegesammlung möchte ich noch einen weiteren Aspekt in die Diskussion einbringen - nämlich:

„Wem oblag die Beförderung von ZKD-Post?“

Hier scheint sich eine Wandlung vollzogen zu haben, denn meine Belege bis 1958 zeigen alle, daß die Beförderung über die Postämter lief. Auf den Belegen sieht man auf der Rückseite den genauen Postweg, wie wir das von Eilbriefen schon lange kennen.

Etwa Ende der 60-er änderte sich das zumindest für alle ZKD-Teilnehmer. Es gab danach keine ZKD-Marken und auch keine Laufzettel mehr auf den ZKD-Briefen. Es liegt nahe, daß man bereits zu dieser Zeit die autonome Beförderung durch spezielle Kuriere aufbaute und die gesonderte Registrierung mittels ZKD-Stempeln realisierte. Wahrscheinlich kamen auch verschiedene VD-Stempel in dieser Übergangszeit zum Einsatz, die erst später durch vorgeschriebene ZKD-Stempel ersetzt wurden.

In den 80-er Jahren wurden tatsächlich die ZKD-Teilnehmer, und nur diese, mit Kurierdfahrzeugen (z.Bsp. Typ B 1000) und entsprechendem Personal angefahren, die alle ZKD-Post an die berechtigten Mitarbeiter bei den Empfängern mit Nachweis übergaben. Zu dieser Zeit unterstanden diese Kuriere schon nicht mehr der Deutschen Post der DDR sondern dem MfS.

Meine Belege beweisen erneut, daß das Vernichtungsgebot für solche Umschläge nicht überall befolgt wurde. Genauere Details über diese Entwicklungsetappen könnten vielleicht Dokumente der Archive, wenn noch vorhanden, ans Licht bringen. Ich bin kein Spezialist dieses Gebietes, habe nur diese kleine Sammlung und meine Beobachtungen jener Zeit zusammengebracht und hier geschildert.

Brief von Rostock nach Bad Doberan, am 20.6.1957 mit Rückseite



Brief von Barth nach Bad Doberan, am 9.8.1957 mit Rückseite



Demnächst folgen weitere Belege.

Viele Grüße
Georgius
 
Pilatus Am: 19.02.2012 00:11:22 Gelesen: 143815# 26 @  
@ Georgius [#25]

Hallo Georgius,

Deine Ausführungen sind durchaus richtig und zwingen mich zu einer weiteren Ergänzung: Es gab auch ZKD-Post, die nur bezüglich des Transportweges als ZKD-Post lief, aber sonst als normale Dienstpost zu behandeln war, also keiner gesonderten Registrierung usw. bedurften. Diese Belege wurden durch das große "T" gekennzeichnet, wie der im Beitrag [#20].

Beste Grüße Pilatus
 
Georgius Am: 19.02.2012 14:44:44 Gelesen: 143778# 27 @  
Heute will ich zwei weitere Belege zeigen mit den Mi.-Nr. 17A und 17D.

ZKD-Brief aus Magdeburg nach Rostock, am 17.1.1958 mit Rückseite



ZKD-Brief aus Rostock nach Bad Doberan, am 6.2.1958 mit Rückseite



@ Pilatus [#26]

Hallo Pilatus,

Deine Ergänzung finde ich gut. Wer weiß, was noch alles entdeckt werden wird. Mit dem T-Stempel, da stimme ich Dir zu.

Leider fehlen mir in der kleinen Sammlung Belege aus der zweiten Hälfte der 60-er und den 70-er Jahren, um auch diese Periode aufhellen zu können. Aus den 80-er Jahren werde ich hingegen wieder Belege zeigen können.

Beste Sammlergrüße
Georgius
 
Gruber Am: 22.02.2012 18:57:26 Gelesen: 143663# 28 @  
@ Pilatus #26
@ Georgius #27

Hallo zusammen,

in der Zeit 15.06.1960 bis Märu 1970 wurden im ZKD keine weiteren Streifen (außer Aufbrauch) verwendet, sondern sogen. ZKD-Absenderstempel. Diese galten für jeden Postteilnehmer als Gebühr-bezahlt Ausweis. Abgerechnet wurden die Ausgangsbelege, einzeln aufgeführt in sogen. ZKD-Ausgangsbüchern (ähnlich der bei uns üblichen Einschreibenbücher).

