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Thema: Anträge der BDPh Einzelmitglieder zur Hauptversammlung am 28.09.2019
Richard Am: 13.06.2019 09:12:15 Gelesen: 4409# 1 @  
An alle Einzelmitglieder und solche, die es werden wollen

Wie nicht zuletzt der Umgang mit dem Vorschlag der Strukturkommission gezeigt hat, wird der BDPh dominiert von den Vorsitzenden der Landesverbände. Sie stellen die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmen entscheidend mit ihrem Stimmrecht über die Beschlüsse der Hauptversammlung.

Die Einzelmitglieder, obwohl der Anzahl nach in der Größenordnung eines größeren Landesverbandes, zahlen zwar die höchsten Pro-Kopf-Beiträge an den BDPh, haben jedoch faktisch keinerlei Einfluß auf dessen Entscheidungen.

Der Satzungsentwurf des Bundesvorstandes sieht sogar vor, daß das Antragsrecht der Einzelmitglieder nur ausgeübt werden kann, wenn ein Antrag von mindestens 20 Einzelmitgliedern eingebracht wird. Angesichts der bundesweiten Verteilung der Einzelmitglieder und der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines Mitgliederverzeichnisses mit Kontaktdaten kommt dieser Antrag einer Verhinderung solcher Anträge gleich.

Selbst wenn es gelänge, 19 Mitstreiter zu finden, und vielleicht sogar einige Landesverbände von der Sinnhaftigkeit eines solchen Antrages zu überzeugen, fehlt es an einer wirkungsvollen Interessenvertretung der Einzelmitglieder. Die breitgestreute regionale Verteilung verhindert die persönliche Teilnahme einer größeren Anzahl von Einzelmitgliedern an der Hauptversammlung. Deren Stimmrecht fällt folglich gemäß derzeitiger und künftig vom Bundesvorstand geplanter Satzung den Landesverbänden zu, aufgeteilt nach Wohnort des Einzelmitglieds.

Um es deutlich zu formulieren: Die Einzelmitglieder werden benötigt zur Beitragszahlung, sollen in ihren Mitgliedsrechten aber soweit wie irgend möglich beschnitten werden.

Aus diesem Grunde habe ich drei Anträge zur kommenden Hauptversammlung gestellt. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand sollen sie in der Verbandszeitschrift zu einem Zeitpunkt veröffentlicht werden, an dem es nicht mehr möglich sein wird, sich als Einzelmitglied zur Hauptversammlungsteilnahme anzumelden. Deshalb veröffentliche ich sie an dieser Stelle in der Hoffnung auf weitere Verbreitung und der Erwartung, daß sich möglichst viele Einzelmitglieder persönlich an der Hauptversammlung beteiligen.

Es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß einige Landesverbände nachvollziehbaren Argumenten gegenüber zugänglich und nicht nur am Erhalt ihres uneingeschränkten Einflusses interessiert sind. Es könnte also tatsächlich auf jede Stimme ankommen.

Beste Grüße

Altsax

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Antrag Nr 1 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

Punkt 8 im § 7 der aktuell gültigen Satzung ist ersatzlos zu streichen

Begründung:

Die Ausübung des Stimmrechts der Einzelmitglieder durch Verbände, denen sie nicht angehören, und auf deren Stimmverhalten sie keinen Einfluß haben, ist weder sach- noch interessensgerecht.

Wie zahlreiche auch öffentlich in Foren geführte Diskussionen gezeigt haben, besteht durchaus ein Gegensatz zwischen den Interessen der Einzelmitglieder und denen der Verbände bzw. der ihnen angeschlossenen und von ihnen vertretenen Vereine.

Auch im Hinblick auf den hohen Anteil der Zahl der Einzelmitglieder an der in der Hauptversammlung insgesamt vertretenen Stimmenzahl, der oberhalb der Mitgliederzahl der meisten Landesverbände liegt, bedarf es einer Regelung, der die separate Interessensvertretung der Einzelmitglieder sicherstellt.

