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Thema: Rückantwortbriefe mit Absenderfreistempeln
GSFreak Am: 13.07.2021 11:52:17 Gelesen: 4335# 1 @  
Hallo zusammen,

letzte Woche aus der Eingangspost unseres Büros gefischt:

Mit Absenderfreistempel (Frankit) am 25.05.2021 vorab freigemachter Antwortbrief (Format C4), Absenderangabe: 87700 Memmingen. Vermutlich ist der Stempel "Geprüft - AGB-Prüfer" im zuständigen Briefzentrum 87 (Kempten) angebracht worden.

Kann es sein, dass der Grund für die Prüfung in der größeren Zeitspanne zwischen Vorabfreimachung und Rücksendung liegt?



Beste Grüße
Ulrich
 
uli Am: 13.07.2021 12:57:23 Gelesen: 4306# 2 @  
Hallo Namensvetter,

es gibt noch eine Merkwürdigkeit: Der "Antwort"-Stempel über der Adresse. Das bedeutet nämlich normalerweise, dass der Empfänger das Porto übernimmt und das wird in der Tat im Briefzentrum überprüft, weil die DPAG einer missbräuchlichen Nutzung durch den Absender gerne mal nachgeht.

Gruß
Uli
 
Journalist Am: 13.07.2021 13:50:16 Gelesen: 4282# 3 @  
@ GSFreak [#1]

Hallo Ulrich und an alle,

ein Absenderfreistempelabschlag hat ja ein Datum. Dieses Datum darf maximal 3 Tage alt sein, sonst wird die Sendung als nicht frankiert gewertet und mit Nachentgelt belegt. Wie man in deinem Fall sieht, war das Datum der 25.5.21.

Wenn die Sendung nun erst dieser Tage im BZ aufgetaucht ist, wurde diese zuerst einmal wegen das alten Datums rausgefischt und den AGB-Prüfer zur Prüfung vorgelegt.

Dieser hat den Vermerk "Antwort" (also ein vorfrankierter Rückumschlag) gefunden und damit war nun doch wieder alles in Ordnung. Denn bei vorfrankierten Rückumschlägen mit Absenderfreistempeln gilt, wenn mich nicht alles täuscht, ab dem Stempeldatum eine 6 monatige Gültigkeitsfrist. Erst danach wäre die Sendung nicht mehr ordentlich frankiert.

Viele Grüße Jürgen
 
uli Am: 13.07.2021 14:47:14 Gelesen: 4253# 4 @  
@ Journalist [#3]

Vielen Dank für die Info, Jürgen.

Von mit Absenderfreistempeln vorfrankierten Rückumschlägen höre ich zum ersten Mal und kann mir deren Sinn aus DPAG-Sicht nicht wirklich vorstellen. Die notwendige Prüfung im BZ müsste doch viel aufwändiger sein als das nachträgliche Abrechnen von Antwort-Schreiben beim Empfänger im üblichen Verfahren.

Gruß
Uli
 
Journalist Am: 13.07.2021 18:10:55 Gelesen: 4186# 5 @  
@ uli [#4]

Hallo Uli und an alle,

durch das Stempeln mit der Absenderfreistempelmaschine ist der Betrag vom Absender verbucht bzw. bezahlt. Eine weitere Kontrolle ist normalerweise nicht nötig. Es geht hier nur darum, ob der Empfänger diesen Umschlag innerhalb des möglichen Zeitrahmens genutzt hat.

Diese Kontrollen sind Zufallskontrollen. Außerdem ist diese Versendungsformvariante in der Praxis heutzutage doch relativ selten. Bei manchen Maschinen kann man diese Versendungsart sogar einstellen, wie der folgende Scan eines Standardbriefes zeigt, der auch echt gelaufen ist, wie die Kodierung zeigt.



Viele Grüße Jürgen
 
Araneus Am: 13.07.2021 20:21:56 Gelesen: 4136# 6 @  
@ GSFreak [#1]
@ Journalist [#3]
@ Journalist [#5]

Der Grund, warum der in Beitrag [#1] gezeigte Beleg gesondert geprüft wurde, dürfte darin liegen, dass der Antwortumschlag als normaler Großbrief (Produktschlüssel 21) frankiert wurde. Da das Datum hier nicht mit dem Einlieferungsdatum übereinstimmte, wurde die Diskrepanz wohl maschinell erkannt und der Brief wurde aussortiert und geprüft.

Rückantwortbriefe haben einen eigenen Produktschlüssel der Deutschen Post. Für einen Rückantwort-Großbrief lautet der Produktschlüssel 921 [1]. Wäre dieser bei der Freimachung verwendet worden, hätte die FRANKIT-Maschine den Text "Rückantwort" mit gedruckt (wie in Beitrag [#5] gezeigt), und der Brief hätte vermutlich ohne weitere Prüfung den postalischen Weg durchlaufen.

In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Frankierung von Sendungen mit FRANKIERMASCHINEN" [2] lauten die Vorgaben: „Umhüllungen, Karten und Aufschriftzettel für Sendungen können vom Nutzer der Frankiermaschine für die Rücksendung innerhalb Deutschlands vorfrankiert werden („vorfrankierte Sungen“). In diesem Fall ist die Frankierung auch dann zulässig, wenn das Datum im Frankiervermerk mehr als einen Tag vom tatsächlichen Einlieferungsdatum abweicht.“
Eine Gültigkeitsfrist ist hier nicht genannt.

Schöne Grüße
Franz-Josef

[1] https://resources.quadient.com/m/3037bfd03a46efb6/original/Produkt-und-Tariftabelle-Hersteller-Februar-2021.pdf
[2] https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/F_f/Frankiermaschine/dp-agb-frankiermaschinen-201807.pdf
 
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