Dazu entsprechend gab es ZKD-Eingangsbücher, in denen die eingehende ZKD-Post wieder einzeln aufgeführt wurde. Erst nach dem März 1970 kam das Verfahren mit den Langstempeln nFD in Gebrauch. Das dicke T bedeutete, daß diese Post auch im Transport als ZKD-Post behandelt wurde. Da die nFD Stempel nicht mehr zentral über die Vopo bestellt und geordert wurde, sondern jeder ZKD-Teilnehmer diese Stempel selbst schneiden lassen konnte, gibt es davon verschiedene Ausführungen. Quelle: Pelikan Post in der Post ab Seite 96. Diverse Beispiele spiele ich noch ein.

Tschüß, Hartwig
 
Gruber Am: 23.02.2012 11:12:42 Gelesen: 143628# 29 @  
@ Pilatus #26
@ Georgius #27

Hallo zusammen,

anbei will ich versuchen, verschiedene Bilder zu ZKD-Eingangs und -Ausgangsbüchern sowie je ein ZKDBrief (früh und später Beleg) einzuspielen.

Habe das noch nie gemacht, daher bitte entschuldigt alle meine Fehler.

ZKD-Ausgangsbuch, Vorderseite



Dasselbe Buch aufgeschlagen mit Einträgen und Abrechnung



ZKD-Eingangsbuch Vorderseite



Dasselbe Buch aufgeschlagen, Einträge zur eingegangenen ZKDpost



Sehr früher ZKD-Beleg vom Juni 1960



sehr später ZKD-Beleg von 1970



So das war´s erst einmal.

Grüße Hartwig
 
Georgius Am: 25.02.2012 14:23:32 Gelesen: 143526# 30 @  
Hier ein ZKD-Brief von Templin nach Bad Doberan, 5.2.1958, Mi.-Nr.17 O, mit Rückseite



ZKD-Brief von Rostock nach Bad Doberan, 12.6.1958, Mi.-Nr.19 D, mit Rückseite



Viele Grüße
Georgius
 
Georgius Am: 29.02.2012 14:05:30 Gelesen: 143364# 31 @  
Hier einige Beispiele, die auf der Rückseite keine Poststempel zum Laufweg aufweisen.

Der erste ZKD-Brief weist erstaunlicherweise außen kein Datum auf, ist jedoch eindeutig aus dem Jahre 1989.



Der zweite Brief mit verschiedenen Registriervermerken und einem Poststempel vom 22.06.1989



Viele Grüße
Georgius
 
Totalo-Flauti Am: 23.12.2012 02:28:16 Gelesen: 137769# 32 @  
Liebe Sammlerfreunde,

mit Schreiben vom 24.12.1970 sandte die Leipziger Konzert- und Gastspieldirektion über das Postamt Leipzig 1 an den auch unter Briefmarkensammler sehr bekannten Autor und Redakteur Horst Hille per ZKD einen Brief. Die ZKD-Kontrolle 7027 im Postamt Leipzig 27 entschied, das der Adressat kein Teilnehmer des ZKD ist und der Brief dann somit als gewöhnliche Postsendung ausgehändigt wurde. Der Brief ist übrigens erst am 28.12.1970 im Postamt 27 bearbeitet worden. Über Weihnachten blieb der Brief liegen.

Das schöne an den ZKD-Belegen ist immer wieder die Möglichkeit, in der Regel die Postwege lückenlos nachzuvollziehen.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti.


 
Algebra Am: 23.12.2012 18:21:07 Gelesen: 137711# 33 @  
Hallo Sammlerfreunde!

Ich habe auch einen ZKD-Beleg von 1963 gefunden. Es ist nicht mein Sammelgebiet, darum wollte ich ihn nur einmal zeigen.

Algebra.


