Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 10:15:00 Gelesen: 6804# 1 @  
Anträge zur Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am 9. September 2017 in Lutherstadt Wittenberg (Auszug)

Beschlüsse und Anträge (nur zur Satzung, zur Beitragsordnung und zu sonstigen Initiativanträgen, nicht zur Entlastung und weiteren TO_Punkten)

Alle Anträge sind den Stimmberechtigten in vollem Wortlaut vor der Hauptver-sammlung schriftlich zugesandt worden.


Antrag 1:

Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband Niedersächsischer Philatelistenvereine e.V.
Philatelistenverband Norddeutschland e.V.
Nordwestdeutscher Philatelistenverband Elbe-Weser-Ems e.V.
Verband philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V.

Antrag zur Hauptversammlung am 9. September 2017 in Wittenberg

BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V. - SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Der am 26. Oktober 1946 in Hannover gegründete “BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.“ (BDPh) – im folgenden „Bund“ genannt – hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelisten in der Bundesrepublik Deutschland in Vereinen und ihre Zusammenfassung in Verbänden.

Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.

Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen Wissensgebieten.

Förderung der Kunst auf Postwertzeichen unter anderem durch Zusammenarbeit mit der Bundesregierung und der Deutschen Post AG auf dem Gebiet der Postwertzeichenauswahl und -gestaltung

Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie, Post- und Kommunikationsgeschichte.

Förderung der Geschichtswissenschaften, der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung.

Durchführung von Philatelistentreffen, des Deutschen Philatelistentages und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.

Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.

Förderung der Jugendbildung in der Jugendarbeit und an Schulen durch philatelistische Publikationen und Veranstaltungen.

Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Jugendverbandes der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene und Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Philatelie im Sinne der Völkerverständigung.

Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit.

4. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.

5. Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.

Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistische Verbände sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und natürliche Personen (Einzelmitglieder).

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand; die Aufnahme von philatelistischen Verbänden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung frühere Präsidenten des Bundes ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedsverbänden, ihren angeschlossen Vereinen und den Mitgliedern dieser Vereine und den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Leistungen des Bundes zur Verfügung.

Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Die Vereine der Mitgliedsverbände können ihrer Vereinsbezeichnung den Zusatz „im (Verband...) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen. Die Verbände können ihrer Verbandsbezeichnung den Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen.

Die Verwendung des BDPh-Logos bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

a. Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine.
Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr.

Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Eine Beitragsänderung kann jedoch frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt, vorgenommen werden.

Die Regelung internationaler Vereinbarungen ist Bundesangelegenheit.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und des Bundes damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Einzelmitgliedes.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austritterklärung muss der Geschäftsstelle des Bundes bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.

Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Bundes, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Beim Ausschluss von Mitgliedsverbänden ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Verwaltungsratssitzung.

Der Status eines Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gilt Absatz (3) entsprechend.

§ 6 Bundesorgane

Organe des Bundes sind:

a) die Hauptversammlung (§ 7)
b) der Bundesvorstand (§ 9),
c) der Verwaltungsrat (§ 10).

Einem Organ des Bundes kann nur angehören, wer Mitglied eines Vereines oder einer Jugendgruppe eines Mitgliedsverbandes oder Einzelmitglied ist.

Alle Mitglieder der Organe des Bundes sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 % der Mitgliedsverbände oder 10 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.

Die Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Zweijahresberichte des Bundesvorstandes, des Verwaltungsrates, der Bundesstellenleiter und der Rechnungsprüfer.

Genehmigung der beiden Jahresabschlüsse der Berichtsperiode nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesstellenleiter auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüfer. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Steht für eine Position nur ein Kandidat zur Wahl, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für eine Funktion ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Beschlussfassung über die Beitragsordnung mit der Festsetzung der Bundesbeiträge und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Bundes.

Beschlussfassung über Anträge. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung zuzusenden.

Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus:

dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
c. dem Schatzmeister und
d. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

Ein Verbandsvorsitzender kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.

Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird der Bund bis zur Amtsbeauftragung gemäß § 9 Abs. (3) dieser Satzung rechtswirksam vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister oder durch einen der beiden Genannten, falls neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident oder der Schatzmeister ausgeschieden sind. § 9 Abs. (5) dieser Satzung bleibt unberührt.

Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten oder - im Verhinderungsfalle - vom Vizepräsidenten sowie im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsident durch den Schatzmeister nach Bedarf einberufen; er muss einberufen werden, um bei Ausscheiden des Präsidenten und / oder des Vizepräsidenten und / oder des Schatzmeisters eine Beauftragung einer anderen Person mit der Amtswahrnehmung im Sinne von § 9 Abs. (3) dieser Satzung sicherzustellen.

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlichen Mitglieder anwesend ist, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.

Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Über die Beschlüsse des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder, wenn er nicht anwesend war, vom Vizepräsidenten, der den Vorsitz führte, zu unterschreiben. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er ist berechtigt, die einmalige Vertagung eines Beschlusses des Bundesvorstandes bis zur nächsten ordentlichen Bundesvorstandssitzung zu verlangen, soweit nicht sofortiger Handlungsbedarf besteht.

Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat repräsentiert die Mitglieder des BDPh.

Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu fördern. Er artikuliert und vertritt die Meinung der Mitgliedsverbände des Bundes zwischen den Hauptversammlungen.

Der Verwaltungsrat unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt insbesondere:

Die Prüfung des Haushaltsplanes.

Die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundesstellen.

Die Einsichtnahme in die Rechnungslegung.

Die Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.

Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangt. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Durchführung innerhalb von zwei Monaten.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden in der Regel mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine, für die der jeweilige Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, einschließlich der ihm zugeordneten Einzelmitglieder, eine Stimme.

Die zugrunde zu legende Mitgliederzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Anzahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen und Vereine, soweit sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Kalenderjahresende.

Der Präsident oder ein Vertreter des Bundesvorstandes nimmt auf Einladung ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichtet über wichtige Angelegenheiten des BDPh.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Bundesstellen

Der Bundesvorstand richtet mit Zustimmung des Verwaltungsrates zur Erledigung fachlicher Aufgaben Bundesstellen ein.

Die Bundesstellen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Bundesorgane. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Bundesorganen und untereinander verpflichtet.

a) Sie unterstehen dem Bundesvorstand und sind einem Ressortleiter innerhalb des Bundesvorstandes zugeordnet. Sie haben diesem zu berichten.

b. Zur Hauptversammlung haben sie ihren Rechenschaftsbericht abzugeben.

c. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Bundesvorstand und der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

Die Leiter der Bundesstellen und ihre Stellvertreter werden vom Bundesvorstand berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand ist berechtigt, einen Bundesstellenleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abzuberufen.

§ 12

Consilium Philatelicum

Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen.

Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 13

Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Bundes findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand oder dem Verwaltungsrat angehören, noch eine Bundesstelle leiten.

§ 14

Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Auflösung des Bundes

Über die Auflösung des Bundes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.

Ist diese Hauptversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundes an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am …………………… in …………………… beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab ………………. in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.
 
Richard Am: 06.08.2017 10:30:00 Gelesen: 6793# 2 @  
Antrag 2:

Landesverband Thüringer Philatelisten e.V.

Beitragsordnung des Bundes Deutscher Philatelisten

Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine.
Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr.

Die Jahresbeiträge werden für das Kalenderjahr gezahlt.

Bei Neu-Eintritten innerhalb der ersten Jahreshälfte wird der komplette Jahresbeitrag fällig, innerhalb der zweiten Jahreshälfte der halbe Jahresbeitrag.

Die Höhe der Jahresbeiträge für den Bund wird auf den alle zwei Jahre stattfindenden Hauptversammlungen beschlossen und gilt frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt.

Für die Jahre 2017 und 2018 gelten folgende Jahresbeiträge für den Bund:

Mitglieder der philatelistischen Verbände: 15 €
Einzelmitglieder: 42 €
ArGe-Direktmitglieder: 15 €
BDPh-Jugend-Mitgliedschaft bis 21 Jahre 7 €

Für die Jahre 2019 und 2020 wird folgender Jahresbeitrag für den Bund beschlossen:

Mitglieder der philatelistischen Verbände: 15 €
Einzelmitglieder: 42 €
ArGe-Direktmitglieder: 20 €
BDPh-Jugend-Mitgliedschaft bis 21 Jahre 7 €
 

Es gibt folgende beitragsmindernde Festlegungen, die für die betreffenden Personen zu Leistungseinschränkungen entsprechend der Satzung § 4 Absatz 2 führen:

Die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. zahlt für die Mitglieder in den über ihre Landesringe angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereinen, für die bereits über einen anderen Verband ein Beitrag abgeführt wird und für Mitglieder vor Vollendung des 21. Lebensjahres keinen Beitrag.

Der Nachweis der Voraussetzung der Beitragsbefreiung obliegt der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die kein Mitglied der DPhJ sind, können über ihre Landesverbände statt der BDPh-Voll-Mitgliedschaft die BDPh-Jugend-Mitgliedschaft beantragen, die es ihnen ermöglicht, weiterhin an Ausstellungen der Jugendklasse teilzunehmen. Diese jugendlichen Mitglieder erhalten an Stelle der „philatelie“ den „Jungen Sammler“.

Für den Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. gilt die Regelung, dass nur für solche Mitglieder der angeschlossenen Vereine der Jahresbeitrag zu entrichten ist, für die nicht bereits über einen Verband ein Beitrag abgeführt wird. Die Beitragspflicht entfällt für ausländische Mitglieder, die bereits Mitglied in einem der FIP angeschlossenen Verband sind.

Die Nachweispflicht obliegt dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V.

Regelung der Familienmitgliedschaft

Im Rahmen einer Familienmitgliedschaft ist für alle im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitglieder (Ehepartner, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften) und deren Kinder, Enkelkinder oder Pflegekinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein einheitlicher pauschalierter Beitrag zu zahlen. Der Beitrag beträgt 150 % des Beitrages, der nach der Beitrags-Tabelle unter Punkt 3 zu zahlen ist.

Dabei erhält die Familie für eine Person den vollen Leistungsumfang des Bundes, die weiteren Mitglieder erhalten nur den eingeschränkten Leistungsumfang entsprechend der Satzung §4 Absatz 2.

Diese Regelung ist nur für die Mitglieder wirksam, deren Verbände und Vereine einen entsprechenden Nachlass ihrer Beitragsanteile von 50 % auch an ihre Familienmitglieder weitergeben.

Porto-Umlage für den Auslandsversand der „philatelie“

Von Einzel-Mitgliedern und von Mitgliedern angeschlossener Vereine, die im Ausland leben und die Zeitschrift „philatelie“ mit der Post zugesandt erhalten, werden zusätzlich als Kostenersatz die Mehrkosten für die Zustellung ins Ausland kassiert. Im Jahr 2017 betragen diese Mehrkosten für den Auslandsversand 18 €.
Die entsprechenden Auslandsmitglieder-Listen werden vom Bund aufgeschlüsselt über die Verbände an die Vereine mit Auslandsmitgliedern übergeben.

Die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder für den Bund sowie gegebenenfalls die Porto-Umlage Ausland werden in den Vereinen der jeweiligen Vereinsmitglieder kassiert und über den Mitgliedsverband an den Bund überwiesen.

Der Bundesanteil wird in 4 Jahres-Raten gezahlt, zum 1.4., zum 1.7., zum 1.10. und zum Ende des Jahres. Die Höhe der ersten drei Raten ist identisch und wird entsprechend der jeweiligen Mitgliederanzahl des entsprechenden Verbandes durch den Bund vorgegeben. Im Dezember erfolgt durch den Bund eine Endabrechnung, in deren Ergebnis die Höhe der vierten Rate sowie die Höhe der ersten drei Raten des Folgejahres festgelegt werden.

