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Thema: Bund: Frankatur klebt nicht mehr - kein Umtausch möglich ?
Koban Am: 03.01.2019 20:33:49 Gelesen: 4659# 1 @  
MH-Frankatur klebt nicht mehr - kein Umtausch möglich ?

Hallo zusammen,

meine Markenheftchen "Europa 2000" sind, mutmasslich durch eine ungeeignete Klebermischung, unansehnlich geworden, weshalb ich diese in die Frankaturware überführt habe. Als ich kürzlich einige der Marken für eine Sendung(natürlich an einen Nichtsammler) verwenden wollte, musste ich feststellen, daß die Marken nach dem Ablösen von der Trägerfolie nicht mehr klebefähig sind.

Die Dame in der Hauptpost lehnte nun überraschend einen Umtausch der Heftchen gegen klebefähige Frankaturware mit Hinweis auf die AGB's der Post ab. Die Marken sind frankaturgültig, die Heftchen wurden sachgerecht gelagert, Hinweise auf eine begrenzte Haltbarkeit finden sich nirgends. Dass die sich auf gestohlene Frankaturware beziehenden AGB's gleichermassen für Abonnenten gelten sollen, die ja den Herkunftsnachweis problemlos führen könnten, erscheint mir jedenfalls nicht schlüssig.

Das Problem dürfte bei anderen Sammlern ja auch auftreten. Besteht tatsächlich keinerlei Möglichkeit/Anspruch auf Umtausch?

Gruß,
Koban
 
Vernian Am: 03.01.2019 22:54:04 Gelesen: 4584# 2 @  
Die Deutsche Post nimmt m.W. grundsätzlich keine einmal verkauften Briefmarken zurück, Ausnahme war die Rückgabe bei der Währungsumstellung von DM auf € - und das war wohl recht kompliziert gehandhabt.

Im Gegensatz zu Bargeld, das ja seit der Einführung der DM durch die Bundesbanken weiterhin zurückgenommen wird.

V.
 
christel Am: 03.01.2019 23:04:28 Gelesen: 4577# 3 @  
Zumindest im Gebührenheft 2014 war der Umtausch unbrauchbar gewordener Marken noch geregelt. Ein neueres Gebührenheft liegt mir nicht mehr vor. Ich denke aber es gab hierzu keine Änderung.


 
wajdz Am: 03.01.2019 23:19:23 Gelesen: 4570# 4 @  
@ Koban [#1]

Du schreibst: einige der Marken für eine Sendung(natürlich an einen Nichtsammler) verwenden wollte

Wo ist das Problem? Ein Klebestift genügt. Einem Nichtsammler wird die Art der Verklebung herzlich egal sein.

Wenn es zu aufwändig wird, mögliche Rechte durchzusetzen, muß man individuelle Lösungen finden. ;-)

Recht haben heißt ja nicht immer, auch Recht zu bekommen.

MfG Jürgen -wajdz-
 
marc123 Am: 04.01.2019 00:18:53 Gelesen: 4550# 5 @  
@ wajdz [#4]

Ein Klebestift genügt. Einem Nichtsammler wird die Art der Verklebung herzlich egal sein.

Das akzeptiert die Post nicht und kann es merken und beanstanden (wahrscheinlich aber in den seltensten Fällen).

https://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=11678

@ christel [#3]

Das ist klar und deutlich. Man müsste halt das aktuelle Gebührenheft heranziehen.

Ich denke die Post will ja Fremdkleber verbieten, weil man hier eine Wiederverwendung nicht belegen kann. Wenn man eine postfrische Marke falsch aufklebt, kann/konnte man sie ja umtauschen. Löst man sie ab und verklebt sie dann mit anderem Kleber erneut, ist nicht mehr zu belegen, ob sie schon mal zur Beförderung benutz wurde oder nicht.

