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Thema: Moderne Privatpost: Wie wird bei kleinen Postdienstleistern das Entgelt bezahlt ?
Stefan Am: 27.11.2018 21:15:38 Gelesen: 1138# 1 @  
Frage: Wie wurde denn bei kleinen Privat-Postdienstleistern das Entgelt bezahlt ?

Eine berechtigte Frage, welche bereits in der Frühzeit der Liberalisierung behördlich geregelt wurde. Diese Thematik fällt unter den Bereich der sog. Mehrwertdienstleistungen, welcher ein Postmitbewerber in der Liberalisierungsphase (1998-2007) zu erbringen hatte, um eine Lizenz als Briefdienstleister von der Behörde zu erhalten. Da die konkreten Angaben heute nicht mehr so ohne Weiteres online zu finden sind, nachfolgend als Auszug aus dem Jahresbericht von 1999 [1] der früheren Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (seit Juli 2005 Bundesnetzagentur):

Lizenzen für qualitativ höherwertige Dienstleistungen

Änderung beim Verfahren / Entscheidungskriterien

Die Tatbestandsmerkmale der qualitativ höherwertigen Dienstleistungen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben. Das Postgesetz gibt insoweit keine eindeutigen Entscheidungskriterien vor.

Die Regulierungsbehörde hat für den Regelfall Entscheidungskriterien in Form standardisierter Merkmale entwickelt, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nach Prüfung als erfüllt angesehen werden:

(1) Abholung der Briefsendungen beim Kunden zu festgelegten Zeiten oder auf Abruf
(2) Zustellung der Briefsendungen beim Empfänger
- am Tag der Abholung (Einlieferung) und/oder
- bei Abholung über 17:00 Uhr hinaus: bis spätestens 12:00 Uhr des folgenden Werktags und/oder
- termingenau (zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Termin)
(3) nachträgliche periodische Abrechnung
(4) Umlenkbarkeit der Sendungen zwischen Abholung und Zustellung
(5) vertraglich zugesicherte Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zeitziels der Zustellung
(6) Ausübung der Dienstleistung in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets (als wesentlicher Teil des Bundesgebiets wird dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen, das der Fläche des Saarlandes, des kleinsten Flächenstaats (rund 2.500 qkm) entspricht).

Dienstleistungen mit Merkmalen, die von den Merkmalen (1) bis (6) abweichen, können ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erfüllen; dies unterliegt einer weitergehenden Einzelfallprüfung.


Punkt eins ist üblich, sofern es sich nicht um Briefkastenauflieferung durch den Absender handelt. Punkt zwei: Die beiden erstgenannten Zustellvarianten werden auch als same day bzw. over night bezeichnet, wobei sich die Übernachtzustellung eher durchgesetzt haben dürfte. Punkt drei enthält die nachträgliche Rechnungsstellung gegenüber dem Absender (Ausnahme: Briefmarkenkunden). Punkt vier setzt eine gute Vernetzung zwischen dem Briefdienst und allen Prozessbestandteilen, vor allem dem Zustellpersonal auf der sog. "letzten Meile" voraus (Handy, zu Beginn des Jahrtausends nicht zwingend selbstverständlich). Ob Punkt fünf im Allgemeinen eingehalten bzw. rechtlich überprüft wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß
Pete

[1] "Telekommunikations- und Postmarkt im Jahre 1999 / Marktbeobachtungsdaten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post": https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/Publikationen/Berichte/1999/TK_Postmarkt1999MarktdatenId213pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Seite 37)

[Beitrag redaktionell kopiert damit er künftig besser auffindbar ist]
 
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