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Thema: Urheberrecht bei Postkarten auf privater Homepage
Stadtrand Am: 30.11.2019 22:06:39 Gelesen: 5568# 1 @  
Probleme mit Urheberrecht bei Postkarten auf Homepage

Hallo Sammler und Auskenner,

ich bin neu auf dem Gebiet und kenne mich noch nicht so aus.

Ich habe einige Postkarten aus meiner Umgebung gesammelt, die ich nun auf einer Homepage präsentieren möchte. Gibt es da irgendwelche Probleme, wenn ich das machen würde? Es sind Karten von 1900 - aktuelle Karten dabei.

Gibt es da Abmahnungen wegen Urheberrechte, wenn ich die Karten dann einscanne und auf die Homepage mache oder kann ich das bedenkenlos machen? Teilweise sind Verlage auf den Rückseiten drauf, die sind aber teilweise nicht mehr aktuell, die Fotografen sind ja nie darauf vermerkt.

Kennt sich damit jemand aus und kann mir da Infos drüber geben? Ich kann mir das nicht leisten wegen ein paar Karten tausende Euros Abmahngebühren zu bezahlen. Dann lasse ich das lieber bleiben.

LG Katja
 
Vernian Am: 30.11.2019 22:58:12 Gelesen: 5532# 2 @  
Das Urheberrecht gilt in Deutschland und Europa bis zum vollendeten 70. Jahr nach dem Tod des "Erschaffenden", also Künstler, Fotograf, Schriftsteller, Musiker usw. Du kannst also davon ausgehen das alles, was etwa vor 1950 produziert wurde, rechtsfrei ist (bei der Annahme, das ein Erschaffender zum Zeitpunkt der Erschaffung wenigstens 20 Jahre alt war und nicht älter wie 90 Jahre geworden ist). Alles was danach ist, wird, je jünger es wird, immer kritischer. Wenn Du aber die Herkunft (also bspw. eben den Vermerk des Verlags) als Rechtsinhaber deutlich machst (wobei die Verlage meist nur ein kürzeres Recht haben, 15-25 Jahre je nach Fall m.W.), dann sollte Dir eigentlich niemand was können, denn Du hast ja den Rechtsinhaber (oder den, von dem Du annimmst das er es ist) benannt und kenntlich gemacht - in der Literatur nennt man das "korrektes zitieren". In der Praxis dürfte all das kein Problem darstellen, die Wahrscheinlichkeit das ein Abmahnanwalt sich über reproduzierte Postkartenmotive hermacht geht wahrscheinlich gegen Null. Und ganz absichern wirst Du Dich auch nie dagegen können. Aber das Beschriebene wäre ein erster Schritt einem potentiellen Abmahner den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Best

V.
 
Vernian Am: 30.11.2019 23:16:31 Gelesen: 5524# 3 @  
Ergänzung: In einigen Staaten versucht man das Urheberrecht mit Berufung auf nationale Gesetzgebung zu umgehen. So gibt es bspw. in Frankreich eine Gesetzgebung zur Wahrung des nationalen Erbes, welches andere (Schutz-)Fristen definiert und etwaigen Rechtsnachfolgern, sofern sie den Anspruch rechtlich geltend gemacht haben, dies zusichern. Da es sich bei solch Fällen wie Postkartenmotiven aber i.d.R. um Kleckerbeträge handeln dürfte, die da bei "Verstoß" als Entschädigung geltend gemacht werden könnten, sind Androhungen auf Verklagen in solchen Fällen als Säbelrasseln anzusehen. Denn m.W. gilt im Falle einer inneräuropäischen Klage als Gerichtsstandort der Wohnsitz des Beklagten, d.h. eine Franzose, der derartiges einklagen würde, müsste im Falle des Rechtsstreitverlierens exorbitante Kosten allein wegen der Entfernungen und internationalem Rechtsverfahren (Klage nach Deutschland) in Kauf nehmen - und würde dies wegen ein paar Euros im ein- bis zweistelligen Bereich nicht riskieren. Ich hatte einen vergleichbaren Vorgang durchleben dürfen, daher so ein bisschen Ahnung davon.