Wegen der Verteilung der Wohnorte der Einzelmitglieder über das Bundesgebiet und darüber hinaus ist deren persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nur eingeschränkt möglich, sodaß durch die bestehende Vertretungsregelung die Dominanz der Verbandsstimmen eher noch verstärkt wird.

Unabhängig von diesen materiellen Gesichtspunkten fehlt spätestens seit den Zusammenschlüssen div. Landesverbände auch an der erforderlichen Eindeutigkeit der Zuordnung zu den „nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverbänden“. Da die Verbandszugehörigkeit der Vereine nicht zwingend regionalen Gesichtspunkten in Bezug auf Grenzen von Bundesländern folgt, fehlt eine eindeutige Zuordnung von Wohnorten zu Mitgliedsverbänden.

Die derzeitige Regelung verstößt so gravierend gegen die Grundsätze des Vereinsrechts*, daß bei Beibehaltung die Eintragung anläßlich der Hauptversammlung ggf. beschlossener Änderungen auch anderer Punkte ins Vereinsregister angreifbar sein dürfte.

*In diesem Zusammenhang geht es insbesondere um den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder und dabei das Mehrfachstimmrecht der Verbände. Es war solange sachgerecht, wie nur Verbände Mitglieder sein konnten und deren Stimmgewicht wiederum von ihrer Mitgliederzahl abhing, die sich auch im jeweiligen Beitragsvolumen niederschlug. Mit Einführung der Einzelmitgliedschaften stellte sich wegen deren breiter regionalen Verteilung die Frage einer Vertretung. Sie wurde durch die Verteilung der Stimmrechte auf die Verbände geregelt. Diese Dominanz der Stimmrechte der Verbände ist aus den oben genannten Gründen nicht mehr sach- und interessensgerecht und verstößt somit gegen einen elementaren Grundsatz des Vereinsrechtes.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf

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Antrag Nr 2 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

Im Punkt 7 im § 7 der aktuell gültigen Satzung wird an Stelle des 3. Absatzes der aktuell gültigen Satzung der folgende Text eingesetzt:

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen. Das abgerufene Stimmrecht kann auf ein Einzelmitglied übertragen werden, das persönlich an der Hauptversammlung teilnimmt. Diese Übertragung ist bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzuzeigen. Diese Anzeige ist unwiderruflich. Die Namen der Mitglieder, die Stimmrechte übertragen haben, werden von der Bundesgeschäftsstelle den Bevollmächtigten mitgeteilt.

Einzelmitglieder, die bereit sind, derart übertragene Stimmrechte zu übernehmen, müssen diese Bereitschaft mit Anzeige ihres Stimmrechtsausübungswunsches spätestens 3 Monate vor der Hauptversammlung erklären. Die Bundesgeschäftsstelle veranlaßt die Veröffentlichung der Mitgliedsdaten im vom betreffenden Einzelmitglied gewünschten Umfang in der „Philatelie“. Erforderlich ist mindestens eine Angabe der Postadresse.

Die Anzahl der von einem Einzelmitglied vertretbaren Stimmen ist nicht begrenzt. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt ohne Weisungsberechtigung hinsichtlich der Ausübung.


Begründung:

Der in vielen Fällen erhebliche Reiseaufwand, der mit einer Teilnahme an der Hauptversammlung verbunden ist, hindert die meisten Einzelmitglieder an einer persönlichen Teilnahme. Daher ist eine praktikable Regelung zur Vertretung ihrer Interessen erforderlich.

Solange keine Möglichkeit der Stimmabgabe über Kommunikationsmittel wie Internet besteht, ist persönliche Vertretung unerläßlich. Wegen des erfahrungemäß geringen Anteils der persönlich an einer Hauptversammlung teilnehmenden Einzelmitglieder ergibt sich die Notwendigkeit der Zulassung der Vertretung einer nicht begrenzten Stimmenzahl.