 
Totalo-Flauti Am: 20.02.2013 22:32:20 Gelesen: 136593# 34 @  
Liebe Sammlerfreunde,

heute möchte ich Euch einen wohl eher seltenen Beleg aus dem Bereich des ZKD zeigen. Es handelt sich um eine Quittung auf der das Porto für die Ausgangspost für den ZKD bescheinigt wurde. Das Porto wurde durch das Postamt C 1 mit 1,10 Mark am 04.09.1962 quittiert. Die Notizen rechts oben lassen sogar einen Bezug zur Leipziger Herbstmesse ("LHM 62") 1962 zu, die zu dieser Zeit stattfand.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti


 
zockerpeppi Am: 12.04.2013 21:14:53 Gelesen: 135831# 35 @  
Ich war dann auch endlich in den Keller. Erschreckend was sich da so angesammelt hat.

Für heute die Volksbank Lübbenau. Das Jahr im Datum ist nicht 100% lesbar 4.3. wahrscheinlich 90.



bis bald
Lulu
 
heku49 Am: 12.04.2013 22:41:55 Gelesen: 135811# 36 @  
Hallo Lulu,

Dein Brief ist mit Dienstmarken frankiert, da die staatlichen Organe der DDR ab dem 15.8.1954 mit Dienstmarken frankieren mussten. Die 30er haben den Zirkelbogen links (Mi.-Nr.11) die 10er den Zirkelbogen rechts (Mi.-Nr. 19)

Als Stempeldatum vermute ich eher das Jahr 1960, dann wäre auch der Stempel noch zeitgerecht.

Gruß Helmut
 
T1000er Am: 12.04.2013 22:42:37 Gelesen: 135810# 37 @  
@ zockerpeppi [#35]

Das Datum ist der 04.03.1960!

Die Dienstmarken mit dem Staatswappen waren gültig bis zum 30.04.1960 und durften bis zum 07.06.1960 noch aufgebraucht (geduldet) werden.

Gruß,
T1000er
 
zockerpeppi Am: 13.04.2013 08:32:44 Gelesen: 135724# 38 @  
@ heku49 [#36]
@ T1000er [#37]

Danke euch beiden. Auf 60 hätte ich nicht getippt. Den Michel zur Hand haben wäre auch eine Alternative.

auf bald
Lulu

[Die Beiträge 35 bis 38 wurden redaktionell aus dem Thema "Briefe deutscher Banken" kopiert]
 
Mondorff Am: 14.04.2013 01:03:41 Gelesen: 135610# 39 @  
@ zockerpeppi [#35]

Der Keller muss ja Riesenausmaße haben! Bist Du deshalb oft so blass?

DiDi
 
HouseofHeinrich Am: 17.05.2013 13:08:28 Gelesen: 134863# 40 @  
Hallo Freunde,

hier zeige ich Briefmarken DDR, was ist das für ein Stempel? So was habe ich noch nie gesehen, in meiner Sammlung. Hat jemand Kenntnis über so was?

An alle vielen Dank im Voraus und ich verbleibe mit

freundlichen Grüßen

Heinrich


 
drmoeller_neuss Am: 19.05.2013 11:25:18 Gelesen: 134794# 41 @  
@ HouseofHeinrich [#40]

Das ist ein Gefälligkeitsstempel, mit dem Bögen dieser Ausgabe des "zentralen Kurierdienstes" für den Briefmarkenexport gestempelt wurden. Diese Marken sind dann im Westen in den üblichen Briefmarkenpaketen für Kaufhäuser als "Katalogschlager" angeboten worden.

Diese Stempel sind natürlich keine Fälschungen, da sie offiziell von staatlich beauftragten Stellen vorgenommen wurden. Allerdings werten diese Gefälligkeitsstempel deutlich weniger als echte Poststempel.
 
Werner Steven (RIP) Am: 18.06.2013 16:46:07 Gelesen: 134061# 42 @  
Hallo,

es gibt einige gute Literatur zum Thema. Ich gehe davon aus, dass wir sie kennen. Dennoch die wichtigsten: Tichatzky, Peter: "Zur Geschichte der deutschen Post, aus den Dienstwerken" Band 1 der Schriftenreihe zum Sammelgebiet DDR, 1996 sowie bei Wikipedia unter "ZKD".

Wem das nicht ausreicht, den möchte ich bitten zu helfen, die amtlichen Dienstwerke im Original zusammenzutragen, nicht um daraus eine weitere Arbeit zu verfassen, sondern um uns Material an die Hand zu geben, um selber unsere Schätze beurteilen zu können.