Die Jahresbeiträge der Einzelmitglieder, gegebenenfalls mit der Portoumlage für den Auslandsversand der „philatelie“, werden im April des Jahres per SEPA-Lastschrift über den Bund eingezogen. In Ausnahmefällen ist Überweisung bis zum 30. April des Jahres möglich.

Bestehende Alt-Regelungen sind nach Möglichkeit anzupassen.
 

Richard Am: 06.08.2017 10:45:00 Gelesen: 6777# 3 @  
Antrag 3:

Landesverband Thüringer Philatelisten e.V.

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung am 9. September 2017 in Wittenberg

Die Versammlung möge beschließen, dass der BDPh-Vorstand beauftragt wird, die organisatorischen und finanztechnischen Voraussetzungen zu schaffen, damit spätestens ab 2021 auch Personen, die in mehreren Vereinen und gegebenenfalls auch in mehreren Landesverbänden Mitglied sind, den Jahresbeitrag an den Bund nur einmal bezahlen.

In der derzeit gültigen Satzung des BDPh ist die Mehrfach-Mitgliedschaft von Mitgliedern angeschlossener Vereine im Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften und in der Deutschen Philatelisten-Jugend so geregelt, dass der Bundesbeitrag nur einmal gezahlt wird.

Für Mitglieder in Vereinen anderer dem BDPh angeschlossener Verbände, also in den nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistischen Verbänden, fehlt eine solche Regelung und führt damit zu einer Ungleichbehandlung, die antragsgemäß beseitigt werden soll.

Im Entwurf der neuen Satzung sowie der neuen Beitragsordnung ist eine solche Regelung noch nicht vorgesehen, da sie nach derzeitiger Kenntnis einen merkbaren Einnahmeausfall nach sich ziehen würde, der nur über eine Beitragserhöhung kompensierbar erscheint, die für die jetzige Wahlperiode aber nicht angestrebt wird.

Für die Finanzplanung der folgenden Jahre sollte das aber berücksichtigt und gelöst werden.
 
Richard Am: 06.08.2017 11:00:00 Gelesen: 6770# 4 @  
Antrag 4:

Landesverband Südwestdeutscher Philatelistenvereine e.V.

Antrag auf Ergänzung des der BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg vorliegenden Satzungsentwurfs

Der LV Südwest beantragt, den vorliegenden Satzungsentwurf in § 10 Ziff. 5 wie folgt zu erweitern:

e) Zustimmung zur Ernennung von Vertretern des BDPh im Kuratorium der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte

Begründung:

Die Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte sichert in erheblichem Umfang die Finanzen des Bundes und seiner Untergliederungen. Hieraus werden bspw. die Zuschüsse im Ausstellungswesen finanziert, die den Vereinen zur Unterstützung ihrer Veranstaltungen zukommen. Diese Geldmittel werden aus Einnahmen (hauptsächlich Kapitalerträge) der Stiftung bereitgestellt. Es ist Aufgabe der Kuratoren die Geschäftsführung und den Vorstand der Stiftung dahingehend zu unterstützen und zu kontrollieren, ob Risiko und Ertrag mit den Zielen der Stiftung korrespondieren. Insofern hat der Bund ein nachhaltiges Interesse daran, dass hier fachkompetente BDPh-Vertreter die Interessen der Sammler und Ortsvereine vertreten. Es ist daher notwendig, dass der Verwaltungsrat der Ernennung der BDPh-Vertreter zustimmt.


[Anmerkung Reaktion: Mit diesem Antrag wird die auf den Philaseiten und in Gesprächen mehrfach erhobene Forderung nach Fachkompetenz in Fragen der Geldanlage unterstützt. Die Frage bleibt, ob im Verwaltungsrat künftig Philatelisten oder Finanzfachleute - sofern es diese gibt - über die Benennung der BDPh-Kuratoren abstimmen werden.]
 
Richard Am: 06.08.2017 11:15:00 Gelesen: 6757# 5 @  
Antrag 5:

Landesverband Südwestdeutscher Philatelistenvereine e.V.

Abschaffung der Arge-Direktmitgliedschaften bis zum 31.12.2017

Begründung des Antrags:

Ortsvereine sollten als Urzelle und als reale Vor-Ort-Plattform für die organisierte Philatelie einem besonderen Schutz unterliegen. Die Ortsvereine stehen für den „Breitensport“ und machen die mühevolle Basisarbeit Vor-Ort, sind erste Anlauf-, Beratungs- und Ausbildungsstelle für junge und alte Sammler, für Einsteiger, Wiedereinsteiger und auch für die Realisierung von Sammlungen. Ortsvereine engagieren sich darüber hinaus in Schulen und ohne Ortsvereine würde es auch keine Ausstellungen und Rang-Wettbewerbe mehr geben, da sie vor allem diese organisieren, den Auf- und Abbau managen, das Rahmenprogramm bereitstellen undundund. Die meisten Sammler, die heute als „Spitzensportler“ ihre Sammlungen in Wettbewerben präsentieren und prämiert bekommen, haben in einem Ortsverein begonnen und wurden dort ausgebildet.

Es versteht sich daher von selbst, dass die Wertschätzung von Ortsvereinen sich nicht nur auf Worte beschränken, sondern durch konkrete Taten erfolgen soll und eine solche ist in erster Linie die Unterstützung beim Gewinn von neuen Mitgliedern. Neue Mitglieder und nicht Sonntagsreden sind für den Fortbestand von Ortsvereinen entscheidend.

Beim Sammeln wird heute allgemein empfohlen, sich auf nur wenige Sammelgebiete zu spe-zialisieren und diese dann „richtig“ und „aufgeklärt“ am besten als Mitglied in einer entspre-chenden Arbeitsgemeinschaft (Arge) zu sammeln. Das Internet ist dabei heute das wichtigste Informationsmedium und so stoßen neue Sammler auch automatisch auf die Internetseiten der entsprechenden Argen – und beantragen dort häufig auch Mitgliedschaften.

Bis 2015 konnte eine Mitgliedschaft in einer BDPh-Arge entweder über eine BDPh-Einzelmitgliedschaft oder über eine BDPh-Verbandsmitgliedschaft über einen Ortsverein erfolgen. Unter Kostengesichtspunkten war dabei die Ortsvereinsmitgliedschaft die günstigere Option und so wurden viele Arge-Mitglieder auch Mitglied in einem BDPh-Ortsverein und engagierten sich auch häufig für ihn, auch wenn die Tauschabende des Ortsvereins für die eigene spezielle Sammlung wenig ergiebig waren.

Anfang 2015 wurden satzungswidrig vom BDPh die Arge-Direktmitgliedschaften für 15 Euro (ab 2017) eingeführt. Damit ist unter Kostengesichtspunkten die Arge-Direktmitgliedschaft die gün-stigste Variante für Arge-Mitglieder und die meisten neuen Arge-Mitglieder wählen daher diese Variante, weil sie i.d.R. mit einer Ortsvereinsmitgliedschaft (für die neben dem BDPh-Beitrag i.H.v. 15 Euro auch noch Beiträge für den Landesverband sowie für den Ortsverein selbst bezahlt werden müssen) wenig anfangen können, weil sie durch die „Breitensportler“ des Ortsvereins keinen „philatelistischen Mehrwert“ für ihre spezialisierte Sammlung bekommen werden.

Entsprechend versiegt für Ortsvereine die bisherige Neumitglieder-Quelle aus neuen Arge-Mitgliedern und für Ortsvereine wird es noch schwieriger, neue Mitglieder zu gewinnen.

Auch wenn man bedenkt, dass die meisten neuen Arge-Mitglieder relativ jung, philatelistisch bereits ausgebildet bzw. interessiert und dabei auch bereit sind, künftig engagiert oder noch engagierter zu sammeln und sich dabei auch in eine Gemeinschaft (wie die Arge) einzubringen, dann wiegt dieser Verlust an potenziellen Neumitgliedern für Ortsvereine umso schwerer. Denn für Ortsvereine verbleiben nur noch die Krümel, d.h. Kinder und Jugendliche, von denen sich nach mühsamster Jugendarbeit vielleicht maximal 5-10% später für den Ortsverein ein-bringen werden, und die meist frustrierten Abonnement-Sammler bzw. deren Erben, die alters- bzw. interessensbedingt sich nicht für einen Ortsverein engagieren können bzw. wollen. Das Ortsvereinssterben wird durch die Arge-Direktmitgliedschaften somit immens beschleunigt.

Der WPhV beantragt daher die sofortige Abschaffung der satzungswidrig eingeführten Arge-Direktmitgliedschaften zum 31.12.2017 und die Aufklärung der Arge-Direktmitglieder über die Alternativen BDPh-Ortsvereinsmitgliedschaft (und dabei auch über den Nutzen von Ortsvereinen für die organisierte Philatelie und für Argen speziell) oder über die BDPh-Einzelmitgliedschaft.


[Anmerkung der Redaktion: Dieser Antrag wurde auf Wunsch des WPHV Stuttgart gestellt]
 
Richard Am: 06.08.2017 11:30:00 Gelesen: 6743# 6 @  
Antrag 6:

Einzelmitglied Erich Neubauer, Donaueschingen

Die Versammlung möge beschließen, den „Antrag auf Satzungsänderung“ anzunehmen.

Begründung des „Antrages auf Satzungsänderung“ zur Hauptversammlung des BDPh. e. V. am 9. September 2017 in Wittenberg.

Aufgrund verschiedener Unklarheiten und Widersprüchen in der bestehenden Satzung von 2009, die zu ausgesprochen unerfreulichen, ja sogar verbandsschädigenden „VORKOMMNISSEN“ und „STREITEREIEN“ in der Verbandsspitze (Bundesvorstand und Verwaltungsrat) geführt haben, macht eine neue, den Umständen angepasste Satzung unbedingt erforderlich.

Darüber hinaus müssen einige „Interpretationslücken“ (Stimmenverteilung im Verwaltungsrat) geschlossen werden, sowie verschiedene zeitgemäße Änderungen und Anpassungen erfolgen.

Am Schluss des Antrages ist darauf hingewiesen, dass die fett gedruckten und unterstrichenen Passagen neue oder geänderte Inhalte zur derzeit gültigen Satzung sind.

Es sind insgesamt 52 neue oder geänderte Wörter/Texte/Absätze, die hier einzeln erläutert und begründet, den Zeitrahmen der Versammlung sprengen würde.

Aus diesem Grund ging auch der gesamte Text des „Antrags auf Satzungsänderung“ an alle Delegierten, mit dem Hinweis auf die Verfügbarkeit der bestehenden Satzung auf der Internetseite des BDPH – zumindest gehe ich davon aus.

Die m. E. nach wichtigsten Änderungen:

§ 2 Abs. 3. l., § 4 Abs. 3, Abs. 6. a., Abs. 6. c., § 7 Abs. 4. b., Abs. 7. a., Abs. 7.b., Abs. 7. e., Abs. 8., § 8 Abs. 1. c., Abs. 1. d., Abs. 1. h., § 9 Abs. 3., Abs. 6., Abs. 8., § 10 Abs. 8., Abs. 9., § 11 Abs. 3. a., § 12 Abs. 2.,

Gerne bin ich natürlich bereit, weitere einzelne Fragen zu den Änderungen zu beantworten.

BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.
Mitglied der Fédération Internationale de Philatélie

SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort

1. Der am 26. Oktober 1946 in Hannover gegründete “BUND DEUTSCHER
PHILATELISTEN e.V.“ (BDPh) – im folgenden „Bund“ genannt – hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle des Bundes.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a. Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelisten in der Bundesrepublik Deutschland in Vereinen und ihre Zusammenfassung in Verbänden.

b. Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.

c. Förderung der Kunst auf Postwertzeichen unter anderem durch Zusammenarbeit mit der Bundesregierung und der Deutschen Post AG auf dem Gebiet der Postwertzeichenauswahl und -gestaltung.

d. Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen Wissensgebieten.

e. Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie, Post- und Kommunikationsgeschichte.

f. Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung sowie deren Veröffentlichung.

g. Durchführung von Philatelistentreffen, des Deutschen Philatelistentages und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.

h. Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.

i. Förderung der Jugendbildung in der Jugendarbeit und an Schulen durch
philatelistische Publikationen und Veranstaltungen.

j. Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Jugendverbandes der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.

k. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene und Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Philatelie im Sinne der Völkerverständigung.

l. Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit.

4. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.

5. Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.

6. Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistische Verbände Deutschlands sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und Einzelmitglieder.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand; die Aufnahme von philatelistischen Verbänden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

4. Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung frühere Präsidenten des Bundes ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedsverbänden, ihren angeschlossen Vereinen und den Mitgliedern dieser Vereine und den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Leistungen des Bundes zur Verfügung.

2. Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6. c. dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

3. Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

4. Die Vereine der Mitgliedsverbände können ihrer Vereinsbezeichnung den Zusatz „im (Verband...) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen. Die Verbände können ihrer Verbandsbezeichnung den Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen.

5. Die Verwendung des BDPh-Logos bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

6. a. Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine.

b. Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr.

c. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Eine Beitragsänderung kann jedoch frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt, vorgenommen werden.

7. Die Regelung internationaler Vereinbarungen ist Bundesangelegenheit.

8. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und des Bundes damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazunotwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Einzelmitgliedes.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austritterklärung muss der Geschäftsstelle des Bundes bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.

3. Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Bundes, so kann der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen.

4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die folgende Hauptversammlung.

5. Der Status eines Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gelten die Absätze 3. u. 4. entsprechend.

§ 6

Bundesorgane

1. Organe des Bundes sind:

a. die Hauptversammlung (§ 7).

b. der Bundesvorstand (§ 9),

c. der Verwaltungsrat (§ 10).

2. Einem Organ des Bundes kann nur angehören, wer Mitglied eines Vereines oder einer Jugendgruppe eines Mitgliedsverbandes oder Einzelmitglied ist.

3. Alle Mitglieder der Organe des Bundes sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

4. a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

b. Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn ein Drittel der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Stimmenverteilung ist in & 7, Absatz 7 und 8 geregelt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

c. Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

7. a. Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

b. Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

c. Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder.

Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

d. Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitglieds verband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.

e. Die Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

8. Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Zweijahresberichte des Bundesvorstandes, des Verwaltungsrates, der Bundesstellenleiter und der Rechnungsprüfer.

b. Genehmigung der beiden Jahresabschlüsse der Berichtsperiode nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesstellenleiter auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

c. Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüfer.

Die Mitglieder des Bundesvorstands werden einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Steht für eine Position nur ein Kandidat zur Wahl, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für eine Funktion ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

d. Beschlussfassung über die Beitragsordnung mit der Festsetzung der Bundesbeiträge und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

e. Entscheidung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

g. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Bundes.

h. Beschlussfassung über Anträge.

Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 40 Einzelmitgliedern, vertreten durch ein Einzelmitglied als Sprecher, gestellt werden, und müssen der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung zugegangen sein.

2. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand besteht aus:

a. dem Präsidenten,
b. dem Vizepräsidenten,
c. dem Schatzmeister und
d. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

b. Ein Verbandsvorsitzender kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.

c. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Bundesvorstandes während ihrer Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates vorrangig vor Absatz 4. eine bzw. mehrere Personen mit der Wahrnehmung des Amtes oder der Ämter. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

4. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. 3. eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist.

Bei Ausscheiden des Präsidenten wird der Bund bis zur Amtsbeauftragung gemäß § 9 Abs. 3. dieser Satzung rechtswirksam vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister oder durch einen der beiden Genannten, falls neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident oder der Schatzmeister ausgeschieden sind. § 9 Abs. 5. dieser Satzung bleibt unberührt.

5. Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten oder - im Verhinderungsfalle - vom Vizepräsidenten sowie im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsident durch den Schatzmeister nach Bedarf einberufen; er muss einberufen werden, um bei Ausscheiden des Präsidenten und / oder des Vizepräsidenten und / oder des Schatzmeisters eine Beauftragung einer anderen Person mit der Amtswahrnehmung im Sinne von § 9 Abs. 3. dieser Satzung sicherzustellen.

6. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8. Über die Beschlüsse des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder, wenn er nicht anwesend war, vom Vizepräsidenten, der den Vorsitz führte, zu unterschreiben. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.

9. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er ist berechtigt, die einmalige Vertagung eines Beschlusses des Bundesvorstandes bis zur nächsten ordentlichen Bundesvorstandssitzung zu verlangen, soweit nicht sofortiger Handlungsbedarf besteht.

10. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat repräsentiert die Mitglieder des BDPh.

2. Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

4. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu fördern. Er artikuliert und vertritt die Meinung der Mitgliedsverbände des Bundes zwischen den Hauptversammlungen.

5. Der Verwaltungsrat unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt insbesondere:

a. Die Prüfung des Haushaltsplanes.
b. Die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundesstellen.
c. Die Einsichtnahme in die Rechnungslegung.
d. Die Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.

6. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangt. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Durchführung innerhalb von zwei Monaten.

7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in der Regel mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich.

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Stimmenzahl, die sich aus der Mitgliederzahl der ihnen angeschlossenen Vereine, für die der jeweilige Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, einschließlich der ihm zugeordneten Einzelmitglieder, ergibt.

Die zugrunde zu legende Mitgliederzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Anzahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen und Vereine, soweit sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Kalenderjahresende.

9. Der Präsident oder ein Vertreter des Bundesvorstandes nimmt auf Einladung ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichtet über wichtige Angelegenheiten des BDPh.

10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Bundesstellen

1. Der Bundesvorstand richtet mit Zustimmung des Verwaltungsrates zur Erledigung fachlicher Aufgaben Bundesstellen ein.

2. Die Bundesstellen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Bundesorgane. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Bundesorganen und untereinander verpflichtet.

3. a. Sie unterstehen dem Bundesvorstand und sind einem Ressortleiter innerhalb des Bundesvorstandes zugeordnet. Sie haben diesem zu berichten.

b. Zur Hauptversammlung haben sie ihren Rechenschaftsbericht abzugeben.

c. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Bundesvorstand und der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

4. Die Leiter der Bundesstellen und ihre Stellvertreter werden vom Bundesvorstand berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand ist berechtigt, einen Bundesstellenleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abzuberufen.

§ 12

Consilium Philatelicum

1. Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

2. Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen.

3. Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 13

Rechnungsprüfer

1. Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Bundes findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

2. Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand oder dem Verwaltungsrat angehören, noch eine Bundesstelle leiten.

§ 14

Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Auflösung des Bundes

1. Über die Auflösung des Bundes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.

2. Ist diese Hauptversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundes an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am

…………………… in ……………………………… beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab ………………….. in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereins-register bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.


ANHANG

Erläuterungen zu diesem Satzungsentwurf, der als Antrag zur Mitgliederversammlung am 09.09.2017 in Wittenberg gestellt wird:

Alle fett gedruckten und unterstrichenen Teile sind neu oder geändert zur derzeitig gültigen Satzung, die auf der Homepage des BDPh verfügbar ist.
 
Richard Am: 06.08.2017 11:45:00 Gelesen: 6732# 7 @  
Antrag 7:

Einzelmitglied Alexander Schonath, Heilbronn

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Ergänzung der Satzung „Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften“

Die Versammlung möge beschließen, daß die Satzung wie folgt ergänzt wird:

Bei Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften in mehreren Vereinen wird der an den Bund abzuführende Jahresbeitrag nur einmal erhoben. In diesem Fall bestimmt das Mitglied, über welchen Verein der Jahresbeitrag abzuführen ist. § 4 Absatz 1 a) Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Begründung: Ein Mitglied kann zwar in mehreren Vereinen Mitglied sein, aber über diese nur einmal im BDPh. Die Mitgliederzahlen in Ortsvereinen werden wegen dem demographischen Wandel stetig sinken. So müssen zwangsläufig die Mitgliedsbeiträge bei den drei Gebietsorganisationen ständig erhöht werden. Diese Erhöhungen werden Anlaß sein, Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften aufzugeben. Dies wird den Ortsvereinen schaden. Mit der Einmalabführung des Jahresbeitrags für ein Mehrfachmitglied an den Bund können Kündigungen verhindert werden. Eine solche Regelung gibt es bei den Arbeitsgemeinschaften: „Besteht bereits über einen Verein eine Mitgliedschaft im BDPh, so sind keine weiteren Jahresbeträge für den BDPh abzuführen.“
 
Richard Am: 06.08.2017 12:00:00 Gelesen: 6719# 8 @  
Antrag 8:

Einzelmitglied Alexander Schonath, Heilbronn

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Neubesetzung der Moderatoren für das BDPh-Forum:

Die Versammlung möge beschließen, daß der BDPh-Vorstand beauftragt wird, das Forum mit einem geeigneten Moderator bzw. mit geeigneten Moderatoren zu besetzen.

Begründung: Das Forum des BDPh war einst ein Vorzeige-Forum unter allen philatelistischen Foren. Im Laufe der Zeit wurde das einstige führende BDPH-Forum abgewirtschaftet und verlor an Bedeutung. Fachbeiträge sind eine Seltenheit geworden. So dürfte z. B. das Forum „philaseiten“ das zehnfache Aufkommen der täglichen Beiträge haben als das BDPh-Forum. Ein geeigneter Moderator bzw. geeignete Moderatoren können das BDPh-Forum wieder in die einstige Position bringen.
 
Richard Am: 06.08.2017 12:15:00 Gelesen: 6712# 9 @  
Antrag 9:

Einzelmitglied Jürgen Häsler, Freiburg

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Die Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten möge beschließen, den Beitrag von natürlichen Personen (Einzelmitglieder) im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung vom 19. September 2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 der Satzung vom 19. September 2009 zu erhöhen von EUR 42,-- auf EUR 60,-- mit Wirkung zum 01.01.2019.