Aus Gründen der Praktikabilität folgt wiederum daraus der Verzicht auf die Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das Stimmverhalten.

Die in der aktuell gültigen Satzung geregelte Stimmrechtsübertragung nicht persönlich an der Hauptversammlung anwesender Einzelmitglieder auf Landesverbände ist nicht interessensgerecht. Den Landesverbandsvertretern obliegt die Wahrnehmung der Interessen der ihnen angeschlossenen Ortsvereine, die erfahrungsgemäß nicht unbedingt gleichgerichtet mit denen der Einzelmitglieder sind.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf

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Antrag Nr 3 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

A Zu den Aufgaben der Hauptversammlung wird im § 8 der aktuell gültigen Satzung folgendes hinzugefügt:

Die in der Hauptversammlung vertretenen Einzelmitglieder wählen ein Einzelmitglied als Verwaltungsratsmitglied sowie jeweils einen ersten und zweiten Stellvertreter.

B § 10 der aktuell gültigen Satzung wird wie folgt geändert:

Punkt 2: Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Verbände sowie der gemäß § 8 gewählte Vertreter der Einzelmitglieder.

Punkt 8, 1. Absatz: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine, für die jeweils der Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, eine Stimme. Für die Stimmenzahl des Vertreters der Einzelmitglieder gilt analog dazu deren Anzahl.

Begründung:

Gemäß § 10, Punkt 1 der aktuell gültigen Satzung „repräsentiert der Verwaltungsrat die Mitglieder des BDPh“. Die Einzelmitglieder werden derzeit jedoch in ihrer überwiegenden Zahl durch die Vertreter der Verbände und Vereine repräsentiert, was angesichts vorhandener Interessensgegensätze und der zahlenmäßigen Bedeutung der Einzelmitglieder keine echte Repräsentanz darstellt.

Aus Gründen der Gleichberechtigung aller Mitglieder ist eine Änderung im Sinne dieses Antrages angemessen und unerläßlich.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf
 
Richard Am: 25.06.2019 09:29:01 Gelesen: 4201# 2 @  
Tagesordnungspunkt Satzungsänderung der Hauptversammlung am 26.09.2019

In der Verbandszeitschrift „Philatelie“ vom April wurde ein Satzungsvorschlag des Vorstandes des BDPh veröffentlicht. Darin enthalten ist unter § 7 Hauptversammlung, Punkt 3 der Vorschlag, Anträge von Einzelmitgliedern an das Erfordernis der Unterstützung von zusätzlichen 19 stimmberechtigten Einzelmitgliedern zu binden. Dazu stelle ich folgenden

Gegenantrag

Der Punkt 3. des § 7 Hauptversammlung erhält folgende Fassung:

„Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge an die Hauptversammlung können von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 5 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein.

Ein Einzelmitglied, das Unterstützer für einen Antrag sucht, kann dessen Veröffentlichung auf der Homepage des BDPh innerhalb von einer Woche nach Zugang bei der Geschäftsstelle verlangen. Sofern der Antrag so rechtzeitig bei der Geschäftsstelle eingeht, daß der Redaktionsschluß der Verbandszeitschrift, in der die Einladung zur Hauptversammlung veröffentlicht wird, noch nicht abgelaufen ist, kann auch eine Veröffentlichung in der betreffenden Ausgabe dieser Zeitschrift verlangt werden.

Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

Begründung

Die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Einschränkung des Antragsrechtes der Einzelmitglieder beruht offensichtlich auf der Erfahrung der letzten Hauptversammlung in Wittenberg. Dort führte das Zusammentreffen einer Reihe von Sonderfaktoren zu einem zeitweise chaotischen Versammlungsablauf ohne ordnungsgemäße Behandlung aller vorgesehenen Tagesordnungspunkte. Dabei kamen zusammen:

- ein ungewöhnlich langer Bericht des scheidenden Präsidenten

- Uneinigkeit im Abstimmungsverhalten der Landesverbände mit der Folge der Notwendigkeit besonders exakter und mehrfacher Stimmenauszählung

- eine organisatorisch überforderte Stimmenzählkommission.