V.
 
umdhlebe Am: 01.12.2019 13:19:40 Gelesen: 5441# 4 @  
@ Vernian [#2]

Oh, da wäre ich aber sehr viel vorsichtiger! Es gibt ja nicht nur "Urheberrechte", sondern auch Nutzungs- und Verwertungsrechte, die - auch an nachfolgende Generationen - übertragen werden können. Postkarten sind nur in den seltensten Fällen selbst produzierte Einzelstücke, sondern i.d.R. industrielle Massenprodukte, und daher dürften die Verwertungsrechte an den Postkarten keineswegs in allen Fällen erloschen sein.

Die "korrekte Zitation" der Herkunft schützt nur wissenschaftliche Werke (§ 60c UrhG), ansonsten dürfen urheberrechtlich geschützte Werke in bestimmten Ausmaß einem "abgegrenzten Personenkreis" zur Verfügung gestellt werden (§ 60a UrhG), was aber bei einer Veröffentlichung im Internet per definitionem ausscheidet.

Die vermutlich nicht glücklich machende Antwort an Katja lautet daher: Die Erlaubnis zur öffentlichen Zugänglichmachung muss in jedem einzelnen Fall konkret geprüft werden, und zwar nicht nur gegenüber dem Urheber des Motivs, sondern auch dem Hersteller der Postkarte und eventuellen anderen Rechteinhabern. Oder anders ausgedrückt: Wenn Du ein Buch dazu veröffentlichen würdest, könntest Du durch Herkunftsangaben den rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, aber im Internet öffnet man der widerrechtlichen kommerziellen Nutzung Tür und Tor und macht sich daher womöglich strafbar.
 
Vernian Am: 01.12.2019 13:45:39 Gelesen: 5425# 5 @  
@ umdhlebe [#4]

Tja, wenn das so ist oder sein sollte, dann sollte man tunlichst davon absehen, außer Selbstverfasstes, im Netz und damit auch hier im Forum, zu publizieren. Also jegliche Reproduktion einer Briefmarke, Poststempel usw birgt schon das Patential eines urheberrechtlichen Verstosses. Womit sich die Quadratur des Kreises schließt: Jeder, der eine Abbildung von etwas, sei es auch nur eine Briefmarke, ins Netz stellt, akzeptiert damit die Option sich damit strafbar gemacht zu haben. Schöne neue Welt.

V.
 
bovi11 Am: 01.12.2019 14:11:15 Gelesen: 5417# 6 @  
@ Stadtrand [#1]
@ umdhlebe [#4]

Ich habe den Eindruck, hier wird eine reichlich theoretische Diskussion geführt.

Urheberrechte erlöschen spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da Urheberrechte weder vererbt noch übertragen werden können, ist dann auch Schluß. Nutzungs- und Verwertungsrechte enden in der Regel viel früher und die Ansichtskartenverlage, die in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts aktiv waren, gibt es zudem fast alle nicht mehr. Ganz zu schweigen von den Verlagen, die Ansichtskarten um 1900 auf den Markt gebracht haben. Ausführungen zu den ganzen Detailrechten erspare ich mir hier - sie würden nur verwirren.

Hinzu kommt, daß solche Karten i.d.R. auch vom Zitatrecht erfaßt werden, weil die angesprochene private Internetseite entweder darstellen soll, wo der Verfasser und/oder seine Verwandten oder Bekannten schon überall gewesen sind oder der Autor die Geschichte seiner Stadt unter anderem anhand alter Ansichtskarten dokumentiert. Gleiches ist anzunehmen, wenn jemand seine Ansichtskartensammlung präsentiert. Beruft man sich auf das Zitatrecht, müßte man theoretisch den (meist unbekannten) Urheber angeben.

Alles in der Praxis kein wirkliches Thema, wobei ich weiß, wovon ich rede:

In vielen, vielen Jahren habe ich zwar zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen auf dem Tisch gehabt. Keine einzige hatte auch nur ansatzweise das hier in Rede stehende Thema zum Inhalt, obwohl z.B. viele Händler Ansichtskarten zum Kauf anbieten und diese zu diesem Zweck naturgemäß auch veröffentlichen.