Zur Begründung: Der Antrag „Festschreibung eines fünffachen BDPh-Beitrags für Einzelmitgliedschaften von natürlichen Personen im Vergleich zum BDPh-Beitrag von Verbandsmitgliedschaften von Ortsvereinsmitgliedern (nach §3 (1) BDPh-Satzung) ab 2019 und damit Erhöhung des BDPh-Beitrags für Einzelmitgliedschaften von 42 Euro auf 75 Euro ab 2019“ des Württembergischen Philatelistenvereins Stuttgart 1882 e.V. gelangt heute nicht zur Abstimmung, weil bei der Vereinsabfrage des Landesverbandes Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine nur 45 % der Ortsvereine mit JA, hingegen 55 % der Ortsvereine mit NEIN gestimmt haben. Trotzdem zeigt sich anhand dieses Ergebnisses, dass ein wesentlicher Teil der Ortsvereine im LV Südwest eine Beitragsanhebung für Einzelmitglieder als wünschenswert erachtet. Eine Erhöhung von EUR 42,-- auf EUR 75,-- halte ich als Einzelmitglied jedoch für deutlich überzogen, da sie dazu geeignet wäre, einen unerwünschten Massenaustritt von Einzelmitgliedern aus dem BDPh auszulösen. Eine Erhöhung auf EUR 60,-- Jahresbeitrag, mithin also auf einen Monatsbeitrag von EUR 5,-- halte ich jedoch gerade noch für angemessen. Der BDPh bietet eine Vielzahl von Leistungen für seine Mitglieder, die einen Monatsbeitrag von EUR 5,-- rechtfertigen. Er hat es nicht nötig, seine Mitgliedschaft zu „verramschen“, als handele es sich dabei um „Sauerbier“. Das bei Einführung der Einzelmitgliedschaft bestehende Verhältnis „Beitrag Ortsvereinsmitgliedschaft zu Einzelmitgliedschaft“ von 12 Deutsche Mark zu 60 Deutsche Mark beliefe sich ab 01.01.2019 dann auf 15 Euro zu 60 Euro. Eine Preisdifferenz von EUR 45,-- zwischen beiden Beitragshöhen ist groß genug, um den Interessen der Ortsvereine ausreichend Rechnung zu tragen.


[Anmerkung der Redaktion: Hier stimmen die Ortsvereine, vertreten durch die Landesverbände, über die Beiträge der Direktmitglieder ab. Die Direktmitglieder wurden bei der Abstimmung im LV Südwest nicht gefragt, was sie davon halten, bei ständig gekürzten Leistungen - ab kommender HV entfällt möglicherweise das Antragsrecht für Einzelmitiglieder - einen um 300 Prozent höheren Beitrag zu zahlen. Dieser wird wohl zu zahlreichen Austritten aus dem BDPg, damit zu einer Finanzierungslücken und anschliessend zu einer Beitragserhöhung der Vereinsmitglieder führen. Ist diese Entwicklung so gewollt ?]
 
Richard Am: 06.08.2017 12:30:00 Gelesen: 6704# 10 @  
Antrag 10:

Einzelmitglied Jürgen Häsler, Freiburg

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Die Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten möge beschließen, in der nach § 4 Nr. 6c der Satzung vom 09. September 2017 zu beschließenden Beitragsordnung einen Sozialtarif für die Beitragsfestsetzung von Einzelmitgliedschaften aufzunehmen. Auf Antrag eines Einzelmitgliedes, der direkt an den BDPh zu richten ist, kann der Beitrag bei unveränderten Leistungen auf 50 % des Regelbeitrages ermäßigt werden, sofern die Zahlung des Regelbeitrages für das Einzelmitglied eine unbillige soziale Härte darstellen würde. Eine soziale Härte für das Einzelmitglied ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für das Einzelmitglied Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII, Hilfe zu Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII oder Alg II nach SGB II geleistet wird. Das Einzelmitglied hat das Vorliegen dieser Gründe mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie des Bewilligungsbescheides) gegenüber dem BDPh nachzuweisen.

Zur Begründung: Durch die in Zukunft notwendig werdenden Beitragsanhebungen steigen die Beiträge sowohl für Mitglieder von Ortsvereinen als auch für Einzelmitglieder deutlich an. Niemand sollte jedoch aus sozialen Gründen von der Teilhabe an der organisierten Philatelie ausgeschlossen werden.
 
Richard Am: 06.08.2017 12:45:00 Gelesen: 6695# 11 @  
Antrag 11:

Einzelmitglied Jürgen Häsler, Freiburg

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Die Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten möge beschließen, eine ehrenamtliche Satzungsfindungskommission bestehend aus 5 Mitgliedern einzuberufen. Ihre Aufgabe besteht in der Erstellung einer völlig neuen Satzung für den BDPh, wobei grundsätzlich an der föderalen Struktur des BDPh festzuhalten ist. Der Satzungsentwurf soll bis Jahresende 2018 fertiggestellt sein. Nach der Veröffentlichung des Entwurfs können sich während eines Zeitraums von 6 Monaten alle Interessierten an der Diskussion über den Entwurf beteiligen und Verbesserungs- und Änderungsvorschläge einbringen. Die Endfassung des Satzungsentwurfes ist der Hauptversammlung des BDPh im Herbst 2019 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Kommission sollte sich wie folgt zusammensetzen: 1 Vertreter wird durch den Bundesvorstand des BDPh vorgeschlagen 1 Vertreter wird durch den Verwaltungsrat des BDPh vorgeschlagen 1 Vertreter wird durch den Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften (VPhA) und 2 weitere Vertreter werden aus den Reihen der Ortsvereine vorgeschlagen.

Zur Begründung: Sowohl die Satzung vom 19. September 2009 Bad Sassendorf als auch die neue Satzung vom 09. September 2017 Wittenberg entsprechen nicht vollständig modernen Erfordernissen. Zu den in den Satzungen vorhandenen Mängeln werde ich im Detail der Hauptversammlung kurz mündlich vortragen, sofern dies gewünscht wird.
 
Richard Am: 06.08.2017 13:00:00 Gelesen: 6681# 12 @  
Antrag 12:

Einzelmitglied Jürgen Herbst, Stadtallendorf (25.001.10489)

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

1. Die Hauptversammlung möge beschließen, daß die im Jahre 2017 vor dieser Hauptversammlung  erfolgte Benennung von neuen Kuratoren für die „Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte“ unwirksam ist.

2. Die im Jahre 2017 regulär fällige Ernennung dieser Kuratoren soll durch den auf dieser Hauptversammlung zu wählenden Vorstand des BDPh erfolgen.

Begründung: Der Vorstand, der im Frühjahr die Benennung neuer Kuratoren vorgenommen hat, war nicht beschlußfähig. Das bedeutet, daß nur die notwendigen Entscheidungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes getroffen werden dürfen. Dazu gehört eine solche langfristig wirkende Benennung  nicht, zumal die nächste reguläre Sitzung des Kuratoriums erst nach einer Wahl des dann beschlußfähigen BDPh-Vorstandes stattfinden wird.

Der Antrag dient auch der Herstellung der Rechtssicherheit, da der amtierende Rumpfvorstand sich auf die externe Vertretungsberechtigung des Präsidenten ungeachtet der internen Beschlußunfähigkeit beruft.
 
Richard Am: 06.08.2017 13:15:00 Gelesen: 6673# 13 @  
Antrag 13:

Einzelmitglied Jürgen Herbst, Stadtallendorf

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

1. Der § 7 der aktuell gültigen Satzung ist wie folgt zu fassen:

§7

Hauptversammlung

1. Die  Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

4. a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

    b. Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 % der Mitgliedsverbände oder 10 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

    c. Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate  nicht überschreiten.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Die  Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

7. Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate  vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.

Die  Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

8. Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

2. Der  § 16 der aktuell gültigen Satzung ist wie folgt zu fassen:

 § 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am 9.9.2017 in Wittenberg beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab 9.9.2017 in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.

3. Sollte im Punkt 4 b das Quorum der Einzelmitglieder von 10%  vom Registergericht als nicht zulässig angesehen werden, ist es ersatzlos zu streichen. In diesem Falle sind die übrigen Bestimmungen als beschlossen anzusehen.

4. Die übrigen Bestimmungen der aktuell gültigen Satzung sind vorerst unverändert zu belassen.

5. Der Vorstand  des BDPh wird beauftragt, den Mitgliedern gemäß § 3 (Verbänden  und Einzelmitgliedern) bis zum 1.8.2018 einen Satzungsentwurf zur Diskussion vorzulegen, der insbesondere ein in sich schlüssiges System der Aufgabenverteilung zwischen dem BDPh und den ihn tragenden Verbänden ebenso wie das Verhältnis zu den Einzelmitgliedern regelt.

6. Der auf die Hauptversammlung in Wittenberg folgenden Hauptversammlung ist vom Vorstand des BDPh im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Satzung zur Abstimmung vorzulegen, die die Ergebnisse dieser Diskussionen berücksichtigt.

Begründung:

Zu Punkt 1 und  2:

Die Notwendigkeit  einer Satzungsänderung hat sich ergeben, weil im § 7, Punkt 4 (außerordentliche Hauptversammlung) der aktuell gültigen Satzung  eine Diskrepanz zwischen deren Wortlaut und der mutmaßlichen Absicht der Satzungsgeber besteht. Der Zeitbedarf der notwendigen gerichtlichen Klärung steht dem Bedürfnis nach Entscheidung dringlicher Angelegenheiten entgegen, die eine Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erst nötig machen. Insofern sind die  entsprechenden Satzungsbestimmungen unabhängig von allen übrigen zu betrachten und zu entscheiden.

Zu Punkt 3:

Ohne Offenlegung der Adressen der Einzelmitglieder könnte die entsprechende Satzungsbestimmung als nicht zulässig angesehen werden.

Zu Punkt 4:

Satzungsänderungen, die über redaktionelle Klärungen hinausgehen, tragen üblicherweise signifikanten Änderungen des Umfeldes sowie zu erwartenden Entwicklungen Rechnung. Solche Änderungen greifen unter Umständen tief in bestehende Strukturen ein und müssen daher mit allen Beteiligten sorgfältig und umfassend diskutiert werden. Die seit etwa einem Jahr bestehende Situation innerhalb des Gesamtverbandes BDPh ist gekennzeichnet durch einen nur bedingt handlungsfähigen Vorstand und ein teilweise zerrüttetes Verhältnis zwischen Landesverbänden. In einem solchen Umfeld kann ein konstruktives Miteinander als Grundlage für die Erarbeitung eines zukunftsweisenden Konzeptes der Zusammenarbeit, das Basis für eine Satzungsänderung sein muß, nicht erwartet werden.

Dem in  einem Internet-Forum publizierten [1], angeblich vom Verwaltungsrat „verabschiedeten“ Entwurf [2] einer neuen Satzung ist folglich anzusehen, daß er keinem in sich schlüssigen Konzept folgt, sondern lediglich die bestehende Satzung um einige mehr oder weniger sinnvolle Passagen ergänzt.

Durch die Auflösung einiger Landesverbände ohne anschließenden Zusammenschluß mit anderen ist es zahlreichen Vereinen freigestellt, welchem (wenn überhaupt) Landesverband sie sich anschließen wollen. Die in der BDPh-Satzung festgeschriebene „Organisation nach geographischen Gesichtspunkten“ ist also durchbrochen. Arbeitsgemeinschaften, die nicht dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. angehören, kommen in der Satzung nicht vor. Eine Abgrenzung der Aufgaben zwischen BDPh und Verbänden  ist in der Satzung nicht enthalten. Das einzige wesentliche Recht der Einzelmitglieder, nämlich Anträge zur Hauptversammlung stellen, zu können, wird faktisch gestrichen durch die rechtlich fragwürdige Notwendigkeit, Anträge nur gemeinsam mit 19 weiteren Einzelmitgliedern stellen zu können. Ohne Offenlegung der entsprechenden Anschriften läuft dieses „Recht“ ins Leere.

Zu Punkt 5 und 6:

Die organisierte Philatelie ist traditionell vertikal gegliedert in Bundesverband, Landesverbände und Vereine. Daneben bestehen die Arbeitsgemeinschaften, teilweise organisiert in einem entsprechenden Verband, sowie die eigenständige Jugendorganisation. Einzelne Sammler  können in (nahezu) jeder dieser Organisationseinheiten Mitglied sein.