- eine ungewöhnlich hohe Zahl an Anträgen, einhergehend mit dem Versuch einiger Antragsteller, durch langatmige Begründungen die Abstimmung bis zum feststehenden Veranstaltungsende zu verhindern.

Es erscheint fraglich, ob die vorgeschlagene Antragseinbringung durch mehrere Einzelmitglieder geeignet ist, einen solchen Veranstaltungsablauf zu verhindern. Zumindest würde es einzelnen Querulanten erschwert, sich durch eine hohe Zahl von Anträgen auf der Hauptversammlung eine Bühne zu schaffen.

Der Gegenantrag hat sowohl den Zweck, durch die deutlich reduzierte Anzahl der notwendigen „Stützunterschriften“ dem Einzelnen eine reale Chance für eine erfolgreiche Antragstellung zu geben, als auch einen Modus zu schaffen, der überhaupt Kontaktmöglichkeiten schafft, ohne an die Grenzen der Datenschutzgrundverordnung zu stoßen."

Richard Ebert, Eggmannstraße 7, 88299 Leutkirch

Telefon 07561-915 14 90 / Mail richard@philaseiten.de

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Der Antrag ist in der philatelie Juli 2019 im Wortlaut veröffentlicht. Einzelmitglieder, die den Antrag unterstützen möchten und nicht persönlich zur Hauptversammlung erscheinen, werden gebeten, sich umgehend zur Hauptversammlung anzumelden und ihr Stimmrecht auf den Namen Richard Ebert zu übertragen. Ihre Weisungen zur Abstimmung in anderen Tagesordnungspunkten, wie Entlastungen, werden exakt berücksichtigt. Ich werde auch für die drei Anträge von Jürgen Herbst stimmen [#1].

Schöne Grüsse, Richard
 
Richard Am: 01.09.2019 09:30:32 Gelesen: 3747# 3 @  
Im der philatelie September 2019 wurden zwei weitere Anträge von Einzelmitgliedern veröffentlicht:

Antrag zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung

Betr.: Änderungsantrag zum in der philatelie 503 veröffentlichten Entwurf einer neuen Satzung

Die Hauptversammlung möge beschließen:

§7 Punkt 3, Satz 2 des in der philatelie veröffentlichten Entwurfs einer neuen Satzung erhält folgende Fassung:

Anträge an die Hauptversammlung können von mindestens einem Mitgliedsverband oder von mindestens einem Einzelmitglied gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein.

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar, dass nicht auch zwei oder mehrere Mitgliedsverbände gemeinsam einen Antrag stellen können sollen.

Die im Entwurf erhaltene Formulierung „von mindestens 20 Einzelmitgliedern“ macht den Einzelmitgliedern eine Antragstellung nahezu unmöglich, schon allein deshalb, weil für die Bundesgeschäftsstelle angesichts des geltenden Datenschutzrechts die Weitergabe der Kontaktdaten anderer Einzelmitglieder nicht möglich und damit die notwendige Kontaktaufnahme zu mindestens 19 anderen Einzelmitgliedern nahezu unmöglich ist.

Torsten Steidten, Gelenau


Antrag zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung

Änderungsantrag zum in der philatelie 503 veröffentlichten Entwurf einer neuen Satzung

Die Hauptversammlung möge beschließen:

§7 Punkt 8 des in der philatelie veröffentlichten Entwurfs einer neuen Satzung erhält folgende Fassung:

8. Die Stimmrechte von Einzelmitgliedern, die nicht abgerufen worden sind, gelten bei den Abstimmungen auf der jeweiligen Hauptversammlung als nicht ausgeübt.

Begründung:

Die auch in der aktuell gültigen Satzung geregelte Stimmrechtsübertragung von Einzelmitgliedern, die ihr Stimmrecht nicht abgerufen haben, auf Mitgliedsverbände berücksichtigt nicht, dass Einzelmitglieder ggf. völlig andere Interessen haben als ein Mitgliedsverband.