Eigentlich macht die Post ja den Fehler dass sie Marken nicht ordentlich entwertet. Sie weiß, dass sie mit diesem Fehler Kunden dazu verführen kann, die Marken wiederzuverwenden. Das will sie dann mit dem Prüfen vom Kleber verhindern und verdächtigt grundsätzlich jede Marke mit Fremdkleber. Dann müsste sie aber auch so fair sein und Marken umtauschen, wo der Kunde sich geirrt hat und keinen Dienst erschleichen wollte. Er kann nichts dafür, dass die Post nicht alle Marken abstempelt.

Beste Grüße
Marc
 
Koban Am: 04.01.2019 01:20:08 Gelesen: 4541# 6 @  
@ christel [#3]

Vielen Dank! Nach genau so etwas hatte ich vergeblich gesucht.

@ marc123 [#5]

Danke auch für Deinen Beitrag!

Gruß,
Koban
 
christel Am: 04.01.2019 02:07:32 Gelesen: 4533# 7 @  
@ Koban [#6]

Auch in der aktuellen Service-Broschüre vom 01.01.2019 ist es angegeben.


 
bovi11 Am: 30.12.2020 08:49:30 Gelesen: 3798# 8 @  
Ab 1.1.2021 will die Post den Umtausch unbrauchbar gewordener Briefmarken gebührenpflichtig machen.



Auszug aus Seite 106 der neuen AGB

Ich halte diese Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen allenfalls anwendbar auf Marken, die durch Verschulden des Kunden unbrauchbar geworden sind (z.B. Wasserschaden).

Für Fälle, in denen die Marken z.B. durch Verlust der Klebefähigkeit unbrauchbar geworden sind, dürfte die AGB-Klausel nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB mit Sicherheit unzulässig sein, weil sie den Verbraucher in unzulässiger Art und Weise benachteiligt.
 
ginonadgolm Am: 30.12.2020 14:33:26 Gelesen: 3716# 9 @  
@ bovi11 [#8]

Ab 1.1.2021 will die Post den Umtausch unbrauchbar gewordener Briefmarken gebührenpflichtig machen.

Hallo bovi11,

bitte keine Falschmeldung verbreiten!

In den von Dir abgebildeten AGB steht eindeutig: "Verdorbene Briefmarken mit einem Portowert über 50 € oder mehr als 50 Stück...".

Kleinere Mengen werden also weiterhin kostenfrei umgetauscht.

Komm gut und gesund ins neue Jahr

Ingo aus dem Norden
 
Holzinger Am: 30.12.2020 14:53:28 Gelesen: 3697# 10 @  
@ christel [#7]

Es gibt also keine garantierte Umtauschmöglichkeit in jeder Postfiliale (s. 3. Absatz, 1. Zeile), sondern nur in den "meisten". Die Filiale kann also den Umtausch (privat/unter 50€) auch verweigern!
 
bovi11 Am: 30.12.2020 15:19:08 Gelesen: 3681# 11 @  
@ ginonadgolm [#9]
@ Holzinger [#10]

Damit keine Irritationen entstehen. Die Geschäftsbedingungen sehen vor, daß ein Umtausch von Marken unter 50,00 Euro Frankaturwert oder ab 50 Stück "in den meisten Filialen" möglich sei.



Auch dieser Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte unzulässig und unwirksam sein, weil er unklar ist. Unklarheiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen stets zu Lasten desjenigen, der die Klausel verwendet oder sich darauf beruft.

Wenn die Klebefähigkeit der Marken (unter 50,00 Euro oder 50 Stück) ohne Verschulden des Verbrauchers nicht mehr gegeben ist, muß ich die Marken mindestens dort (kostenfrei) umtauschen können, wo ich sie gekauft habe und nicht nur in ausgewählten Filialen.
 
DL8AAM Am: 30.12.2020 15:43:23 Gelesen: 3662# 12 @  
@ bovi11 [#11]

Wenn die Klebefähigkeit der Marken

Hi,

wo steht denn, dass man nicht mehr klebende Briefmarken, nicht mit einem eigenen Kleber aufkleben darf?