Es liegt auf der Hand, daß man von Zeit zu Zeit über Sinn und Zweck eines solchen Konglomerates nachdenken muß. Das gilt vor allem dann, wenn sich, wie geschehen, die Mitgliederzahl drastisch reduziert. Vor einer jeden Satzungsänderung hat folglich die Überlegung zu stehen, mit welcher Art der Organisation sich die aktuellen und künftigen Aufgaben am besten lösen lassen. Das kann nur Erfolg haben unter frühzeitiger und  umfassender Einbeziehung der betroffenen Sammler, Vereine und Verbände, denen entsprechende Vorschläge zu machen sind. Genau das ist Ziel dieses Antrages.


[1] [2] [Anmerkung der Redaktion: Gemeint ist vermutlich der Beitrag "Zur Diskussion: Die neue Satzung des BDPh im Entwurf" auf den Philaseiten. Zu keinem Zeitpunkt wurde auf den Philaseiten geschrieben, dass es sich um einen vom Verwaltungsrat verabschiedeten Entwurf handelt !]
 
Richard Am: 06.08.2017 13:30:00 Gelesen: 6667# 14 @  
Antrag 14:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich beantrage hiermit die Durchführung einer „Internationalen Philatelistischen Literatur-Ausstellung“ zum nächst möglichen Zeitpunkt (2019).

Begründung:

Der Vorstand des BDPh hatte bereits 2011/2012 festgelegt, dass Internationale philatelistische Literatur-Ausstellungen vom BDPh und/oder einem seiner Verbände alle vier bis fünf Jahre in Deutschland stattfinden sollten. Sie sollten der besonderen satzungsgemäß vorgesehenen Förderung der Literatur und Forschung dienen.

Ausgerichtet vom BDPh unter Federführung von Alfred Schmidt wurde zur Internationalen Briefmarken-Börse Sindelfingen allerdings nur eine nationale phil. Literaturausstellung, bei der zudem nur Arbeitsgemeinschaften als Aussteller zugelassen waren. Dies, obgleich die Mainzer Veranstaltung 2012 ein großer Erfolg war und sie finanziell gut abgesichert werden konnte. Denn dank eines breit angelegten Sponsorenaufrufes des damaligen Organisationsleiters, des Antragstellers, dem viele Sammler und Berufsphilatelisten folgten, war sogar ein nennenswerter Überschuss – zweckgebunden für künftige IPHLA-Literaturausstellungen – von ca. 27 000 Euro zu verzeichnen.

Es wurden seit 2015 von Wolfgang Maassen und dem damaligen Geschäftsführer des BDPh, Günther Korn, mehrere Optionen geprüft – zuerst in Bonn, dann in Essen und Wuppertal, wobei sich 2019 als Veranstaltungsjahr abzeichnete, da dann auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine solche internationale Ausstellung zusammen mit dem Deutschen Philatelistentag auszurichten.

Die nähere Prüfung ergab bei jeweils den dem BDPh-Vorstand zuerst bis zu 30 und mehr Seiten vorgelegten umfangreichen Etat-, Bedarfs- und Nutzungsberechnungen, dass die zu erwartenden Kosten keine annähernde Deckung zuließen. Aber im Frühjahr 2016 konnte – auch dank der Hilfe von Herbert Schumacher – mit dem „Forum Leverkusen“ und dem dortigen Verein eine machbare Alternative gefunden werden, die dem Vorstand des BDPh ebenfalls mit einer umfassenden Realisierungsstudie (zwei verschiedene Fassungen vom Februar und August 2016) zur Kenntnis gebracht wurde.

Diese Möglichkeit stand dann Ende Oktober 2016 zur Beratung und zur Beschlussfassung an, die allerdings nicht stattfinden konnte, da der BDPh-Vorstand wegen des vorhergehenden Ausscheidens von zwei Vorstandsmitgliedern nicht mehr beschlussfähig war. Gemäß Aussagen des früheren Schatzmeisters Lars Böttger und seines letzten Nachfolgers Walter Bernatek, die durchaus von dieser zuvor erwähnten zweckgebundenen Rücklage in Höhe von 27 000 Euro Kenntnis hatten, sind die Mittel noch vorhanden.

Am 10. Januar 2017 stellte der Antragssteller in seinem Pressedienst pcp die provokante Frage „Nächste IPHLA auf Eis gelegt“. Eine Antwort gab der Bundesvorstand mit einer von philaseiten.de am 20. Januar 2017 veröffentlichten Meldung. Sie lautete:

„Der Pressebericht von Wolfgang Maassen entspricht nicht ganz den Tatsachen. Er war bei der betreffenden Sitzung des Bundesvorstandes auch nicht anwesend.
Auf der Sitzung des Bundesvorstandes im Oktober stand nicht die Beschlussfassung über eine IPHLA auf der Tagesordnung, sondern die Beratung über die weitere Vorgehensweise IPHLA mit 116. Deutschen Philatelistentag. Es lag ein von Herrn Maassen angefertigtes Grobkonzept mit ersten Schätzungen zur Finanzierung für eine IPHLA in Leverkusen vor.

Von keinem der letzten drei Schatzmeister wurden im Zusammenhang mit der IPHLA 2012 Rücklagen im Jahresabschluss gebucht. Es gibt keine.

Der Bundesvorstand ist zwar beschlussunfähig. Zu welchen Punkten aber überhaupt Beschlüsse gefasst werden müssen, ist in der Satzung geregelt. Ausstellungen gehören nicht zu den nach der Satzung erforderlichen Beschlüssen, sondern zu den laufenden Angelegenheiten. Daher ist der Bundesvorstand sehr wohl in der Lage, zu dem Thema eine Entscheidung zu treffen. Der Bundesvorstand ist hier, wie bei anderen Themen auch, durchaus handlungsfähig.

Da die Kosten für eine IPHLA nicht unerheblich sind und aufgrund der aktuellen Verbandssituation hat der Bundesvorstand entschieden, vorerst keine Festlegungen zu einer IPHLA zu treffen.“ (Hervorhebung vom Antragsteller)

Die Ausführungen sind so nicht zutreffend. Zum einen war das vorgelegte 17 Seiten-Konzept (ohne Anlagen) für eine IPHLA + Philatelistentag in Leverkusen alles andere als ein „Grobkonzept“, beinhaltete es doch eine ausgearbeitete Feinplanung der Personalressourcen (mit Namen der Mitarbeiter), einen Flächenverteilungsplan, einen Plan der Sonderschauen und des Ablaufes sowie einen detaillierten Finanzplan.

Zum zweiten sind die spitzfindigen Ausführungen („Ausflüchte“?) des BDPh-Präsidenten zum Begriff der „Beschlussfassung“ völlig irrelevant, denn auch die von ihm selbst im letzten Absatz wiedergegebene „Entscheidung … vorerst keine Festlegungen zu einer IPHLA zu treffen“ spiegeln doch einen einvernehmlichen Beschluss.

Zum dritten hat der Antragsteller in der Satzung des BDPh keinen inhaltlich ausgewiesenen Paragrafen oder Absatz (z.B. in § 9) gefunden, aus dem abzusehen wäre, dass die Durchführung einer Internationalen Ausstellung ohne Beschluss des BDPh-Vorstandes als rein administrative Maßnahme des BDPh zu realisieren sei. In all den Jahrzehnten des BDPh basierten alle vom BDPh selbst zur Durchführung als Ausrichter beschlossenen Internationalen Ausstellungen auf einem Beschluss des Bundesvorstandes, der dann auch im Beschlussbuch eingetragen wurde. Einen solchen rechtlich bindenden Beschluss konnte der im Oktober 2016 verbliebene Rumpfvorschlag nicht mehr fassen, wohl aber konnte er das Thema beraten.

Zum vierten ist der Kern der fett hervorgehobenen Aussage falsch. Richtig ist zwar, dass sowohl Lars Boettger (aufgrund dessen, dass er nach der abgeschlossenen IPHLA 2012 als Schatzmeister zurücktrat), noch Michael Fukarek (2014 aus privaten Gründen nicht in der Lage und zurückgetreten) keine Rückstellung der noch vorhandenen IPHLA-Mittel gebildet haben. Wohl aber wurde dieses Geld auf dem BDPh-Konto als IPHLA-Sponsoring-Mittel ausgewiesen! Dies ist sicherlich dem seit Oktober 2016 amtierenden präsidialen Schatzmeister bekannt und kann vom Antragsteller auch durch Zeugenaussagen der erwähnten Personen wie durch andere Belegstücke nachgewiesen werden.

Bekannt und mehrfach 2011/2013 veröffentlicht wurde die Zusage, die der damals für die Sponsoring engagierte Fund Raiser den Spendern gab: Dass nämlich im Fall, dass die für die IPHLA eingeworbenen Mittel in Mainz 2012 nicht verbraucht werden, also übrig bleiben, dieser „Restbetrag“ nur und ausschließlich für eine weitere IPHLA verbraucht werden wird, also nicht in den Gesamtetat des BDPh überführt werden.

Diese Zusage hat der Antragsteller jedem Sponsoren, besonders den Großsponsoren, persönlich gegeben und dies auch dem jeweiligen Bundesvorstand mitgeteilt. Nicht zu vergessen ist auch, dass gerade die bedeutendsten Spendenbeträge erst bei Durchführung der IPHLA eintrafen, als diese längst finanziert war. Ich erwähne hier nur den Scheck des Briefmarkenhauses Hermann E. Sieger über 15 000 Euro, den dieser beim Festabend der IPHLA in Mainz persönlich auf der Bühne übergab, aber auch das Auktionshaus und die Familie Schwanke, die mit 4 000 Euro nach meiner persönlichen Zusage der zweckgebundenen Verwendung dabei waren, ich selbst mit 3 500 Euro (und unsere Firma mit einem weit höheren Sponsoring), – viele andere mehr nicht zu vergessen. Man kann diese in der CPh-Broschüre von 2013 alle nachlesen. [1]

Tatsache ist, die Sponsorenmittel von über 27 000 Euro waren bis Herbst letzten Jahres noch da. Damit auch die Verpflichtung, diese künftig zweckgebunden für eine weitere Internationale Philatelistische Literatur-Ausstellung des BDPh zu verwenden. Ob 2019 oder ein, zwei Jahre später, ist demgegenüber eher belanglos. Noch wäre es aber für eine Ausstellung 2019 nicht zu spät, zumal die Räumlichkeiten im FORUM LEVERKUSEN derzeit noch geblockt sind.

Da der Vorstand des BDPh aus Kostengründen nur noch wenige Male im Jahr tagt, Beschlüsse offenbar auch nicht auf anderen Wegen als dem der persönlichen Anwesenheit bei Vorstandstreffen durchgeführt werden, fordere ich den Bundesvorstand auf – gleich welcher in Wittenberg gewählt wird – die Sachlage umgehend zu prüfen, die Fakten über das verbliebene Geld zu veröffentlichen und die mit dessen Vorhandensein gegebene Möglichkeit der Ausstellung unverzüglich und sachgerecht zu entscheiden.

[Anmerkung der Reaktion: Leider sind nicht alle Spenden nachzulesen, zum Beispiel fehlt in der Aufstellung die des Philaseiten Verantwortlichen,]
 
Richard Am: 06.08.2017 13:45:00 Gelesen: 6655# 15 @  
Antrag 15:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, den derzeit gültigen § 12 der Satzung des BDPh zu ändern, außerdem den Alternativvorschlag zu § 12 der Mitgliederverbände des BDPh (Fassung: Mai 2017) zurückzuweisen.