Torsten Steidten, Gelenau
 
alemannia Am: 03.10.2019 17:36:25 Gelesen: 3553# 4 @  
Hallo zusammen,

kann irgendwer über die Ergebnisse der JHV in Bensheim berichten?

Alles abgenickt, Einzelmitglieder entdemokratisiert?

Gruß

Guntram
 
nagel.d Am: 09.10.2019 21:07:08 Gelesen: 3301# 5 @  
Hallo,

die Satzung wurde en Block durchgenickt und die Anträge auf Satzungsänderung im Vorfeld abgelehnt.

Eine Initaion und schriftlicher Anfrage auf Erteilung des Mitgliedsverzeichnis betreffend die Einzelmitglieder kann durch die Geschäftstelle nicht erteilt werden.

Somit sind Einzelmitglieder zu passiven Mitgliedern dekratiert worden.

Mir wäre es von Vorteil Einzelmitglieder oder eine Liste von diesen zu bekommen.

Gern stelle ich zur Meldung, auf freiwilliger Basis, meine hinterlegte Emailadresse zur Verfügung.

Im Näheren will ich dann nicht auf diesen Vorfall konkret eingehen, da derzeit noch andere Ideen/Vorschläge in Planung sind.
 
alemannia Am: 14.10.2019 13:02:53 Gelesen: 3116# 6 @  
@ nagel.d [#5]

Hallo,

die Satzung wurde en Block durchgenickt und die Anträge auf Satzungsänderung im Vorfeld abgelehnt.

Verstehe ich das richtig, dass alle Landesverbände für die Satzungsänderung gestimmt haben und die Anträge der Einzelmitglieder nicht auf der JHV inhaltlich vorgestellt wurden?

Gruß
Guntram
 
nagel.d Am: 14.10.2019 20:27:56 Gelesen: 3022# 7 @  
@ alemannia [#6]

Also zuerst wurden die Anträge zu der noch abzustimmende Satzung abgelehnt (Stimmenmehrheit) und dan nwurde der Beschluß gefaßt daß die Änderungen in der Satzung en Block durchgewunken wurde, es waren Einzelmitglieder anwesend. Fragliches Verhalten.
 
22028 Am: 14.10.2019 20:35:30 Gelesen: 3016# 8 @  
@ nagel.d [#7]

Ist aber sicher im Einklang mit der Satzung und den Gesetzen.
 
nagel.d Am: 14.10.2019 21:57:14 Gelesen: 2974# 9 @  
@ 22028 [#8]

Ja sicherlich, nur erkläre mir dann mal, wie ich als Einzelmitglied in einem so großen Verband auf legalem Weg an die Daten der Einzelmitglieder komme, um dann erfolgreich einen Antrag stellen zu dürfen. Bin ich also in einem Hamsterrad gefangen und beisse mir in den Schwanz.
 
saeckingen Am: 15.10.2019 07:31:56 Gelesen: 2923# 10 @  
@ nagel.d [#9]

Das ist doch genau, was der Verwaltungsrat erreichen wollte. Die Einzelmitglieder haben mit ihren Anträgen doch nur den zügigen Verlauf der Hautversammlung gestört. Entscheidungen treffen die Mitglieder des Verwaltungsbeirates doch eh in der Regel alle schon im Voraus. Drei Personen vertreten über 50% der Stimmen und können, wenn sie sich einig sind, unter sich beschließen, was sie wollen. Alle anderen Stimmberechtigten sind dann doch nur noch Kulisse.
 
nagel.d Am: 16.10.2019 06:55:00 Gelesen: 2794# 11 @  
@ saeckingen [#10]

Das kommt dann noch erschwerend hinzu - vor allem in der Satzung ist auch nicht verankert, wie die Einzelmitglieder im Verwaltungsrat vertreten sind, wohl bewußt.
 
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