Ich könnte die Verfügungen aus den Amtsblättern zum Thema zusammenstellen, ebenso als Originale, Sonderdruck 1306 und 1308 vom Februar 1988 einscannen.

Ich sammle nicht.

Werner Steven
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:15:53 Gelesen: 134006# 43 @  
ZKD - amtliche Texte

Datum
26.09.55 AO über die Einrichtung eines ZKD
26.09.55 .... für Räte der Bezirke und Kreise
01.03.56 AO über vertrauliche Verwaltungspost
05.03.56 AO über die Beförderung und Behandlung der Verwaltungspost A (für Berlin) -(für die Bezirke und Kreise)
25.05.56 Mitteilung des Mdl.
28.01.57 Erläuterung des Mdl.
23.04.58 AO über den ZKD
08.07.58 AO über vertrauliche Verwaltungspost
26.20.59 AO zur Änderung der AO über vertrauliche Verwaltungspost
28.05.60 Mitteilung des Mdl
10.07.60 AO über die Beförderung und Behandlung vertraulicher Dienstsachen
17.06.63 AO über die Beförderung staatlicher Postsendungen und der Behandlung vertraulicher Dienstsachen
04.01.65 ZKD/VD Anordnung
10.04.65 AO über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung vertraulicher Dienstsachen
rollenförmiger ZKD/VD-Anordnung vom 04.01.65 in der Fassung der AO Nr. 2
08.08.67 AO Nr. 3 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung vertraulicher Dienstssachen
06.12.71 AO zum Schutz der Dienstgeheimnisse
24.02.83 AO über den Umgang mit Dienstsachen und die Erteilung von Dienstaufträgen
03.02.88 AO über Dienstsachen
AO über die Geheimhaltung
AO über die Dienstmarken
14.03.90 Beschluß des Ministerrates
01.07.90 VMBI.Vgf. 99/1990
 


 

Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:21:18 Gelesen: 134004# 44 @  
26.09.1955 Anordnung über die Einrichtung eines Zentralen Kurierdienstes

Der jetzige allgemeine Briefverkehr der zentralen staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen, die ihren Sitz in Berlin haben, mit den staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen und volkseigenen Betrieben in der Deutschen Demokratischen Republik entspricht nicht den Notwendigkeiten der Sicherheit, indem er imperialistischen Sabotage- und Spionageorganisationen, die die Arbeit der Staats- und Wirtschaftsorgane hemmen und desorganisieren wollen, Möglichkeiten zur Versendung von Fälschungen der verschiedensten Art bieten.

Aus diesem Grunde ist es notwendig, einen besseren gesicherten Weg der Zustellung der Post von und nach Berlin zu schaffen.

In Durchführung der mir durch den Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Juli 1955 übertragenen Aufgaben.

ORDNE ICH AN:

1. Zur Durchführung des Postverkehrs der zentralen staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen wird im Ministerium des Inneren ein Zentraler Kurierdienst geschaffen, der seine Tätigkeit am 10. Oktober 1955 aufnimmt und sich auf postalische Einrichtungen stützt.

2. Nach Aufnahme der Tätigkeit des Zentralen Kurierdienstes sind die bestehenden Kurierdienste innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Ausgenommen hiervon ist der Kurierdienst des Ministeriums des Inneren und des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Die durch die Auflösung freiwerdenden Planstellen und Mittel sind der Staatlichen Stellenplankommission bzw. dem Ministerium der Finanzen zurückzuerstatten.

gez. Maron - Minister des Inneren

VMBl. 16 Vfg. 77 vom 18.04.1966

Die GHG Lebensmittel erhält die Genehmigung ihre Lochkarten durch die Deutsche Reichsbahn und den VEB Kraftverkehr durchführen zu lassen. Ähnliches gilt für Eisenbahndienstsachen, wenn dem nicht die ZKD/VD-Anordnung (Sonderdruck 505 des GBl.) entgegen steht. Hier tritt die Deutsche Post Rechte aus § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen ab.

