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Thema: Fälschungsanbieter auf ebay: Sind Screenshots der Seite erlaubt ?
tomato Am: 11.07.2020 10:57:46 Gelesen: 1161# 1 @  
Ich habe generell mal die Frage, ob ein Sreenshoot über eine ebay-Seite erlaubt ist, um z. B. öffentlich auf ein Falschhangebot hinzuweisen?

Vorher habe ich zur Erläuterung z. B. über einen falsch angebotenen Plattenfehler einen Link gesetzt, was wohl auch erlaubt ist. Es ist aber so, dass dieser wenn das Angebot bei ebay verkauft oder zurückgezogen ist, ebay nach einer gewissen Zeit den Link inaktiviert und damit das ebay-Angebot nicht mehr sichtbar ist. Damit gehen natürlich wichtige Informationen im Forums-Beitrag verloren.

Gleiche Fragestellung wäre hinsichtlich Seiten auf Auktions-Homepages.

Gruß Thomas
 
Lars Boettger Am: 11.07.2020 13:51:34 Gelesen: 1089# 2 @  
Hallo Thomas,

zum einen wäre es mir sehr recht, wenn das Angebot über die bekannte Email-Adresse gemeldet wird, d.h. an die BDPh-Fälschungsbekämpfung und nicht über Ebay, da dies meist nutzlos ist.

Ich persönlich sehe bei Scans von Briefmarken nicht die notwendige "Schöpfungshöhe", um ein Urheberrecht zu reklamieren. Von daher würde ich hier keine Screenshots einstellen, sondern nur die Scans der Marken. Text würde ich kopieren und dann als Zitat hier mit Anführungsstrichen einfügen.

Beste Grüße!

Lars

[Beiträge [#1] und [#2] redaktionell ausgelagert aus dem Thema "Fälschungsbekämpfung: Anbieter bei Ebay auf Dummenfang"]
 
Richard Am: 11.07.2020 14:30:41 Gelesen: 1058# 3 @  
@ tomato [#1]

Hallo Thomas,

als Verantwortlicher der Philaseiten meine glasklare Stellungnahme:

Wenn Du auf Angebote ge- und verfälschter Marken, Belege, Atteste und was auch immer hinweisen möchtest, gleichgültig ob von ebay oder einer anderen Verkaufsplattform, dann zeige hier im Forum die Abbildung aller wesentlichen Informationen.

Ich bin jetzt seit 21 Jahren mit Foren im Internet vertreten und seit 14 Jahren mit dem Forum der Philaseiten. Noch nie ist es zu rechtlichen Problemen gekommen mit dem Zeigen (Text und/oder Bilder) von Angeboten. Mir ist auch kein Beispiel gegen andere Internetseiten oder deren Mitglieder bekannt, wenn auf Fälschungen aller Art Hingewiesen wurde.

Der Auktionatorenverband BDB hat seine Mitglieder aufgrund meiner Anfrage um die Erlaubnis gebeten, dass ohne weitere Rückfrage Marken, Belege, Atteste und Texte aus allen Auktionen auf den Philaseiten gezeigt werden dürfen. Alle Mitglieder des BDB haben dem zugestimmt.

Also: Bitte Screenshot des Angebots, Nennung des Anbieters und die ebay-Nummer [ebay]...1234567890[/ebay] ohne die Punkte im Forum nennen.

Wenn die Melder Lars zusätzlich oder alternativ aufmerksam machen möchten, spricht nichts dagegen - die Sammler werden aber nur im Forum gewarnt.

Schöne Grüse, Richard
 
bovi11 Am: 11.07.2020 14:34:20 Gelesen: 1054# 4 @  
@ tomato [#1]
@ Lars Boettger [#2]

Derjenige, der eine Internetseite rein technisch kopiert, ist der Urheber dieser Abbildung.

Zudem:

Derartige Bildschirmabbildungen erfüllen nicht die Definition eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß den §§ 2 oder 72 UrhG. Sie gelten als freies Allgemeingut.

Darunter fallen z.B. Reproduktionen, die per Kopierer oder Scan gefertigt werden. Anders ist es, wenn ich eine Kamera nehme und den Bildschirm fotografiere. Hier ist die erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig erreicht, weil der Fotograf – anders als bei einem Scan – das erforderliche Mindestmaß zur Erreichung des Lichtbildschutzes erfüllt hat. Er hat Entscheidungen getroffen über Standort, Abstand, Aufnahmewinkel, Bildausschnitt usw. und damit die erforderliche persönliche geistige Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 zu Az. I ZR 104/17).

Aber Achtung:

Das isolierte Foto, mit dem ein Verkäufer sein Angebot bewirbt, ist urheberrechtlich geschützt. Es darf also ohne Erlaubnis des Urhebers nicht verwendet werden, um eigene Angebote zu bewerben.
 
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