Begründung:

Zu § 12 der BDPh-Satzung: Consilium Philatelicum besagt die derzeitige Satzung des BDPh:

㤠12 Consilium Philatelicum

(1) Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat berufen.

(3) Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.“

Bereits diese Fassung entspricht seit langem nicht mehr der Wirklichkeit. So „wird“ nicht das Consilium Philatelicum (CPh) – siehe (1) gebildet, sondern es „wurde“ gebildet, nämlich 1986. Und bereits im Statut von 1999, das vom Bundesvorstand wie dem Verwaltungsrat „abgesegnet“ war, stand die Begründung für dieses CPh und sie lautete:

„Diesem Gremium gehören erfahrene Persönlichkeiten an, die sich um die organisierte Philatelie, insbesondere um den Bund Deutscher Philatelisten, und um das Ansehen der Philatelie in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben.“

Das CPh wurde nämlich nicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben gegründet, sondern als einzigartige Auszeichnung für besondere Verdienste!

Absatz (2) wurde bereits in dem vom früheren Vorstand des BDPh unter Leitung von Dieter Hartig 2012 im neuen Statut des CPh korrigiert. Dieser Punkt 3 des neuen Statutes lautete seitdem:

„Die Berufung in das CONSILIUM PHILATELICUM ist eine Ehrung. Sie erfolgt durch den Vorstand des BDPh nach Unterrichtung und Anhörung des Verwaltungsrates des BDPh im Einvernehmen mit dem CONSILIUM PHILATELICUM. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, dem BDPh eigene Berufungsvorschläge zu unterbreiten.“

Selbst allseitig beschlossenen im Statut von 1999 stand dazu: „Die Berufung in das CPh erfolgt durch den Bundesvorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates.“

Resümee:

Der §12 in der BDPh-Satzung entsprach bereits 1999 nicht mehr den von Bundesvorstand und Verwaltungsrat beschlossenen Statuten! Sie spiegeln außerdem eine „Gutsherrenart“ wider, die der Bedeutung einer Berufung von Persönlichkeiten, die das Recht zur Selbst- und Mitbestimmung haben, nicht gerecht wird.

Dies gilt auch für den im neuen Satzungsentwurf der Mitgliederverbände vorgelegten Vorschlag zu § 12. Dort wird sogar in Absatz § 12,2 die „Zustimmung des Verwaltungsrats“ als Voraussetzung für eine Berufung zur Änderung fest gehalten. Dabei ist der Vorstand des BDPh satzungsgemäß die alleinige Exekutive des Verbandes, während dem Verwaltungsrat nur ein Beratungs-, Vorschlags- und Meinungsrecht zusteht (siehe § 10).

Insofern ist der Änderungsvorschlag des Verwaltungsrates zu § 12 satzungswidrig. Genau genommen, müsste man dann auch allen Einzelmitgliedern das Recht der Zustimmung gewähren (diese sind ebenso ordentliche Mitglieder des BDPh!), was aber noch unsinniger wäre, weil ja der von den Mitgliedern gewählte Vorstand des BDPh die Mitglieder vertritt.

Vorschlag und Antrag einer Neuformulierung der aktuell gültigen Satzung

㤠12 Consilium Philatelicum

(1) Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wurde vom BDPh 1986 das Consilium Philatelicum gebildet. Diesem Gremium gehören erfahrene Persönlichkeiten an, die sich um die organisierte Philatelie, insbesondere um den Bund Deutscher Philatelisten, und um das Ansehen der Philatelie in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben.

(2) Die Berufung in das CONSILIUM PHILATELICUM ist eine Ehrung. Sie erfolgt durch den Vorstand des BDPh nach Unterrichtung und Anhörung des Verwaltungsrates des BDPh im Einvernehmen mit dem CONSILIUM PHILATELICUM. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, dem BDPh eigene Berufungsvorschläge zu unterbreiten.

(3) Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.“

Begründung zum Antrag einer Neuformulierung der aktuell gültigen Satzung

In dieser Neuformulierung wird die Logik der Abfolge eindeutig stimmiger. Der von den Mitgliedern des BDPh gewählte Bundesvorstand wird in seiner exekutiven Funktion ebenso gestärkt wie das Consilium Philatelicum selbst, dessen Persönlichkeiten keiner alleinigen Fremdbestimmung unterworfen sein dürfen. Dies verträgt sich nicht mit der Würde eines Menschen in einem demokratischen Land, noch weniger in einem ehrenamtlichen wirkenden Verband und seinen Gremien. Und Befehlsempfänger oder gar ausführende angestellte Handlungsorgane sind die Mitglieder des CPh schon garnicht. Sie übernehmen – freiwillig und im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand – selbst gewählte Aufgaben. Wie man an über 60 Veranstaltungen allein seit 2000, an über 13 Broschüren und mehreren Büchern sehen kann, nicht zu knapp.

Deshalb war und ist es auch wichtig, dass der Geschäftsführer des BDPh auch Geschäftsführer des Consiliums ist. Denn er ist der direkte Kontakt zum BDPh-Vorstand, der Voraussetzung ist, will man ein gemeinsames Miteinander in gutem Einvernehmen realisieren.

Insofern war der Brief des BDPh-Präsidenten Uwe Decker vom 23. Januar 2017, der sich auf einen Beschluss des Verwaltungsrates bezieht, wenig zielführend. Er sei hier – aus Dokumentationsgründen – noch einmal wiedergegeben:

„Sehr geehrter Herr Maassen,

der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.+20.11,16 folgenden Beschluss gefasst:

‚Dem Statut aus dem Jahr 2012 hat der Verwaltungsrat nicht, wie in der Satzung des BDPh vorgesehen, zugestimmt. Der Verwaltungsrat sieht einige Punkte aus dem Statut auch kritisch und empfiehlt, die Einbindung des neuen Geschäftsführers in Arbeiten für das Consilium restriktiv zu handhaben.‘

Ab 1. März 2017 werden die Personalkapazitäten in der Geschäftsstelle weiter reduziert. Vor diesem Hintergrund und der ausdrücklichen Empfehlung der Mitgliedsverbände kann der neue BDPh-Geschäftsführer keine Tätigkeiten für das Consilium Philatelicum übernehmen.“

Am 1. März 2017 nahm der Vorsitzende des Consilium Philatelicum, der Antragsteller, dazu nach Abstimmung mit Mitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden, wie folgt Stellung:

„Wir haben Ihren o.g. Brief zur Kenntnis genommen, ebenso den von Ihnen zitierten Passus aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung im November 2016.
Uns ist natürlich auch bekannt, dass der Verwaltungsrat dem BDPh-Vorstand Empfehlungen geben kann; allerdings ist dieser nicht die Exekutive des BDPh (siehe Satzung § 10). Letzteres wäre der Bundesvorstand, allerdings nur ein beschlussfähiger, was momentan nicht gegeben ist. Dieser hätte dann u.a. den BV-Beschluss Nr. 4.2012/7 zu berücksichtigen.

Da Sie nun als Präsident des BDPh unisono mit dem Verwaltungsrat diese Statuten aus dem Jahr 2012 ‚ex cathedra‘ für ungültig erklären, wären demnach dann wohl die Statuten aus dem Jahr 1999 wieder in Kraft. Diese waren, auch wenn dies vielleicht heute manchen nicht mehr so recht bekannt ist, sowohl vom BDPh-Vorstand wie vom Verwaltungsrat bei einer gemeinsamen Sitzung in Weimar vom 31.7.–1.8.1999 verabschiedet worden. Dazu heißt es im betreffenden Protokoll:

Gemeinsame Sitzung BV/VR, Weimar, 31.7.–1.8.1999 (Festlegungsprotokoll)

‚Punkt 4: Consilium Philatelicum

Hierzu hat der BV ein neues Statut vorgelegt, das zustimmend zur Kenntnis genommen wird. In der Satzung des BDPh werden mit der Satzungsänderung auch die notwendigen Änderungen zum Consilium verankert (siehe auch Protokoll BV von Weimar, Punkt V.1.).‘

Das heißt, dieses Statut von 1999 ist einvernehmlich sowohl von BV wie VR anerkannt und beschlossen worden.

Da Sie das Statut von 2012 für ungültig erklären, ist somit wieder das Statut von 1999 gültig, denn dieses wurde von beiden Gremien angenommen.

Ich mache nur darauf aufmerksam, dass auch in diesem Statut unter Punkt 7 nachzulesen ist: ‚Der BDPh-Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des CONSILIUM PHILATELICUM teil und führt Protokoll. Der BDPh-Geschäftsführer übernimmt auch die laufende Geschäftsführung des CONSILIUM PHILATELICUM.‘

Und unter Punkt 9 heißt es: ‚Die Tätigkeit im CONSILIUM PHILATELICUM ist ehrenamtlich. Spesen und Auslagen werden auf Antrag vom BDPh auf der Basis der BDPh-Reisekostenordnung erstattet.‘

Damit sind auch Ihre inzwischen ergangenen Beschlüsse und Anweisungen zu revidieren.“

Des besseren Verständnis halber sei hier nur erwähnt, dass das neue Statut 2012 mit dem BDPh-Vorstand – in jeweiliger Anwesenheit des Vorsitzenden des damaligen Verwaltungsrates, Dr. Eckart Bergmann – abgestimmt und vom Vorstand beschlossen worden war, um besonders der veränderten Finanzsituation des BDPh Rechnung zu tragen.

Der Geschäftsführer des BDPh nahm – soweit er abkömmlich war – an den Mitgliederversammlungen des CPh bei den Philatelistentagen teil und führte Protokoll. Die große Mehrzahl der anderen Organisationsaufgaben übernahmen Mitglieder des CPh schon seit vielen Jahren selbst. Ausgenommen die Reservierungen für die sog. BDPh-Akademie für Sammler, weil damit auch direkte Einnahmen der Tagungsteilnahmegebühren verbunden waren. Selbst die vom Vorsitzenden des CPh ausgehandelte Grundgebühr mit den Messen stiftete das Consilium Philatelicum dem BDPh (insgesamt 7.250 Euro seit 2013).

Da also selbst gemäß vom Verwaltungsrat genehmigten Statut von 1999 der Geschäftsführer des BDPh auch der Geschäftsführer des CPh ist, ist diese Sachlage – vorbehaltlich weiterer künftiger Änderungen – nach wie vor in Kraft. Statuten sind auch nicht ohne Einbeziehung des CPh einseitig zu ändern oder neu zu formulieren (siehe Absatz 3 der derzeitigen BDPh-Satzung von § 12). Denn dort heißt es: „Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut“! Zwar bedarf es der Zustimmung, aber daraus ist nicht abzuleiten, dass wiederum der Verwaltungsrat, auch nicht der Bundesvorstand, es ohne Zustimmung des Statutgebers ändern kann.

Last but not least stellt sich angesichts des § 2 Absatz l des neuen Satzungsentwurfes der Mitgliederverbände des BDPh auch die Frage, wie denn eine Aussage „Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit“ (Hervorhebung vom Antragsteller) zu verstehen und überhaupt ernst zu nehmen ist, wenn der BDPh – wie in diesem Fall aufgewiesen – genau das Gegenteil macht.
 
Richard Am: 06.08.2017 14:00:00 Gelesen: 6647# 16 @  
Antrag 16:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, verschiedene die Einzelmitglieder des BDPh betreffende Paragrafen im Entwurf der neuen Satzung der Mitgliederverbände des BDPh (Fassung: Mai 2017) zurückzuweisen.

