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Thema: (?) (7) Recht: Hilfe bei Urheberrechten und Bildrechten
aksammler15 Am: 03.06.2021 18:05:01 Gelesen: 2022# 1 @  
Hilfe bei Urheberrechten und Bildrechten

Liebes Forumsteam,

liebe Freunde von historischen Ansichtskarten,

ich arbeite aktuell mit einem Freund an einer kleinen öffentlichen Ausstellung zum Thema “Historische Stadtansichten damals und heute“. Hierzu stellen wir historische Ansichten von Postkarten und historischen Fotos nach, damit man vergleichen kann, wie sich die Stadt im Laufe der Zeit verändert hat. Wir machen das gesamte Projekt ehrenamtlich und haben daher leider keine Mittel, um den gesamten Komplex ausreichend prüfen zu lassen. Trotzdem ist es wichtig, zentrale Fragen vorher zu klären und sich hier nicht in urheberrechtliche Schwierigkeiten zu begeben.

Von daher sind uns zwei große Komplexe bei der Vorbereitung auf das Projekt aufgefallen, aus denen sich zahlreiche Fragestellungen ergeben haben. Ich unterteile diese bei der Anfrage im Forum einmal in einen juristischen Teil und einen Verlagsteil. Ich hoffe, dass dieses tolle Forum uns vielleicht bei der Beantwortung der Fragen helfen kann. Wir würden uns auf jeden Fall sehr freuen.
Juristischer Teil:

1. Zunächst muss unterschieden werden, zwischen Bildern, die tatsächlich über Instagram oder andere Medien (dies kann eine Website, ein Buch, ein Ausstellungskatalog) veröffentlicht werden sollen oder Bilder, die nur in einer Ausstellung bzw. öffentlichen Präsentation erscheinen. Hier ist die Frage, ob Fotos, Postkarten oder andere solcher Dokumente in einer Ausstellung/Präsentation überhaupt unter das Urheberrecht fallen oder ob solche Medien über die Kunstfreiheit oder als Dokumente der Zeitgeschichte frei gezeigt werden dürfen. Denn viele Stadtmuseen zeigen ja historische Medien, die Frage ist also, ob für diesen speziellen Fall überhaupt ein Urheberrecht gilt.

Von daher nochmal in Kürze: Unterliegen historische Fotos, Medien und Dokumente in Ausstellungen/öffentlichen Präsentationen dem Urheberrechtsschutz oder dürfen diese auch ohne Zustimmung oder Lizenz des potentiellen Rechtsinhabers (teilweise weiß man gar nicht ob diese Rechte überhaupt noch bestehen) im Rahmen der Kunstfreiheit bzw. als Dokument der Zeitgeschichte gezeigt werden?

2. Sofern noch Urheberrechtsschutz besteht, darf man die Karten/Fotos dann zeigen, wenn man Verlag und Fotografen als Quelle nennt oder reicht eine Nennung dann nicht aus?

3. Der dritte Punkt betrifft den Bereich Veröffentlichung, in unserem Fall besonders die sozialen Medien. Da eine Rückverfolgung, gerade von historischen Postkarten, nur extrem schwer möglich ist, weil oftmals die Verlage nicht mehr existieren, stellt sich die Frage, wie man mit solchen Medien bei der Veröffentlichung im Internet umgeht. Dies betrifft auch Punkt 1, sofern die Dokumente nicht unter die Rubrik Kunstfreiheit oder Dokumente der Zeitgeschichte fallen. Da eine Rückverfolgung zu den regionalen Verlagen bzw. den Rechten der einzelnen Fotografen zu angemessenem Aufwand kaum möglich ist, wurde mir vom ansässigen Stadtarchiv mittgeteilt, dass man dort so verfährt, dass man so um 1920 die Grenze zieht, wo man sehr sicher davon ausgehen kann, dass der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Trotzdem folgende Fragen:

a) Wann endet das Recht am eigenen Bild des Fotografen und wann die Rechte der Verlage an den Fotos? Gilt in diesem Kontext das heutige Urheberrecht oder die Fristen, als die Fotos erstellt wurden, da das Urheberrecht und die Fristen ja vielfach erweitert wurden?

b) Gilt das Recht am eigenen Foto seitens des Fotografen nur dann, wenn er auf der Postkarte auch als Fotograf genannt wird? Bei einigen Postkarten fehlt die Nennung des Fotografen (also das Bekenntnis zum eigenen Werk). Folglich stellt sich dann die Frage, ob dann nur die wesentlich kürzere Frist im Sinne des Rechts des Verlags greift und nicht das Urheberecht des Fotografen? Falls ja, wie lange ist dann die Verlagsfrist?

c) Daneben stellt sich auch die Frage, wie es sich mit Originalfotos verhält, die ich aus einem privaten Fotoalbum erworben habe, die offenkundig aus einem Nachlass stammen. Sind dann automatisch auch die Bildrechte in meinen Besitz übergegangen, wenn ich ein originales Foto und eben keine Reproduktion kaufe?

d) Ferner würde ich gerne wissen, ob im Falle von Veränderungen des Bildes durch Bildbearbeitung das Recht des Fotografen am Bild erhalten bleibt und ab wann es als eigenes Kunstwerk zählt und dann unter Umständen über die Kunstfreiheit abgedeckt ist.