wst
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:53:30 Gelesen: 133994# 45 @  
06.12.191971 VMBl. 5 Vfg. 34 vom 28.02.1972 Gebührenordnung zur Anordnung zum Schutz der Dienstgeheimnisse

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S.365) und des § 13 der Anordnung vom 6 Dezember 1971 zum Schutz der Dienstgeheimnisse (GBl-Sonderdruck Nr. 717) wir folgendes angeordnet:



§ 1

Für die Annahme, Beförderung und Ausgabe von ZKD-Sendungen werden durch die Deutsche Post folgende Gebühren erhoben: (Sperrgutzuschlag für Sendungen deren größte Länge mehr als 80 cm beträgt)

Die Gebührenordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die Festlegungen der für ZDK-Sendungen verbindlichen Gewichte, Gebühren und Maße, veröffentlicht durch die Anordnung Nr. 2 vom 10. April 1969 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung Vertraulicher Dienstsachen - ZDK/VD-Anordnung Nr.2 - BGl.-Sonderdruck Nr. 505/1 außer Kraft.

Berlin, den 3. Februar 1972 Serinek, Staatssekretär


Werbung im gleichen Blatt


Sonderdruck des Gesetzblattes Nr.717, A4, 16 Seiten EVP 80 Pf.

Die im Gesetzblatt-Sonderdruck Nr. 717 veröffentlichte “Anordnung zum Schutze der Dienstgeheimnisse” tritt am 1. März 1972 in Kraft. Der Geltungsbereich umfaßt staatliche und wirtschaftleitende Organe, deren nachgeordnete Dienststellen, volkseigene Kombinate sowie Betriebe, Institute und Einrichtungen aller Eigentumsformen (ausgenommen solche von gesellschaftlichen Organisationen), sozialistische Genossenschaften und Personen, die durch ihre gesellschaftliche Tätigkeit oder anderweitig Kenntnis von Dienstgeheimnissen erhalten bzw. Umgang mit diesen haben.

Für die Inanspruchnahme des ZDK gelten neue Festlegungen. Durch diese Anordnung werden außer Kraft gesetzt: GBL.-Sonderdruck Nr. 505, 505/1 und 505/2. Ihre Bestellung ....
Wst
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 17:01:56 Gelesen: 133991# 46 @  
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, 1. Januar 1972 Sonderdruck Nr. 717


§ 15 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen


(1) Eine ZKD-Sendung ist mit der vollen postalischen Anschrift des Absenders und des Empfängers unter Angabe der Abteilung, des Sektors u.ä. zu versehen.

(2) ZKD-Sendungen unterscheiden sich entsprechend dem für den Inhalt festgelegten" Geheimhaltungsgrad in ZKD-Sendungen und ZKD-Sendungen „NfD". ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" sind links oberhalb der Anschrift mit dem Abdruck des zutreffenden Kennzeichenstempels (Anlage) zu versehen. Der Abdruck ist in blau anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel zugehörigen Eintragungen sind ohne Angabe der Blattzahl vorzunehmen.

(3) Es ist zulässig, Dokumente und andere Materialien, die den Charakter von Dienstgeheimnissen haben, deren Kennzeichnung aber nicht möglich oder zweckmäßig ist, als ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" über den ZKD zum Versand zu bringen. Derartige ZKD-Sendungen sind gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beschriften und zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Buchstabe “T" (Transport) in den Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anstelle der Ausfertigung einzusetzen. Beim NfD-Kennzeichenstempel ist der Buchstabe „T" unterhalb des Stempelabdruckes anzubringen. Der Inhalt von ZKD-Sendungen VD „T" ist in den VD-Nachweisunterlagen des Empfängers nicht zu erfassen. ZKD-Sendungen NfD „T" sind gemäß § 11 Abs. 2 zu registrieren.

(4) Der gemeinsame Versand von vergegenständlichten Dienstgeheininissen mit den Geheimhaltungsgraden VD und NfD in einer ZKD-Sendung an eine Abteilung, einen Sektor o.ä., eines Organs-bzw. Betriebes ist zulässig. Auf der ZKD-Sendung ist nur ein Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel gehörenden Eintragungen sind für alle in der ZKD-Sendung enthaltenen VD vorzunehmen.

