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Thema: PPA 30.06.2020: Vorsicht bei Angeboten Xener Xichel und Geboten von "tida"
Richard Am: 29.06.2020 23:01:15 Gelesen: 2968# 1 @  
Liebe Mitglieder,

bitte beachten Sie, dass nach unserer Meinung die Gebote zur morgigen Auktion, die von tida abgegeben wurden, aus einer nicht erlaubten Zweitanmeldung von "Xener Xichel" stammen. Somit wird auf die eigenen Lose geboten in der vermuteten Absicht, die Preise hochzutreiben.

Obwohl die Person, die sich sehr wahrscheinlich hinter diesen beiden Namen verbirgt, von uns bei der vergangenen Auktion bereits abgemahnt wurde, haben wir heute die Gebote des heute angemeldeten "tida" wieder festgestellt. "tida" ist bereits für weitere Gebote gesperrt, vermutlich sind aber Gebote für die aktuelle Auktion bereits eingegeben, die wir nicht löschen können und dürfen.

Bitte beachten Sie dies, wenn Sie auf Lose von "Xener Xichel" bieten wollen. Ob dieser eine längere oder unbeschränkte Sperre für die Auktion erhält, steht noch nicht fest.

Wir werden noch Juristen befragen zur rechtlichen Situation bei Geboten über Zweitkonten.

Schöne Grüsse, Richard
 
Michael Mallien Am: 30.06.2020 06:24:39 Gelesen: 2912# 2 @  
Hallo Richard,

ich habe gerade einmal ausprobiert, ob ich auf ein Los von "Xener Xichel" bieten kann, bei dem "Tida" gerade vorne liegt.

Ich wurde sogleich von Tida überboten. Die Sperre scheint nicht ganz zu funktionieren bzw. nicht ausreichend zu sein, wenn ein vermutlich höheres Gebot schon abgegeben worden war.

Viele Grüße
Michael
 
bovi11 Am: 30.06.2020 07:27:54 Gelesen: 2881# 3 @  
Urteil des BGH vom 24. August 2016 zu Aktenzeichen VIII ZR 100/15 [1]

a) Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.

b) Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19801a31899ea29ad7489952eb1fa362&nr=76796&pos=0&anz=1
 
olli0816 Am: 30.06.2020 08:44:40 Gelesen: 2836# 4 @  
@ Richard [#1]

Hallo Richard,

am besten sperrst Du den Knaben spätestens nach der Auktion komplett mit beiden Accounts. Schade, nun erlebst Du das gleiche, was bei ebay massenhaft praktiziert wird.

Grüße Oliver
 
drmoeller_neuss Am: 30.06.2020 21:54:08 Gelesen: 2572# 5 @  
@ bovi11 [#3]

Die Entscheidung beruht auf einen Einzelfall, der sicher an Dreistigkeit nicht zu überbieten ist. Da bietet jemand sein Auto für 1 EUR auf ebay an und ist mit dem Verlauf der Auktion nicht zufrieden, und "sichert" die Auktion mit seinem Eigengebot ab. Noch während der Laufzeit der ersten Auktion stellt der Anbieter das gleiche Fahrzeug unter seinem Zweitnamen in ebay ein, und ist wieder unzufrieden und ersteigert das Fahrzeug selbst.

Mein Lehrer hat immer gesagt, "zum schummeln muss man intelligent sein", und hieran scheint es beim Anbieter zu mangeln.

Immerhin hat sich der klagende Käufer kleverer verhalten und Rechtsmissbrauch konnte ihm nicht nachgewiesen werden, so dass ihm der BGH das Auto für 1,50 EUR zugesprochen hat.

Anders ausgedrückt: der BGH stellt die verschwurbelten ebay-AGBs über die deutschen Gesetze und verhängt gegen den Anbieter wegen Verstosses gegen die ebay-Regeln, nicht auf eigene Auktionen bieten zu dürfen, eine Geldstrafe von 16.000 EUR, zahlbar an den klagenden Bieter.