Was ist nicht darf:

- Neuverwendung (bereits genutzter Marken)
- Abgelöste Marken (aber noch nicht genutzte) abzulösen, um diese erneut zu verkleben

Wenn Orginalmarken ihre Klebefähigkeit durch Alterung verloren haben, dürfte man diese mit einem Klebestift aufkleben. Ich kenne sogar "alte (Beleg-) Hasen", die Angst haben, dass der Postkleber irgendwann einmal seine Klebekraft verlieren könnte und dass deshalb Marken womöglich vom Beleg abfallen könnten. Deshalb entfernen sie die Selbstklebe"schicht" und verkleben die Marken dann mit einem (wasserlöslichem) Klebestift. Im Prinzip wird das in den AGB auch nicht ausgeschlossen (solange ich die Marken nicht vorher verklebt habe).

"Verdorbene" Marken sind für mich irrtümlich (aber nicht genutzte) verklebte Marken, die ich laut AGB sowieso nicht ablösen und neuverwenden darf. Ansonsten wäre das Wort Verdorben in den AGB im Zusammenhang von Briefmarken (ohne jede weitere Erläuterung) für mich sowieso zu unbestimmt, um wirklich durchsetzbar zu sein?

Beste Grüße
Thomas
 
drmoeller_neuss Am: 30.12.2020 15:56:38 Gelesen: 3652# 13 @  
@ bovi11 [#11]

Bei aller berechtigter Kritik an der Deutschen Post: Wieviele Fälle kommen in der Praxis vor, dass "unbrauchbare Postwertzeichen" von über 50 EUR bei einer Privatperson anfallen? Selbst als Sammler komme ich nicht auf diese Mengen.

Natürlich kann man in die Versuchung kommen, und bereitet einen eingeschriebenen Maxibrief ins Ausland vor, gerne frankiert mit 5-EUR-Marken, die dann beim Umtausch in kleinere Werte verwandelt werden. Oder ich kaufe als Frankaturankäufer Ganzsachen unter dem halben Postpreis, mache die "unbrauchbar", und bekomme nach dem Umtausch für die lose Frankaturware 70-80% vom Postpreis.

Wie oft musstest Du als Anwalt schon diesen Umtauschservice in Anspruch nehmen? Da ist das Schreiben schon fertig und frankiert, und Mist, man hat einen Schriftsatz vergessen, der aber nicht mehr in den Umschlag passt. Das dürfte in der Praxis selten passieren. Und die meisten Postkunden sind da pragmatisch, lösen die Marken einfach ab und kleben sie mit Prittstift wieder auf. Ich habe das selbst schon auf der Post erlebt, dass versehentlich zuviel Briefmarken auf einen Brief geklebt wurden. Die Schalterkraft hat die Marken wieder abgepult, und auf die nächste Sendung mit Prittstift geklebt.
 
bovi11 Am: 30.12.2020 15:58:27 Gelesen: 3652# 14 @  
@ DL8AAM [#12]

Eine als selbstklebend verkaufte Marke dürfte wohl als "verdorben" anzusehen sein, wenn sie die beim Verkauf zugesicherte Eigenschaft (selbstklebend) verloren hat.

Wenn ich selbstklebende Marken kaufe, muß ich nicht damit rechnen, auch noch Kleber kaufen zu müssen.

Was Belegsammler daraus machen, hat mit dem hier diskutierten Vorgang nichts zu tun.
 
DL8AAM Am: 30.12.2020 21:12:45 Gelesen: 3576# 15 @  
@ bovi11 [#14]

Eine als selbstklebend verkaufte Marke dürfte wohl als "verdorben" anzusehen sein, wenn sie die beim Verkauf zugesicherte Eigenschaft (selbstklebend) verloren hat.