Im Einzelnen sind damit angesprochen: § 7, Absatz 4b; § 7, Absatz 8; § 8, Absatz 1 g;

Der Begründung vorausgeschickt sei, dass es zumindest für einen demokratisch legitimierten Verband ein höchst ungewöhnliches Prozedere ist, dass ein neuer Satzungsentwurf von einem Teil der Mitglieder formuliert und zur Hauptversammlung eingebracht wird, ohne dass dieser so rechtzeitig in dem Publikationsorgan des BDPh, der „philatelie“, veröffentlicht wird, so dass jedes Mitglied des BDPh auch die Möglichkeit hat, vor Abgabefrist von Anträgen auch dazu Stellung zu nehmen.

Eine ersatzweise digitale Publizierung auf einer von dritter privater Seite (!) betriebenen Homepage ( philaseiten.de) ist dafür kein rechtlich akzeptabler Ersatz, zumal ein nennenswerter Teil der Mitglieder davon nichts erfährt. Sofern daran gedacht ist, diesen neuen Satzungsentwurf in Wittenberg nach Diskussion zu verabschieden – die Intention der Urheber dieses Entwurfes ging, soweit dem Antragsteller bekannt, in diese Richtung – kommt dies einer Entmündigung der Einzelmitglieder gleich. Da der 8. Juli 2017 Abgabetermin für Anträge war, diese Mitglieder mehrheitlich nichts über den von Verbänden eingebrachten Entwurf wussten, zu diesem – nachdem er wohl erst in der August-Ausgabe der „philatelie“ veröffentlicht wird – auch erst nach dem 8. Juli 2017 zur Kenntnis nehmen können, wurden sie quasi entrechtet. Die bestehende Möglichkeit, selbst nach Wittenberg zur Hauptversammlung zu reisen und dort ihre Stimme zu Wort zu bringen, ist kein akzeptabler Ersatz für einen demokratisch legitimierten Vorgang und die Notwendigkeit der vorhergehenden Kommunikation.

Folgt man diesem Gedanken, wäre daraus zu schließen, dass man in Wittenberg nur über den neuen Entwurf beraten und diskutieren, ihn aber nicht beschließen kann. Dies wäre dann erst auf einer außerordentlich einberufenen Hauptversammlung der Mitglieder möglich.

Begründung zum o.g. Antrag

1. Zu § 7, Absatz 4b

In § 4, Absatz 3 wird festgehalten, dass Einzelmitglieder das Recht haben, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen. Dies war auch bereits in der bestehenden Satzung unter § 7, Absatz 7 klar zum Ausdruck gebracht. Sie waren in ihren Rechten bei der Hauptversammlung gleichgestellt, also „ordentliche“ Mitglieder.

Wenn nun – wie im Herbst 2016 geschehen – auf der Grundlage der bisherigen Satzung eine Mehrzahl der Mitgliederverbände, die gleichzeitig auch die Mehrzahl der Mitgliederstimmen vertreten – vom BDPh-Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen, diese aber mit Hinweis auf die dafür benötigte Stimmenzahl von einem Viertel der „ordentlichen Mitglieder“ abgelehnt wurde, der BDPh aber all diesen „ordentlichen Mitgliedern“ erst garnicht den Antrag der Mitgliederverbände zur Kenntnis brachte, so dass diese eine Entscheidung vornehmen konnten, wurde damals – und wird nun auch in § 7, Absatz 4a das Recht auf Mitbestimmung einzelner Mitglieder missachtet. Insofern ist dieser Absatz anders zu formulieren, aber in der jetzigen Fassung abzulehnen.

Vorschlag:

„4b. Sie ist – nach vorheriger Unterrichtung aller Mitglieder auf der Internetseite des BDPh und in anderen Medien – binnen Monatsfrist einzuberufen …“

Da sich die Einzelmitglieder untereinander nicht kennen, haben sie keine Möglichkeit der Organisationsform, d.h. sie können auch keine außerordentliche Hauptversammlung zu einem ihnen wichtigen Thema einberufen. Solange der BDPh also kein Adressverzeichnis dieser Mitglieder herausgibt oder diese Mitglieder über einen „Verband der Einzelmitglieder“ in ihren Rechten vertreten lässt, solange wird es keine Alternative geben, will man die Einzelmitglieder hier nicht in ihren legitimen Rechten beschneiden.

Zu § 7, Absatz 8

Es ist keine demokratische Praxis, dass ein nicht abgerufenes Stimmrecht automatisch an Dritte geht. Eher schon, dass nicht abgerufene Stimmrechte verfallen. Stimmrechte, die an Dritte vergeben werden, bedürfen des Einverständnisses des Stimmrechtgebers, denn es ist eine Stimmübertragung. Auch das ist übliche Praxis.

Dass der BDPh in seiner derzeitigen Situation bei der Mitgliedschaft „organisierte philatelistische Verbände“ (§ 3) aufführt, ist noch verständlich, auch wenn deren Zahl seit geraumer Zeit immer geringer wird. Dass er diese aber als „nach geographischen Gesichtspunkten organisiert“ bezeichnet, trifft bereits heute nur noch bedingt zu. Denn dies würde voraussetzen, dass es in jedem Bundesland einen solchen Verband gäbe, in dem z.B. ein Einzelmitglied seinen Wohnort hat. Das ist aber seit geraumer Zeit nicht mehr der Fall. Im Gegenteil: Der Trend geht zunehmend mehr zu regional größeren Gebilden, die vielleicht letztlich einmal den Osten/Norden, den Westen und den Süden Deutschlands widerspiegeln werden.

Damit wird das Regionalverbandsprinzip als Kriterium der Zuordnung zum Wohnort eine Farce. Denn ein Einzelmitglied, das in Oybin seinen Wohnort hat, kann doch nicht durch einen Verband Berlin/Brandenburg vertreten werden, sondern nur durch einen Verband Sachsen (den es aber nicht mehr gibt).

Daraus folgt die Notwendigkeit, dass nicht von Einzelmitgliedern abgerufene Stimmrechte verfallen und keinesfalls per se automatisch an einen Mitgliederverband gehen, der diese Mitglieder regional in all ihren Belangen überhaupt nicht vertreten kann.

Die gleiche Unsinnigkeit beinhaltet der die ausländischen Einzelmitglieder betreffende Satz, deren Rechte vom Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. vertreten werden sollen.

Wie sollen Mitgliederverbände – ohne Kontakt und Informationsaustausch zu Einzelmitgliedern – überhaupt deren Stimmrechte in einem von diesen gewünschten Sinne wahrnehmen? Das ist solange unmöglich, als nicht Verbände – oder ein Verband – diese Kommunikationsbasis herstellt.

Da dies nicht der Fall ist, kann es logisch nur darauf hinauslaufen, dass die Stimmrechte der Einzelmitglieder verfallen, sofern sie diese nicht selbst und persönlich wahrnehmen. Es sollte ihnen aber auf jeden Fall die Möglichkeit vorbehalten bleiben, ihr Stimmrecht einem von ihnen selbst gewählten Mitgliederverband oder einem Einzelmitglied zu übertragen und sich damit vertreten zu lassen. Dies wäre ein demokratisch legitimierter Vorgang, wie es in anderen Verbänden auch üblich ist.

Zu § 8, Absatz 1 g

Dass die Voraussetzung für einen Antrag an die Hauptversammlung für Einzelmitglieder erst dann eine Berücksichtigung erfährt, sofern „mindestens 20 Einzelmitglieder“ einen solchen Antrag stellen, ist ebenfalls eine Farce, der Passus dürfte einer rechtlichen Überprüfung kaum standhalten, weil es dann Mitglieder erster und zweiter Klasse gibt: die Mitgliedsverbände, bei denen jeder Verband einen Antrag stellen darf, die Einzelmitglieder, bei denen es erst 20 solcher Mitglieder bedarf, bevor ihr Antrag überhaupt berücksichtigt wird.
Dass dieser Passus de facto eine weitere Entmündigung der Einzelmitglieder darstellt, ist allein daraus zu ersehen, dass Einzelmitglieder – ohne die bisher nicht gegebene verbandliche Eigenorganisation und/oder die Bekanntgabe deren vollständigen Adressen – überhaupt keine Möglichkeit haben, sich zu gruppieren oder solidarisieren.

Insofern dürfte diese Formulierung – nach Einschätzung des Antragstellers – einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Er wird dies juristisch überprüfen lassen.

Um es noch einmal – mit Blick auf die bisherige, aber auch auf den neuen Entwurf der Satzung deutlich zu sagen: Die Satzungen kennen nur ordentliche in ihren Rechten gleich gestellte Mitglieder (siehe § 3, Absatz 1 des neuen Satzungsentwurfes). Dies schließt jede Ungleichstellung bei daraus abgeleiteten Wahrnehmungen der Rechte aus. Ordentliche Mitglieder – dies sind auch Einzelmitglieder! –, die sogar ein Stimmrecht haben (siehe § 4, Absatz 3), aber kein Antragsrecht, bedeutet Mitglieder verschiedener „Wertigkeit“. Das schließt die Satzung aber eindeutig aus.
 
Richard Am: 06.08.2017 14:15:00 Gelesen: 6636# 17 @  
Antrag 17:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, § 4, Absatz 8 zu ändern, und zwar wie folgt:

„Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und die Einzelmitglieder damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der kommerziellen werblichen Nutzung ist weder direkt – noch indirekt über dritte Dienstleister – gestattet.“

Begründung:

In den ersten beiden Zeilen ist der momentan im Satzungsentwurf enthaltene Begriff „des Bundes“ durch „die Einzelmitglieder“ zu ersetzen. Denn faktisch sind auch die Mitgliedsverbände Mitglieder des BDPh! Deshalb können nicht die Einzelmitglieder ohne eigene Erwähnung als Mitglieder des Bundes subsumiert werden; es bedarf deren Nennung.

2015 zum Deutschen Philatelistentag in Gotha kam es erstmals zu einer zwischen dem BDPh-Präsidenten Uwe Decker und dem Württembergischen Auktionshaus ausgehandelten Kooperation. Bestandteil dieser Zusammenarbeit war der Versand eines Einladungsbriefes des Präsidenten nach Gotha, wobei das Auktionshaus eine Eigenwerbung beilegen konnte, dafür aber die Kosten für den Versand des Briefes übernahm. Ein Service-Unternehmen betreute das Mailing.

Bereits diese Kooperation hat ein „Gschmäckle“, denn Mitglieder des BDPh haben zwar ihre Adresse gemeldet, um ihre Rechte wahrzunehmen, aber nicht, um Werbebriefe – selbst Beilagen – eines Auktionshauses zu erhalten. Eine solche Förderung eines einzelnen Auktionshauses mit Ausnutzung der Mitgliederdaten dürfte bereits datenschutzrechtlich fragwürdig sein, selbst wenn der BDPh-Präsident auf den Nutzen für den Verband hinweisen kann. Voraussetzung dafür wäre, dass z.B. alle Einzelmitglieder und alle anderen Mitglieder des BDPh dafür ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt hätten. Dies ist aber nicht der Fall.