(5) Der Versand mehrerer ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" bzw. „VD" oder „NfD" für unterschiedliche Abteilungen, Sektoren u.ä., eines Organs bzw. Betriebes in einer ZKD-Sammelsendung ist zulässig. Enthält diese ZKD-Sammelsendung „VD” hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zu erfolgen. Derartige ZKD-Sammelsendungen sind zusätzlich mit dem Vermerk „Sammelsendung" zu versehen.

(6) ZKD-Sendungen “VD” bzw. “NfD” die nur vom Leiter bzw. Vorstand oder der in der Anschrift genannten Person geöffnet werden sollen, sind zusätzlich mit dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.

(7) ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" sind mit Zustellungsurkunde zu versenden, wenn der Absender aus rechtlichen oder anderen Erwägungen heraus eine Bescheinigung über die Zeit der Aushändigung an den Empfänger benötigt. Diese ZKD-Sendungen sind zusätzlich mit dttn Vermerk „Mit Zustellungsurkunde" zu versehen.

(8) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistemplers angebracht werden.

(9) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit vergegenständlichten Dienstgeheimnissen direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des Zentralen Kurierdienstes für Dienstgeheimnisse zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen. Ein Abdruck des „VD"- bzw. „NfD"-Kennzeichenstempels ist auf der Beutelfahne nicht anzubringen. In jeden Beutel ist ein Inhaltsverzeichnis einzulegen. Der Absender hat eine Durchschrift des Inhaltsverzeichnisses aufzubewahren.


§16 Einlieferung und Abholung von ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind bei der von der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises am ZKD-Schalter innerhalb der Öffnungszeiten einzuliefern bzw. anzuholen.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine regelmäßige tägliche Abholung der ZKD-Sendungen nicht möglich bzw. nicht notwendig, haben die Leiter und Vorstände mit dem Leiter der für sie gemäß Abs. 1 festgelegten Dienststelle der Deutschen Post schriftlich zu vereinbaren, in welcher Zeitfolge die Abholung erfolgt bzw. ob die Abholung erst nach Benachrichtigung durch die Deutsche Post vorgenommen wird. Empfänger von ZKD-Sendungen sind zur unverzüglichen Abholung verpflichtet, wenn ihnen von der Deutschen Post eine Mitteilung über den Eingang einer ZKD-Sendung zugestellt bzw. übermittelt wurde. Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in besonders begründeten Fällen die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post genehmigen.

(3) Durch die Leiter und Vorstände ist festzulegen welche Mitarbeiter für die Behandlung eingehender und ausgehender ZKD-Sendungen verantwortlich sind und welche Marbeiter mit der Einlieferung und Abholung der ZKD=Sendungen bei der festgelegten Dienststelle der Deutschen Post beauftragt werden.

(4) Die Leiter und Vorstände haben für jeden mit der Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen beauftragten Mitarbeiter bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Ausstellung eines ZKD-Ausweises schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß fol- genne Angaben enthalten:

a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum, Geburtsort
c) Wohnanschrift.

Dem Antrag ist ein Lichtbild (3 x 4 cm) beizufügen. Der ZKD-Ausweis ist vom Ausweisinhaber sicher aufzubewahren. Werden ZKD-Ausweise nicht regelmäßig gebraucht, sind sie bei einer vom Leiter bzw. Vorstand zu bestimmenden Stelle unter Verschluß zu halten. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind einzuziehen und ohne Entfernung des Lichtbildes unter Angabe der Gründe der ausstellenden Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu übersenden. Der Verlust eines ZKD-Ausweises ist von den Leitern und Vorständen der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden.
SDr. 717

Transcription: Werner Steven
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 17:52:27 Gelesen: 133980# 47 @  


§13 Verpackung und Verschluß der ZKD-Sendungen

(1) Die Verpackung und der Verschluß haben so zu erfolgen, daß nicht eingesehen, nichts- eingelegt oder entnommen werden kann und die Beschädigung einer ZKD-Sendung auf dem Transportwege unter normalen Umständen ausgeschlossen ist.

(2) Als" Verpackungsmittel sind Briefumschläge, Papier, Karton, Pappe, Plastfolie, Leder sowie textile Materialien u. ä. zulässig. Die Verwendung von Verpackungsmitteln mit sichtbaren alten Beförderungs- oder Beschriftungsmerkmalen ist nicht gestattet.