Ich weiß, dass sind viele Fragen. Ich hoffe, dass Sie mir da vielleicht weiter helfen können oder mir eine Stelle nennen können, die mir die Fragen vielleicht beantworten können. Weil wir machen das alles ehrenamtlich und haben leider nicht die Mittel für eine umfassende rechtliche Prüfung. Von daher würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiter helfen könnten.

Vielleicht wurden diese zentralen Fragen aber hier im Forum auch schon beantwortet, dann wäre ich für den Link sehr dankbar. Wir sind halt neu auf dem Gebiet und wollen trotzdem versuchen, bei der Ausstellung alles richtig zu machen. Daher schon mal danke für eure Unterstützung.

Beste Grüße
aksammler15
 
drmoeller_neuss Am: 04.06.2021 13:10:03 Gelesen: 1947# 2 @  
Mit dem Urheberrecht begibst Du Dich in ein juristisches Minenfeld. Dieses Rechtsgebiet ist sehr komplex und vom Einzelfall abhängig. Du wirst aus der Entfernung außer ein paar "Allgemeinplätzen" keinen Rat bekommen können, dazu muss die Konzeption als ganzes beurteilt werden. Im übrigen dürfen Internetforen keine juristische Beratung leisten. Hierfür gibt es spezialisierte Fachanwälte.

Daher bleibt es bei den "Allgemeinplätzen". Erst einmal vorneweg, es ist gut, dass ihr Euch Gedanken über die rechtliche Bewertung einer solchen Ausstellung macht. Viele gehen da leider sehr blauäugig heran, was später teuer werden kann. Wenn man ein paar Grundsätze beachtet, tritt man wenigstens nicht in die größten Fettnäpfe. Aber es lauern noch genügend andere Minen.

Die Ausstellung als solches ist weniger kritisch. Grundsätzlich dürfen in Deutschland auf Ausstellungen Werke gezeigt werden, die bereits woanders veröffentlicht wurden. Das ist bei den Postkarten sicher der Fall.
Kritisch wird es bei den unveröffentlichten Privatbildern. Es ist eine irrige Annahme, dass man mit dem Kauf von Fotos automatisch ein Nutzungs- und Verwertungsrecht erhält. Das muss vertraglich mit dem Urheber, in diesem Fall der Fotograf, vereinbart werden. In der Praxis ist das bei einem Kauf eines alten Fotoalbums auf dem Trödelmarkt ein unlösbares Verlangen, schliesslich ist in den meisten Fällen noch nicht einmal bekannt, wer die Fotos gemacht hat. Bei den Privatbildern können auch Persönlichkeitsrechte berührt werden, wenn auf den Fotos Menschen zu sehen sind.

Hier könnt Ihr nur mit gesundem Menschenverstand herangehen. Allzu intime Bilder würde ich nicht zeigen. Das Foto vom Schützenfest dürfte niemanden stören. Einige Autoren äußern im Impressum oder im Vorwort ihrer Werke die Bitte, daß bei möglichen Rechtsverletzungen der Autor kontaktiert werden sollte, und man an einer gütigen Einigung interessiert ist, da man nicht die Urheber von allen verwendeten Quellen ausfindig machen konnte. Das mag in vielen Fällen hilfreich sein, ist aber kein Freibrief und keine Verpflichtung für die Urheber, auf rechtliche Schritte zu verzichten.

Anders sieht es bei dem geplanten digitalen Ausstellungskatalog aus. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen durch das Zitaterecht.

Hier kann man nur pragmatisch vorgehen, und die Rechteinhaber, zum Beispiel den Postkartenverlage, um Erlaubnis fragen. Eine kurze Zusammenfassung über Euer Projekt und der Hinweis, dass es nicht kommerziell ist, kann hilfreich sein. Wie gesagt, einen Rechtsanspruch habt Ihr nicht, aber fragen kostet nichts.

Zu guter letzt: es gibt eine Reihe guter Bücher zu diesem Thema als erste Orientierung. Unter Philatelisten hat sich Wolfgang Maassen als Herausgeber philatelistischer Fachzeitschriften und Präsident des Weltverbandes der Autoren und Fachjournalisten in der Philatelie (AIJP) sowie Inhaber eines Antiquariats einen Namen gemacht. Maassen ist kein ausgebildeter Jurist, was aber hier von Vorteil ist, da seine Schriften für jedermann verständlich sind.