Aber scheinbar versteht die Post das genau eben nicht unter "verdorben", denn die zugesicherte Eigenschaft ist in deren Augen "Frankaturkraft", und diese ist eben nicht verdorben. Käme vielleicht bei Klebekraftverlust die gesetzliche Gewährleitung ins Spiel? Wenn diese nicht bereits sowieso abgelaufen wäre (es betrifft ja wohl bisher nur SK-Marken aus 2000-2002).

Siehe das Eingangsposting [#1]:

Die Dame in der Hauptpost lehnte nun überraschend einen Umtausch der Heftchen (mit durch Alterung nicht mehr klebefährigen 2002er Marken -ed) gegen klebefähige Frankaturware mit Hinweis auf die AGB's der Post ab. Die Marken sind frankaturgültig, die Heftchen wurden sachgerecht gelagert, Hinweise auf eine begrenzte Haltbarkeit finden sich nirgends.

Also, was versteht die Post, gemäß AGB, ansonsten unter dem Wort Verdorben? Beschädigungen auf Grund von unsachgemäßger Lagerung? Wasserschäden? Brandschaden? Bemalung durch Kinder? In den AGB findet sich eigentlich nur der indirekte Verweis auf "irrtümlich verklebt" im Zusammenhang mit dem Verbot, einmal abgelöste Marken erneut zu verkleben. Zumindest das bedeutet für die Post "Verdorben".

Also muss ich, gemäß der AGB, diese klebeunfähigen Marken mit einem eigenen Klebestift selbst aufkleben. Und das war meine These, dass eben nirgendwo in den AGB steht, dass man Marken nicht mit eigenem Kleber verkleben darf. Nur einmal von "Umschlägen" o.ä. abgelöste dürfen nicht erneut verklebt werden. Nur kann (konnte) die Post den Unterschied (bisher) nicht rechtssicher bestimmen. Nun kommt aber ja scheinbar die Bestimmung des individuellen Fingerabdrucks eines jeden Papierstücks (d.h. auch jeder Briefmarke) ins Spiel. Es soll also keine zwei identische Briefmarken geben. Nur ob das so funktioniert, wie angedroht, oder nur eine "Abschreckkulisse" darstellt, wird die Zukunft zeigen.

Beste Grüße
Thomas
 
Koban Am: 30.12.2020 21:41:47 Gelesen: 3560# 16 @  
@ DL8AAM [#15]

Die Dame aus [#1] war im Unrecht! Dank der Hinweise in [#3] und [#7] konnte ich das damals im zweiten Anlauf klären. Ich musste allerdings nachdrücklich auf einem Umtausch bestehen. Ohne den Verweis auf die Broschüre "Leistungen und Preise" wäre das nicht gelungen. Inwiefern es da jetzt Änderungen gibt kann ich nicht beurteilen.

Gruß,
Koban
 
bovi11 Am: 30.12.2020 21:59:34 Gelesen: 3548# 17 @  
@ DL8AAM [#15]

„Eine als selbstklebend verkaufte Marke dürfte wohl als "verdorben" anzusehen sein, wenn sie die beim Verkauf zugesicherte Eigenschaft (selbstklebend) verloren hat.

Aber scheinbar versteht die Post das genau eben nicht unter "verdorben", denn die zugesicherte Eigenschaft ist in deren Augen "Frankaturkraft", und diese ist eben nicht verdorben. Käme vielleicht bei Klebekraftverlust die gesetzliche Gewährleitung ins Spiel? ... wenn diese nicht bereits sowieso abgelaufen wäre (es betrifft ja wohl bisher nur SK-Marken aus 2000-2002).“


Da die Post das Aufkleben per Klebestift vehement ablehnt (auch wenn´s nirgendwo steht - die zuständigen Stellen kriegen Pickel, wenn man die darauf anspricht), scheidet diese Variante in der Praxis quasi aus.