Auch ist mir kein einziger derartige Vorgang bekannt geworden.

Dieter
 
umdhlebe Am: 01.12.2019 14:44:11 Gelesen: 5396# 7 @  
@ Vernian [#5]

Das stimmt nicht. Urheberrechte (und daran gekoppelte weitere Rechte) gelten nur für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es gibt eine Reihe von erlaubten Nutzungsrechten z.B. für Bildungszwecke oder religiösen Gebrauch oder bestimmte öffentliche Darstellungen (§§ 44a-53a UrhG), und diese müssen unter Umständen bezahlt werden (§§54-54h UrhG).

Bei Briefmarken handelt es sich um (quasi-)amtliche Wertzeichen gemäß §§ 148, 149 StGB. Sie sind für den öffentlichen Gebrauch bestimmt, daher wäre eine Beschränkung ihrer öffentlichen Zurschaustellung absolut widersinnig. Bei Poststempeln handelt es sich um öffentliche Urkunden, mit denen der Eingang eines Schriftstücks belegt wird, um Beweiskraft zu erzeugen. Auch hier ist der öffentliche Charakter natürlich gegeben und kann nicht urheberrechtlich beschränkt werden.

Das ändert sich, wenn Briefmarken oder Abbildungen von Poststempeln zum Bestandteil eines Werks - z.B. in der philatelistischen Fachliteratur - gemacht werden. Geschützt können auch Abbildungen sein, die anderswo einem "abgegrenzten Personenkreis" zugänglich gemacht wurden, diese darf man nicht ohne weiteres unbegrenzt verfügbar machen. Das Recht resultiert aber aus der Verwendung der Briefmarken bzw. Poststempel, und nicht von der Marke oder dem Stempel selbst.

An selbst geschaffenen und selbst verfassten Bildern und Texten hat man ohnehin alle Rechte und kann frei über ihre Weitergabe entscheiden. Wer etwas öffentlich tut, schreibt, zeigt oder sagt, kann die legale Nutzung und Bezugnahme nicht einschränken.

Postkarten sind, wie in [#4] angedeutet, doppelter Natur: Sie können ein urheberrechtlich geschütztes Motiv enthalten, dass der Postkartenproduzent auch erst rechtlich erwerben musste, und dann ist die Postkarte selbst eine Ware, die als solche geschützt sein kann. Beides muss geprüft werden, bevor man sie im Internet darstellt.

@ bovi11 [#6]

In der Ursprungsfrage ging es um Postkarten, auch um aktuelle. Selbstverständlich können die geschützt sein und ihre unerlaubte Abbildung teuer werden.

umdhlebe
 
bovi11 Am: 01.12.2019 15:26:43 Gelesen: 5366# 8 @  
@ umdhlebe [#7]

Wie gesagt, in der Praxis ohne Relevanz.
 
Richard Am: 10.12.2019 09:24:20 Gelesen: 5234# 9 @  
Hallo zusammen,

ich möchte einige Fakten beitragen:

- Philaseiten ist eine private Internetseite (nicht-kommerziell), online seit April 2007

- bisher wurden 194.856 Bilder veröffentlicht

- in diesen 12 Jahren und 7 Monaten gab es für uns keinerlei Probleme wegen Urheberrechten dieser fast 195.000 Bilder

- und auch bei den Mitgliedern wurden uns keinerlei Probleme wegen Urheberrechten bekannt.

Möglicherweise ist dies anders bei Internetseiten, welche teilweise durch Werbung finanziert oder unterstützt werden - bei Philaseiten ist dies nicht der Fall.

Schöne Grüsse, Richard
 
wheilmann Am: 10.12.2019 13:08:20 Gelesen: 5193# 10 @  
@ umdhlebe [#7]

Hallo,

Deine Informationen zum Thema sind für mich klar und eindeutig.

Eine weitere Frage zum Thema an Dich:

Wie sieht es denn mit den Daten der Stempel-Abdrucke-Bilder aus - bei nicht kommerzieller Nutzung?

Es wäre schön, wenn Du mir hierzu eine Antwort geben könntest.

Gruß Wolfgang
 
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