Es geht um den Band 10 der Buchreihe „Ratgeber für Briefmarkensammler“: "Persönlichkeits und Urheberrechte" (ISBN 978-3-932198-82-3)

Um die Komplexität dieses Rechtsgebietes einmal darzustellen, hier ein aktuelles Urteil:

"Öffentliches Zugänglichmachen von Fotografien einer aktuellen Ausstellung in einer Facebook Gruppe"
LG München I, Urteil v. 31.01.2018 – 37 O 17964/17

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6538?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
 
Altmerker Am: 04.06.2021 15:21:42 Gelesen: 1895# 3 @  
Bei aller Hochachtung vor den Kollegen, aber ich denke, auf die Broschüre von 2015 würde ich nicht unbedingt Bezug nehmen wollen.

Ganz im Schatten von Corona und Wahlkampf wurde Mitte Mai 2021 eine Urheberrechtsänderung im Bundestag durch gedrückt.

Gruß
Uwe
 
tomato Am: 05.06.2021 16:05:43 Gelesen: 1821# 4 @  
Ich habe zu dem Thema die Frage, wie es sich mit dem Urheberrecht verhält, wenn z. B. ein Ebay-Verkäufer zu seinem Verkaufsangebot ein Bild des Plattenfehlers mit den Preisbewertungen aus unserem Plattenfehler-Katalog (ohne Quellenangabe) abbildet.

Ich meine es wäre nicht rechtens.

Gruß Thomas
 
tomato Am: 29.03.2024 12:19:48 Gelesen: 443# 5 @  
edit des vorangegangenen Beitrags,

weil ich festgestellt habe, dass die Bildausschnitte zwar von mir als Autor des MICHEL PF-Katalogs 1970-1990 von 2011 stammen und nicht von unserem eigenen ForGe Band II 1970-1990 von 2018/2019.

Insofern ist wohl dann der MICHEL der Rechteinhaber und nicht ich.

Hier nochmal das Beispiel, weil es mich generell interessiert ob Ausschnitte aus Katalogen bei ebay zum Verkaufen gezeigt werden dürfen, ohne Quellenangabe oder Genehmigung. Inwiefern der Händler möglicherweise eine Genehmigung vom MICHEL hat weiß ich natürlich nicht.Vielleicht braucht er auch keine? Und auch keine Quellenangabe?

Zum besseren Verständnis auch noch den damaligen PF-Katalog von 2011 aus einem ebay-Angebot vom dem der Bildausschnitt stammt.


 
DL8AAM Am: 29.03.2024 19:02:50 Gelesen: 339# 6 @  
@ tomato [#5]

Ich gehe einmal davon aus, dass die Fotos, die bei Ebay hochgeladen wurden, vom Verkäufer selbst angefertigt wurden, somit hat er an diesem Fotos erst einmal alle Rechte. Wenn ich ein gebrauchtes Buch verkaufen will, dann muss (...) ich auch das Buch selbst zeigen können, d.h. das Deckblatt und womöglich sogar ein paar typische Beispielseiten, die den "Erhaltungszustand" abbilden. Diese Informationen will und muss (...) ich als Käufer ja vorher sehen, auch zu erkennen, ob der aufgerufene Preis für mich angemessen ist.

Problematisch dürfte es sein, falls das Bild mit dem Deckblatt des Katalogs in diesem Fall womöglich aus dem Netz "geklaut" wurde, d.h. nicht vom Anbieter selbst stammt, d.h. es zeigt nicht das echte Angebot - dann nutzt man ja sogar ein fremdes Bild (Recht) zur Verkaufsförderung. Ideal wäre es deshalb, wenn ich das zu verkaufende Exemplar abgelegt auf einer Unterlage, mit erkennbarem "Umfeld" fotografiere, dass es somit klar erkennbar ist, dass das mein Bild ist, dass das Angebot zeigt.

Wenn ich eine Ansichtskarte an Sammler verkaufen will, auf die bzw. auf dessen Bilder jemand Drittes Rechte hat, muss ich die zu verkaufende Postkarte ja auch zeigen dürfen. Ich darf sie (in meinen Augen) aber nur als "Angebotsfoto" zeigen, nicht als Postkarte selbst. Ähnlich: Wenn ich meine Ansichtskartensammlung ins Netz stelle, zeige ich ja auch "nur" meine Sammlung, meine "gesamtheitliche Arbeit", und keine Karten. Gleiches hier im Forum auch, wenn ich im Thema "Echt gelaufene Sendungen aus Timbuktistan" echt gelaufene Ansichtskarten aus dem Timbuktistan zeige.