Die beworbene Eigenschaft „selbstklebend“ ist selbstverständlich eine zugesicherte Eigenschaft; wenn die Post das anders verstehen möchte, dürfte das eine Einzelmeinung bleiben. Maßstab ist der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und durchschnittlich verständige Vertreter des Verkehrskreises, auf den für die Beurteilung abzustellen ist (sog. Verbraucherleitbild). Spezies dieses Verkehrskreises ist der normale Käufer und nicht die Post.

Wenn ich nicht Wert auf die Eigenschaft "selbstklebend" gelegt hätte, hätte dich doch gleich normal gummierte Marken gekauft.

Im Übrigen gilt:

Die neuen AGB der Post, die diesen Sachverhalt betreffen, sind in weiten Teilen schlicht unzulässig und damit insgesamt unwirksam. Sie sind damit auch nicht teilweise wirksam (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).

Thomas, ich habe Dir eine Mail geschickt.
 
DL8AAM Am: 30.12.2020 22:06:47 Gelesen: 3544# 18 @  
@ Koban [#16]

Verweis auf die Broschüre "Leistungen und Preise"

Wobei noch immer nicht das Wort "Verdorben" in AGB entsprechend genau definiert ist. Bei Deinem ersten Versuch sah die Dame bei der "Hauptpost" den Klebeverlust eben nicht als "Verdorben", als Verlust der zugesicherten Eigenschaft, an. Für sie war die Frankaturkraft die zugesicherte Eigenschaft eines Postwertzeichens.

Das wird nicht dadurch verändert, nur weil man beim zweiten Versuch vielleicht "selbstbewusster", unter Mitvorlage der "Leistungsbroschüre" der DPAG, aufgetreten ist. Die Post hat einfach "mitgespielt", hineininterpretierbar ist es ja auch schon. Trotzdem ist dieser Passus hinsichtlich der Formulierung einfach viel zu unbestimmt. Und "zu unbestimmte" Punkte in AGB dürfen halt nicht zu Lasten des schwächeren Vertragspartners, hier des Postkunden, ausgelegt werden. Das ist der Punkt, weshalb Du damit "durchgekommen" bist.

Aber vielleicht nutzt die Post hier ja sogar ganz bewusst diese Unbestimmheit, eben um sich nicht zu genau festlegen zu müssen. Um erst einmal etwas einfacher abbügeln (oder fordern) zu können.

Trotzdem, um auf den Urspungspunkt zurückzukommen, um den es mir ging, die AGB verbieten eben ausdrücklich nicht die Verklebung von gültigen Postwertzeichen mit eigenen Klebemitteln. Das wird auch dadurch bestätigt, dass man ja bekanntlich komplette Ganzsachen (aber keine Ganzsachenausschnitte) auf Postsendungen verkleben darf.

Beste Grüße
Thomas
 
drmoeller_neuss Am: 30.12.2020 22:24:38 Gelesen: 3532# 19 @  
Rechtlich gesehen ist die Briefmarke ein kleines Inhaberpapier (vgl. §807 BGB). Wenn ich den Stempel entferne, begehe ich Urkundenfälschung (StGB §267). Wie sieht es aus, wenn ich die Gummierung entferne? Ist das eine Verfälschung einer Urkunde?

Das Aufkleben von Marken mittels fremden Klebstoffes auf Postsendungen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ein entsprechendes Verbot in den AGBs dürfte den Postkunden unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sein. Da nur die wenigsten Haushalte in Deutschland ein Anfeuchteschwämmchen zu Hause haben, dürfte schon aus hygienischen Gründen die Verwendung eines Klebestiftes geboten sein. Ich sehe keine rechtliche Handhabe der Post, dem Kunden vorzuschreiben, wie er die Marken aufzukleben hat, solange die Marken geprüft und entwertet werden können. Das Aufkleben mit Tesafilm geht natürlich nicht, da die Marken nicht mehr gestempelt werden können.