(3) Verpackungsmittel mit Reißverschluß sind durch geprägte Plomben oder in anderer geeigneter Form zu sichern. Drahtheftklammern. Splinte u. ä. sowie Schlösser aller Art sind als Verschluß nicht zulässig.

§14 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen

(1) ZKD-Sendungen sind mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers in der für Postsendungen festgelegten Form unter Angabe der Abteilung, des Sektors u. ä. zu versehen und links neben der Anschrift mit dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD". zu kennzeichnen (Anlage 2).

(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann für bestimmte Staatsorgane und Betriebe die Verwendung von Zusatzbuchstaben im Kennzeichenstempel „ZKD" festlegen.

(3) ZKD-Sendungen, für die der Absender einen Einzelnachweis der Übergabe an den ZKD benötigt, sind gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. In den Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" ist eine Transportnummer einzutragen (Anlage 3). Als Transportnummer ist die laufende Nummer des Nachweises zu verwenden, in dem der Ausgang des Dokuments registriert ist. Beim Versand von mehreren Dokumenten in einer ZKD-Sendung ist nur eine Transportnummer einzutragen.

(4) Benötigt der Absender eine Bestätigung über die Aushändigung der ZKD-Sendung an den Empfänger, ist unter dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" der Vermerk „Zustellungsurkunde" anzubringen.

(5) ZKD-Sendungen, die nur von dem in der Anschrift genannten Leiter geöffnet -werden sollen, sind mit- dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben zur Kennzeichnung einer ZKD-Sendung sind nicht zulässig.

(7) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit Dokumenten (ZKD-Teilnehmerbeutel) direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des ZKD zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen.

(3) ZKD-Ausweise sind bei der zuständigen Diensts der Deutschen Volkspolizei schriftlich anzufordern. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind an die zuständige Dienstelle der Deutschen Volkspolizei zurückzugeben.

(4) Die zum Versand bestimmten ZKD-Sendungen sind in ZKD-Ausgangsbücher (Vordruck ZKD 9) wie folgt einzutragen:

a) ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer unter Angabe des Empfängers, der Transportnummer und der zutreffenden Gebühr;

b) ZKD-Sendungen mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „ZU" sowie der zutreffenden Gebühr;

c) ZKD-Teilnehmerbeutel gemäß § 14 Abs. 7 unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „Btl" sowie der treffenden Gebühr;

d) ZKD-Sendungen ohne Transportnummer bzw. den Vermerk „Zustellungsurkunde" stückzahlmäßig getrennt nach Gebührengruppen.

(5) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen eingeliefert, kann die Einlieferung zur Vereinfachung der Annahme mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der Beutel bzw. Taschen ist zusätzlich im ZKD-Ausgangsbuch zu vermerken.

(6) Die Übernahme der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen ist von den übernehmenden Angestellten der Deutschen Post durch Abdruck des Tagesstempels im ZKD-Ausgangsbuch zu bestätigen.

(7) Für den Nachweis eingehender ZKD-Sendungen sind von den Staatsorganen und Betrieben ZKD-Eingangsbücher (Vordruck ZKD 10) zu führen. Die Eintragungen werden durch den ausgebenden Angestellten der Deutschen Post vorgenommen.

(8) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen empfangen, kann der Empfang zur Vereinfachung der Ausgabe mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der übernommenen Beutel bzw. Taschen wird zusätzlich im ZKD-Eingangsbuch eingetragen.

(9) Der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter hat den Empfang der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen im ZKD-Eingangsbuch bei der Übernahme durch Unterschrift zu quittieren. Bei der Übernahme in den Staatsorganen und Betrieben ist die Vollzähligkeit zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

(10) Ergibt die Prüfung einer eingegangenen ZKD-Sendung eine Unstimmigkeit, hat die Klärung durch den Empfänger mit dem Absender in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. Besteht der begründete Verdacht, daß die Unstimmigkeit mit dem Transport durch den ZKD im Zusammenhang steht, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu verständigen. Die Verpackungsmittel sind der Deutschen Volkspolizei zur Verfügung zu stellen.
Wst
 

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