Bei dem ersten Plattenfehlerangebot hat der Verkäufer ein Foto von dem gemacht, was er zum Verkauf anbietet, nämlich eine Einheit aus Steckkarte, Briefmarke mit Plattenfehler und einer ausgeschnittenen Beschreibung zur Dokumentation. Und diese Einheit hat er fotografiert. Als Käufer will und muss ich das sehen, was ich kaufen soll. Woher er die mitverkaufte Beschreibung nahm, wäre in meinen Augen (...) erst einmal egal. Wobei ich eine mit "woher" Quellenangabe besser und eindeutiger fände, was womöglich sogar das Angebot veredeln könnte? Er zeigt die Beschreibung aber eben auch nicht als Beschreibung selbst, sondern als Teil des Angebots, er visualiert nur sein Angebot, mehr nicht. Aber in wie weit das in diesem speziellen Fall rechtlich immer noch abgedeckt, will ich hier nicht abschließend beurteilen. Das überlasse lieber einem Richter. ;-)

Ich persönlich sähe hier aber keine Probleme. Zumindest wenn es ein Privatverkauf aus einer in dieser Form bestehenden Privatsammlung handelt. Anders würde ich es sehen, falls die Beschreibung als verkaufsfördernde separate Beschreibung selbst gezeigt wird (und) nicht nur als Teil des zu verkaufenden Produktes, womöglich dass man sogar denken könnte, dass die Beschreibung von Verkäufer, als sein eigenes Werk, stammt. Und auch, falls es ein gewerblicher Verkäufer wäre, der aus rein wirtschaftlichen Gründen handelt und sein Geschäftsmodell darauf beruht, ein fremdes Werk, eine fremde Arbeit ungefragt zur Verkaufsförderung zu gtebrauchen bzw. der die Steckkarte extra so arrangiert hat, um sie besser zu verkaufen - heisst ein kommerziell agierender Händler nutzt es, um sein kommerzielles Produkt, noch kommerzieller am Markt zu plazieren. Also schwer eine allgemeine Aussage zu treffen, sieht mir wieder nach etwas aus dem Bereich "kommt auf den Einzelfall an", aber ...

Beste Grüße
Thomas
 
tomato Am: 30.03.2024 07:57:55 Gelesen: 264# 7 @  
@ DL8AAM [#6]

Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Nochmal zur Klarheit.

Die ausgeschittene Beschreibung mit den zwei Bildern und den Katalogwerten wurde aus dem abgebildeten Michel-Katalog wohl herausgeschnitten und dem Verkaufsangebot beigefügt. Es kann aber auch sein, dass hier Kopien dafür angefertigt wurden. Siehe ein weiteres Ebay-Angebot der 2271 mit einem anderen Seitenschnipsel.

Es geht hier auch nicht um die Plattenfehler oder dass ich da der Autor war, sondern generell um die Frage, können aus einem Katalog (auch Auktionskatalog oder anderes Buch) Teile von einer Seite herausgeschnitten und einem Verkaufsangebot beigefügt werden ohne Quellenangabe.

Normal ist im übrigen, dass Verkäufer eigene Vergrößerungen und Beschreibungen selbst beifügen und diese nicht aus einem Katalog herausschneiden.

Und wenn sie es machen habe ich damit auch keine Probleme, sofern eine Quellenangabe da ist. Oder müssen sie das nicht?

Der Verkäufer ist im übrigen in der Lage eigene Schnipsel zu produzieren - siehe Abbildung einen weiteren Ebay-Angebots von ihm. Insofern könnten Käufer auch glauben, dass diese Schnipsel aus dem Katalog von ihm selbst stammen.


 
drmoeller_neuss Am: 30.03.2024 14:04:05 Gelesen: 190# 8 @  
@ tomato [#5]

Die Verwendung von Zitaten ist durch das deutsche Urheberrecht geregelt und unter den in dem Urheberrecht (UrhG) genannten Voraussetzungen gestattet, ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne Anspruch auf eine Vergütung (§ 51 UrhG).

Zitate sind in wissenschaftlichen Werken erlaubt. Ein Verkaufsangebot stellt aber kein wissenschaftliches Werk dar. Insofern ist das schon grenzwertig.

Zitate sind in aber jedem Fall mit einer Quellenangabe zu versehen (§ 63 UrhG).

Du darfst von einem urheberrechtlich geschützten Werk Kopien für Deinen Privatgebrauch anfertigen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Eine Weitergabe dieser Privatkopien ist bestenfalls an enge Freunde erlaubt, auf keinen Fall aber eine gewerbliche Weitergabe im Rahmen eines ebay-Verkaufs.
 
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