Für mich ein krasses Fehlurteil. Der Bieter hat sich zu recht geärgert, aber ein großer Schaden dürfte ihm nicht enstanden sein, ausser ein paar Minuten Freizeit am Computer und irgendwelche Bruchteile von Eurocents für die Stromkosten. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen der Unregelmässigkeiten während der Auktion hätte mein Rechtsverständnis noch akzeptiert, aber die Zusprechung des Fahrzeuges für den symbolischen Beitrag von 1,50 EUR ist für mich nicht nachvollziehbar, da der Bieter eine gültige Willenserklärung abgegeben hatte, für das Fahrzeug den Marktpreis von 17.000 EUR bezahlen zu wollen.

Fazit: die Fehlurteile des BGHs sind gottlob selten, aber es scheint, dass unsere Rechtssprechung immer noch nicht im Internetzeitalter angekommen ist. Plattformen wie ebay und delcampe sind für mich Ozeane, man ist vor Gott auf hoher See und von vielen Haifischen umgeben und niemand weiss, ob ein Rettungsboot in der Nähe ist und ob es den Schiffbrüchigen mitnimmt.
 
bovi11 Am: 30.06.2020 22:26:57 Gelesen: 2534# 6 @  
@ drmoeller_neuss [#5]

"Für mich ein krasses Fehlurteil."

Die Einschränkung "für mich" ist einer der wenigen richtigen Feststellungen!

"...da der Bieter eine gültige Willenserklärung abgegeben hatte, für das Fahrzeug den Marktpreis von 17.000 EUR bezahlen zu wollen." ist richtig, aber die Erklärung sollte eben das Höchstgebot sein und war gekoppelt an die Vorgabe, wonach es bis zu diesem Betrag jeweils eine Steigerungsstufe über dem höchsten wirksamen Gebot liegen sollte. Daran mangelte es im vorliegenden Fall. Daß der Anbieter weitere wirksame Gebote durch seine Manipulation verhindert hat, ist letztlich sein Pech. Dazu gibt es ein uraltes passendes Sprichwort, das den Nagel auf den Kopf trifft:

"Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein."

Das Urteil des BGH ist dogmatisch absolut sauber begründet und es zeigt dem unredlichen Manipulierer zu Recht die Grenzen auf, die der Gesetzgeber im Sinne eines fairen Miteinander gewollt hat.

Wie sagte der 2019 verstorbene Prof. Dr. Otto Teplitzky* in einem Seminar mal zu einem Fragesteller:

"Ich würde das so und so machen - eine Begründung sollte sich finden lassen."

Teplitzky war eben Pragmatiker durch und durch.

* http://www.dr-teplitzky.de/
 
drmoeller_neuss Am: 30.06.2020 23:40:26 Gelesen: 2481# 7 @  
@ bovi11 [#6]

Jetzt eine Variation des Falles (und das zeigt, wie gefährlich das Urteil ist):

- Bieter A bietet 1 EUR
- Bieter B steigert den Artikel hoch und ist nicht geschäftfähig. Die Gebote sind nicht wirksam. §156 Satz 2 BGB greift eben nicht für ebay.

Weitere Variation:

- Bieter B nimmt sein Höchstgebot kurz vor Ablauf der Auktion zurück ("Auktionsabschirmung"). Auch dieses Gebot ist nicht wirksam.

Bekommt dann A auch den Artikel "unter Preis"?
(die Frage, ob ggf. Schadensersatzansprüche gegen B bzw. seinen gesetzlichen Vertreter bestehen, lasse ich aussen vor)
 
bovi11 Am: 30.06.2020 23:53:52 Gelesen: 2469# 8 @  
Richard warnt zu Recht vor dem Gespann Xener Xichel und tida.

Ich verlinke auf eine auf eine absolut pragmatische Entscheidung des BGH, der eine schräge Entscheidung des OLG Stuttgart korrigiert hat und exakt zum Thema paßt.

Und prompt kommt jemand daher und zerredet alles mit absurden Konstruktionen, möglicherweise nicht geschäftsfähigen Bietern und völlig anders gearteten Sachverhalten usw. Warum fühlt sich immer jemand berufen, Themen abwegig zu kommentieren?

Dafür gibt es den Beck und andere Verlage.
 
22028 Am: 01.07.2020 07:49:19 Gelesen: 2380# 9 @  
@ bovi11 [#8]

Absolut.

Ich würde die entsprechenden Angebote, Gebote und Mitglieder einfach rauswerfen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Mitglieder da einen Rechtsweg gegen die Philaseiten einschlagen dürfte gegen NULL gehen.
 
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