Anders sieht es aus, wenn die Kinder die Marken mit Kugelschreiber bemalen. Dann sind die Marken entwertet, da Kugelschreiber auch im Postbetrieb zur Entwertung verwendet werden.

Unsere Nachbarn haben diese Frage bereit entschieden: Das Schweizerische Bundesstrafgericht hat entschieden, das die Entfernung der Gummierung keine strafbewehrte Verfälschung darstellt (BSG, Urteil vom 15. Januar 2016, Az. SK 2015-42). Diesbezüglich behandelte Marken dürfen weiter verwendet werden. Im Gegensatz zur deutschen Rechtssprechung stuft die Schweiz Briefmarken immer noch als amtliche Wertzeichen ein.

Dazu schreiben die obersten Schweizer Juristen in der Urteilsbegründung (nein, es ist kein Text der Russen-Frankaturmafia):

Wird die Postsendung nicht zum Versand aufgegeben, so ist die Briefmarke nicht entwertet und kann deshalb zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Dies kann in der Art und Weise erfolgen, dass die Briefmarke mit dem Trägerpapier aus der Verpackung ausgeschnitten und inklusive Trägerpapier auf eine Postsendung geklebt wird.

[...]

Wurde die Briefmarke bereits verwendet, das Anbringen der Entwertung aber versehentlich unterlassen, indem sie ungestempelt blieb, erfüllt die Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung des amtlichen Wertzeichens (z.B. durch Ablösen von einer Postsendung, auf welche sie aufgeklebt wurde) den Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19; NIG-GLI, a.a.O., Art. 245 StGB N. 42). Die Briefmarke ist nicht entwertet – da nicht abgestempelt – und kann zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet werden. Möglich ist, die unentwertete Briefmarke mittels warmem Wasser vom Trägerpapier – z.B. einem "Rückläufer" – zu lösen, zu trocknen, auf eine neue Postsendung aufzukleben und diese zum Versand aufzugeben. Ein solches Vorgehen erfüllt den Tatbestand von Art. 245 StGB nicht, handelt es sich doch um die Verwendung eines gültigen Wertzeichens. Mit einer solchen Vorbereitung zur neuerlichen Verwendung ist jeweils die Entfernung des Gummis (Klebstoffs) verbunden. Der Umstand, dass die unentwertete Briefmarke vom Trägerpapier gelöst und die Gummierung damit entfernt wurde, stellt keine Fälschungs- bzw. Verfälschungshandlung dar.

Nach dem Gesagten kann umso weniger eine ungummierte Marke, welche noch gar nicht verwendet wurde, mitunter die Gegenleistung der Post, nämlich die Be-förderung des Briefes, noch gar nicht in Anspruch genommen wurde – und daher auch nicht abgestempelt wurde – tatbestandsmässig sein. Ungummierte, noch nicht bestimmungsgemäss verwendete Briefmarken sind daher weiterhin gültig, da sie noch nie bestimmungsgemäss verwendet und daher auch nicht entwertet wurden. Das Entfernen der Gummierung stellt somit keine Fälschungs-, Verfälschungs- oder Entwertungshandlung dar (TPF pag. 2-925-067).


Auch eine interessante Fragestellung ist, ob überhaupt die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) bei Briefmarken greift. Muss man da unterscheiden, ob die Marken am Postschalter gekauft wurden (da dürfte die Funktion als kleines Inhaberpapier zur Zahlung von Postgebühren im Vordergrund stehen), oder ob die Marken über die Versandstelle geliefert wurden (da dürfte die Funktion als Ware überwiegen, d.h. Reklamationsrecht bei Zähnungsmängeln, Fingerabdrücken etc.)?