Umso fragwürdiger war das damalige Vorgehen und ist auch der § 4, Absatz 8, wenn sich dem Antragsteller die Einschätzung nahelegt, dass das Württembergische Auktionshaus die seinerzeit zur Nutzung überlassenen Adressen, weiter verwertet. Es liegen dem Antragsteller Werbebriefe dieses Auktionshauses, vor wenigen Monaten verschickt, vor, von denen einer auch an „Claudia Maassen“ adressiert wurde. Claudia Maassen war nie eine Sammlerin, hat nie etwas Philatelistisches bestellt, aber sie war bis vor einiger Zeit GoldCard-Inhaberin und sie ist Einzelmitglied des BDPh. Insofern hatte und hat der BDPh ihre Adresse. Dass diese 2015 für die zuvor genannte Aktion genutzt wurde, lässt sich noch verstehen. Dass sie aber 2017 erneut genutzt wurde, nicht, denn sie hat weder auf die damalige Aktion dem Auktionshaus sich als Interessent zu erkennen gegeben noch jemals etwas gekauft. Das bedeutet für den Antragsteller, hier wird eine diesem vor zwei Jahren überlassene Adresse erneut genutzt. Die Belege in Form des an Claudia Maassen adressierten Werbebriefes des Auktionshauses liegen dem Antragsteller vor und werden von ihm nach Wittenberg mitgebracht.

Der Antragsteller machte die Geschäftsstelle des BDPh bereits 2016 auf einen ähnlichen Vorgang aufmerksam. Damals wurde ihm mitgeteilt, dass die beteiligten Unternehmen (u.a. wohl eine Adressierfirma) eine Missbrauch-Unterlassungserklärung unterschrieben hätten, so dass dies eigentlich nicht der Fall sein könne, zumal der BDPh selbst Adressen seiner Mitglieder nicht an kommerzielle Verwender oder zu solchen Zwecken weitergebe.

Um solchen möglichen Missbrauch aber völlig auszuschließen, ist es erforderlich, in der neuen Satzung eine Teil- oder vollständige Nutzung zu kommerziellen Zwecken zu untersagen.
 
Richard Am: 06.08.2017 14:30:00 Gelesen: 6627# 18 @  
Antrag 18:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, § 7.2 der bisherigen sowie der eventuellen neuen von den Mitgliederverbänden im Mai 2017 verabschiedeten Satzung zu streichen und wie folgt neu zu formulieren:

(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

Begründung:

Die Entwicklung des Bundes Deutscher Philatelisten in den letzten Jahren hat deutlich gezeigt, dass die direkte Kommunikation und Diskussion des BDPh-Vorstandes mit seinen Mitgliedern unerlässlich und wichtig ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Mitgliedsverbände im BDPh die Möglichkeiten haben, bei ihren Sitzungen des Verwaltungsrates Mitglieder des Bundesvorstandes einzuladen und mit diesen einen Dialog zu führen.

Einzelmitglieder haben diese Möglichkeit nicht. Sie sind aber Mitglieder des Verbandes und sollten deshalb auch – gleichgestellt – eine Möglichkeit der direkten Mitsprache und Einflussnahme haben. Da es aber keinen „Verband der Einzelmitglieder im BDPh“ gibt, der an solchen Verwaltungsratssitzungen teilnehmen und diese dort vertreten könnte, bleibt die ungeteilte Bedeutung der Hauptversammlung des Verbandes wichtig.

Diese aber nur alle zwei Jahre stattfinden zu lassen, widerspricht der sich im Vergleich zum Verwaltungsrat abzeichnenden Notwendigkeit eines Mitsprache-, also Stimm- und Antragsrechtes. Dieses nur alle zwei Jahre – vielleicht sogar nur eingeschränkt – zu gewähren, ist der Bedeutung eines Verbandes, der sich als Vertreter aller seiner Mitglieder, vielleicht sogar der Sammler überhaupt versteht, nicht angemessen.

Verbände wie der APHV, BPP und der BDB haben eine jährliche Mitgliederversammlung, bei der – sofern von diesen gewünscht – alle Mitglieder des Verbandes sich mit ihren Anträgen und Stimmen einbringen können. Wieviel mehr ist zum einen die Gleichstellung wie die Mitwirkung aller Mitglieder des BDPh in diesem Verband erstrebenswert. Dies kann nur durch eine jährliche Mitgliederversammlung gewährleistet werden.

Eine solche würde auch Problemen weit besser vorbeugen, wenn sich ein von den Mitgliedern des BDPh gewählter Vorstand nach deren Auffassung zu weit von den Zielsetzungen des Verbandes entfernt, eventuell sogar – wie geschehen in der Auseinandersetzung mit der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte – möglichen Schaden anrichtet. Ein auf vier Jahre gewählter neuer Vorstand, der all seinen Mitgliedern de facto nur einmal – nämlich nach zwei Jahren (danach stehen ja zwei Jahre später bereits wieder Neuwahlen an) – die Möglichkeit bietet, mit ihm in direkten Austausch zu treten, wird den Notwendigkeiten der Zeit nicht gerecht.

Deshalb sollte eine Mitgliederversammlung jährlich stattfinden, was nicht die gleichzeitige Durchführung eines Deutschen Philatelistentages impliziert. Da in der momentanen Situation des BDPh der Kostenfrage stets besondere Beachtung gilt, sei kurz skizziert, wie solch eine jährliche Hauptversammlung – ohne nennenswerte Zusatzkosten – durchaus möglich ist. Nämlich mit einer Bundesvorstands- und Verwaltungsratssitzung an einem Freitag und der Hauptversammlung an einem Samstag (wahlweise auch auf Samstag/Sonntag zu verschieben). Tagungsort könnte Bonn und das Haus der Philatelie und Postgeschichte sein. Jeder Verband entsendet als stimmberechtigten Vertreter ein Mitglied, Einzelmitglieder, die teilnehmen wollen, haben ebenso die Berechtigung. De facto würde es dann kaum mehr als geschätzte 30 Teilnehmer geben.

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Bundesvorstandes entstehen bei knappen Planungsmitteln keine Mehrkosten, weil sie sich sowieso zu Tagungen in Bonn treffen, die sie nun – in diesem Fall – anders strukturieren. Im schlechtesten Fall wird ein weiterer Tag benötigt (= Kosten einer Übernachtung mehr), die Reisekosten sind dieselben. An einem Betrag von ca. 80 Euro für eine Übernachtung im GSI sollte es bei den Verbänden nicht scheitern.

Einzelmitglieder zahlen per se ihre Kosten selbst und im gewünschten Umfange.

Das bedeutet, an der Frage der Mehrkosten braucht ein solcher Vorschlag einer jährlichen Mitgliederversammlung nicht zu scheitern. Selbst die Kosten für den Fall, dass man einen zusätzlichen Termin (neben bereits verankerten BV- und VR-Sitzungen) wählen würde, sind überschaubar und durchaus mit Streichung anderer Positionen (z.B. der Besuche des BV bei Mitgliederversammlungen seiner Verbandsmitglieder) auszugleichen.


Redaktioneller Hinweis: Bitte beziehen Sie sich in Ihren Beiträgen ausschliesslich auf die Anträge zur HV und schweifen Sie nicht vom Thema ab.
 
drmoeller_neuss Am: 09.08.2017 19:08:44 Gelesen: 6171# 19 @  
Wenn man sich durch den Wust von Anträgen durchkämpft, insbesondere die Maassenschen Anträge sind erwartungsgemäss weitschweifig formuliert, bleiben einige gute Ideen:

Antrag 7 Alexander Schonath, Heilbronn (sinngemäss auch Antrag 3):

Bei Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften in mehreren Vereinen wird der an den Bund abzuführende Jahresbeitrag nur einmal erhoben. In diesem Fall bestimmt das Mitglied, über welchen Verein der Jahresbeitrag abzuführen ist. § 4 Absatz 1 a) Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommentar: das wird in vielen Ortsvereinen schon so in der Praxis gehandhabt.

Antrag 10 Jürgen Häsler: Sozialtarif für die Beitragsfestsetzung von Einzelmitgliedschaften

Kommentar: in der Praxis wird es natürlich Abgrenzungsprobleme geben, nicht alle armen Menschen beziehen Hartz-IV, und nicht jeder möchte sich öffentlich zu seiner Armut bekennen.

Antrag 13: Jürgen Herbst, Stadtallendorf, verschiedene Punkte, wie üblich von Jürgen Herbst schlüssig und gut begründet.

Kommentar: Es ist ein guter Ansatz, sich für eine Neufassung der Satzung etwas mehr Zeit zu geben. Doch wem soll die Quadratur des Kreises gelingen? Dem BDPh-Vorstand garantiert nicht. Dem Verwaltungsrat mit den Vertretern der Landesverbände? Die Frösche legen garantiert nicht ihren eigenen Teich trocken.

Mir fehlen zwei Punkte: So sollten in § 3 auch juristische Personen Direktmitglied des BDPh werden können. Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften könnten sich hier entscheiden, ob sie den Umweg über einen Verband gehen, oder sich den Aufwand sparen. Für manchen ostdeutschen Ortsverein macht es keinen Sinn mehr, in einem Landesverband Mitglied zu sein, der mehrere 100 km entfernt vom Geschehen ist. Und für Arbeitsgemeinschaften sehe ich keinen Sinn dahinter, sich in einem eigenen Verband zu organisieren. Solche Direktmitgliedschaften könnten natürlich die Landesverbände auch anspornen, sich wieder mehr um ihre Ortsvereine zu kümmern.

Auch das Consilium Philatelicum könnte als solcher Verein gefasst werden. Man kann sich auch gleich fragen, warum man überhaupt das Consilium Philatelicum braucht. Wenn man es in der Satzung eigens erwähnt, dann müssen auch die Pflichten und Aufgaben definiert werden.

Von Maassen kommt der gute Einwand, wie mit den Stimmrechten der Einzelmitglieder umzugehen sei. Die zweitbeste Lösung ist, dass die Stimmen einfach verfallen, wenn die Einzelmitglieder nicht zur Hauptversammlung erscheinen. Die bessere Lösung hat Maassen schon selbst angerissen: die Möglichkeit der Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied per Vollmacht, wie es in anderen Vereinen auch üblich ist. Nur schade, dass Maassen nicht einen entsprechenden Antrag zur Satzung formuliert hat.
 
Heinz 1 Am: 13.08.2017 18:18:41 Gelesen: 5854# 20 @  
@ drmoeller_neuss [#19]

Zu dem Antrag Nr. von Alexander Schonrath:

Dies halte ich für einen sehr guten Ansatz, weil dadurch die Ortsvereine gestärkt werden können. Ich kann dazu nur sagen, dass ich in unserem Verein mindestens 10 Mitglieder mehr werben könnte. Aber die Argumente dieser Sammler kann ich auch nachvollziehen wie: Ich bin schon in 2 Vereinen, was soll ich mit der 3 „philatelie“, die Beitragssumme in einem weiteren Ortsverein ist mir zu hoch wegen der Abgaben an Landes- und Bundesverband. Allerdings setze auch ich bei solchen Sammlern voraus, dass diese Mitglieder in einem anderen Verein sind und dort ihren Beitrag zu Landes- und Bundesverband bezahlen.

Dazu habe ich noch eine Frage. Wer kann mir sagen was der Druck und die Versandkosten der „philatelie“ innerhalb Deutschlands (Versandkosten im Schnitt zwischen Privaten Zustellung und Deutscher Post) im Jahr kosten pro Mitglied? Kann es sein, dass der Beitrag zum Bundesverband weniger ist als diese Kosten? Denn wenn ich es richtig rechne bekommt der Bundesverband 15 € für 12 Ausgaben macht 1,25 € pro Ausgabe der „philatelie“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Druck und Versand der Zeitschrift damit gedeckt ist. In dem Fall würde der Bund sogar noch kosten sparen.

Gruß Heinz