Die Gewährleistung beträgt aber nur 3 Jahre nach Kauf, die Frist ist bei den hier diskutierten Marken längst abgelaufen. Die Post kann sich auf Verjährung berufen und den Umtausch ablehnen.
 
bovi11 Am: 30.12.2020 22:33:21 Gelesen: 3525# 20 @  
@ DL8AAM [#18]

"Wobei noch immer nicht das Wort "Verdorben" in AGB entsprechend genau definiert ist. Bei Deinem ersten Versuch, sah die Dame bei der "Hauptpost" den Klebeverlust eben nicht als "Verdorben", als Verlust der zugesicherten Eigenschaft, an. Für sie war die Frankaturkraft die zugesicherte Eigenschaft eines Postwertzeichens.

Das wird nicht dadurch verändert, nur weil man beim zweiten Versuch vielleicht "selbstbewusster", unter Mitvorlage der "Leistungsbroschüre" der DPAG, aufgetreten ist. Die Post hat einfach "mitgespielt", hineininterpretierbar ist es ja auch schon. Trotzdem ist dieser Passus hinsichtlich der Formulierung einfach viel zu unbestimmt. Und "zu unbestimmte" Punkte in AGB dürfen halt nicht zu Lasten des schwächeren Vertragspartners, hier des Postkunden, ausgelegt werden. Das ist der Punkt, weshalb Du damit "durchgekommen" bist."


Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2013 zu Az. VIII ZR 246/12, Rn 10). Der Senat begründet die Entscheidung u.a. wie folgt:

"Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Be-zirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach ein-heitlicher Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn.29; vom 9. Juni 2010 -VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO, und 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn.12). Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen."
 
bovi11 Am: 30.12.2020 23:06:57 Gelesen: 3511# 21 @  
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 zu Az.XI ZR 395/04

„Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständige und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Umtauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.“

Mit dieser Begründung wurde im vorgenannten Verfahren der Umtausch von Pfennig/DM-Marken über den bekanntgegebenen Zeitpunkt hinaus abgelehnt.

In den vorliegenden Fällen verlieren die Marken jedoch nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt ihre Gültigkeit, sondern sie ist durch Mängel (Verlust der Klebefähigkeit) verdorben oder unbrauchbar geworden.
 
DL8AAM Am: 31.12.2020 05:40:43 Gelesen: 3479# 22 @  
@ bovi11 [#20]

Genau, Zitat

AGB sind nicht immer so deutlich formuliert, dass sich nur eine Auslegung aufdrängt. Kann eine AGB-Klausel plausiblerweise verschieden ausgelegt werden, so entscheidet die Mehrdeutigkeitsregel des AGB-Rechts, welche Auslegung maßgeblich ist. Kann eine AGB-Klausel plausiblerweise verschieden ausgelegt werden, kann zwar leicht die vom Verwender gewollte Auslegung ermittelt werden, nämlich die für ihn günstigste. Das ist aber nicht die Auslegung, die von beiden Vertragspartnern gewollt ist, so wie es das Vertragsrecht verlangt. Diese Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Verwenders: Der andere Vertragspartner kann sich eine plausible Auslegung aussuchen. Diese ist maßgeblich.

D.h. Mehrdeutigkeiten gehen also zu Lasten der DPAG, d.h. gegen den Schreiber der AGB, die diese aufgesetzt hat, um diese "zu verwenden". Das heisst der Kunde, als das schwächere Glied der "Vertragskette", wird bei Mehrdeutigkeiten günstiger gestellt (wenn dessen Auslegung ebenfalls plausibel ist). Trotzdem kann und wird die Post immer erst einmal versuchen, ihre eigene AGB-Auslegung dem Kunden gegenüber glaubhaft zu kommunizieren. Die meisten Kunden glauben das auch erst einmal. Und solange sich der Kunde nicht wehrt bzw. keine Einrede abgibt, kommt die Post mit ihrer Auslegung der AGB auch erst einmal durch. Das ist genau das, was ich oben geschrieben habe. Das soweit zum Thema "Verderben" von (gültigen) Postwertzeichen.

Gruß
Thomas

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen_(Deutschland)
 
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