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Thema: Ebay: Kauf von Privat entsprach nicht der Beschreibung
Sammelfreak Am: 24.09.2009 16:12:16 Gelesen: 14625# 1 @  
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage und natürlich auch eine Bitte um Mithilfe.

Ich habe etwas bei Ebay gekauft was nicht den Tatsachen entspricht.

Habe den Artikel für 82 € gekauft inklusive Versand als Einwurfeinschreiben.

Hier das Ebay Bild



Hier die Beschreibung

Privatverkauf deshalb keine Rücknahme und keine Gewähr nach EU Recht. Erhaltung siehe Bild (Scan )

Was erkennen wir auf den Bild ?

Ich sage einen Knick diagonal auf der Karte. Nicht weiter wild, nehme ich in Kauf bei dem Stempel.

Hier nun meine Bilder der Beleg kam heute. Der Beleg hat 800 Pkt nach Spalink also wäre der Preis angemessen.



Was sehen wir jetzt? 3 Risse oben --> auf den kleinen Ebay Bild niemals zu sehen. -> auch das ist noch zu verschmerzen.

Jetzt mal eine wunderschöne Rückseite --> obwohl ich nicht darrüber lachen kann sondern stinksauer bin.



Und es nimmt keine Ende mit Horronachrichten bei diesen ich betone nochmal nur einen Beleg. Was sieht der Betrachter den jetzt schon wieder ?

Kompletter Riß durch die Karte dann auch noch einfach geklebt mit Klebeband. Ich sage nochmals Auktion enthielt keine Rückseite und auch keinen Hinweis auf den Zustand der Karte.



Er gibt zwar keinen Umtausch oder Rückgabe da Privatverkauf aber auch solch ein Verkäufer muss die Fehler beschreiben. Leider kein einziger Hinweis darauf.

Was ist in solchen Fällen anzuraten ?

mfg

Martin
 
Sammelfreak Am: 24.09.2009 16:40:25 Gelesen: 14610# 2 @  
So hab auch schon ein wenig gefunden was bei dem Fall zutreffend ist. Bissel lang aber gut find ich.

Sachmängelhaftung, Ausschluss bei Privatverkauf

1.
§ 444 BGB "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Trifft zu da der Riss nicht beschrieben wurde

-> Der Verkäufer hat hinsichtlich der Warenbeschreibung eine Garantie abgegeben. Die Richtigkeit seiner Beschreibung kann er natürlich nicht ausschließen.

2.
Grundsätzlich muss angebotene Ware der Beschreibung entsprechen. Wenn die Ware als defekt angeboten wird, weiß der Käufer, was er kauft. Ansonsten darf der Käufer erwarten, dass die Ware ihren Zweck erfüllt, d. h. der Füller schreibt, man auf dem Fernseher ein Bild sieht. Der Gewährleistungsausschluss soll den Privatverkäufer davor schützen, dass der Käufer drei Monate später Ersatz für einen kaputt gegangenen Artikel verlangt.

Eine "arglistige Täuschung" des Käufers und verschweigen von bekannten und offensichtlich von Anfang an vorliegenden Mängeln (z. B. Buch mit fehlenden Seiten) ist selbstverständlich auch dem Privatverkäufer nicht erlaubt.

3.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kae...

e. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen?

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben über den Zustand des Artikels macht.

4.
Ebay Recht - Verträge bei eBay

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

ebay: "Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

In vielen ebay-Auktionen sieht man Formulierungen, wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie" mit der die Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen möchten. Über die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein Gewährleistungssauschluss wirksam und möglich ist, finden Sie weitergehende Informationen in unserem Beitrag: "Die Wirksamkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten bei ebay."

Etwas anders kann es jedoch bei der Verwendung des Wortes "Garantie unter Hinweis auf das "neue EU-Recht"" aussehen.

Grundsätzlich können private Verkäufer die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Rechtlich ist es etwas vollkommen anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird.

Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Eine Garantie stellt jedoch eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache dar und ist somit ein Unterfall der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit von den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Anforderungen hierfür sind relativ hoch. Die Standardkommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt hier eine auf ersten Blick eindeutige Ansicht, soweit eine Garantie ausgeschlossen wird. Es heißt insofern: "Ohne Garantie bedeutet in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB" (Palandt, § 444, Rd-Nr. 19).

Der Verkäufer schließt somit eine Garantiehaftung für eine vereinbarte Beschaffenheit aus, haftet jedoch für die übrigen Sachmängel des § 434 BGB, demzufolge ist eine Sache erst dann mangelfrei, sobald eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wenn sie sich nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

oder

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Somit kann eine Formulierung, die lediglich einen Garantieausschluss beinhaltet, zum Bumerang für den Verkäufer werden, der sich plötzlich einer vollen Gewährleistungspflicht gegenüber sieht. Diesbezüglich sind uns Ansichten von deutschen Gerichten bekannt, die dies durchaus so sehen. Gegen diese Kommentaransicht, der zum Teil auch die Gerichte folgen, spricht die Tatsache, dass die Klausel bei ebay durchaus nicht unüblich ist und durch den Verkäufer so gemeint und durch den Käufer so verstanden wird, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.

Ob eine derartige Interpretation dieser Formulierung, immerhin sind es meist juristische Laien, die gerade im privaten Bereich Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.204, Az.: 18 O 533/03 ) hatte eine derartige Klausel sehr wohl als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kamen. Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer Gewährleistungsauschluss angesehen worden. Vorsicht geboten ist bei einer Formulierung, die die Sachmängelhaftung ausschließt. Die Formulierung "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft" wurde als unwirksam nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04 vom 10.02.2005 angesehen, da hier die Haftung ausgeschlossen wurde, was nicht möglich ist.

Aktuell:

Auf Grund aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Einschränkung der Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht mehr durch einfache Formulierungen zu regeln. Wir können Ihnen an dieser Stelle daher leider keinen Formulierungsvorschlag mehr im Rahmen unseres Internetauftrittes unterbreiten, stehen Ihnen für eine konkrete Beratung jedoch gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

30. Ich will eine Ware verkaufen, die defekt ist oder Mängel hat - wie ist es kann mit der Gewährleistung?

Kein Problem! Sie müssen Mängel und Defekte nur ausreichend beschreiben. Niemand kann ein funktionierendes Gerät verlangen, wenn ein Defektes angeboten wurde.

Erstmal dazu das sind gute Aussagen, zu meinen Fall ich sehe gute Chancen.

mfg
Martin
 
Sammelfreak Am: 24.09.2009 16:59:44 Gelesen: 14598# 3 @  
Nach einigen Stunden kam dann dochmal eine Antwort vom Verkäufer nachdem ich Ihn mehrmals angerufen habe. Nach 15 min doch sehr ernsten Gepräch ist Abwicklung für mich beendet.

mfg
Martin
 
Richard Am: 25.09.2009 17:14:05 Gelesen: 14571# 4 @  
Martin hat mich gebeten wegen einiger kritischer Stellen im Text [#1], die ich entfernt habe, das Thema komplett zu löschen.

Das Thema ist jedoch wegen vieler ähnlicher Sachverhalte zu wichtig, so dass ich alle wesentlichen Texte im Beitrag [#2] habe stehen lassen. Vielleicht können Dritte berichten, wie in ähnlichen Fällen von Seiten des Verkäufers reagiert worden ist.

Schöne Grüsse, Richard
 
Bundpostfrischsammler Am: 25.09.2009 17:39:37 Gelesen: 14563# 5 @  
@ Sammelfreak [#1]

Werden offensichtlich erkennbare Mängel nicht beschrieben, hilft dem privaten Verkäufer auch nicht der Gewährleistungsausschluss.

Der Verkäufer sollte um Rückabwicklung gebeten werden, notfalls mit dem Hinweis, dass offensichtlich arglistig verschwiegene Mängel u.a. zum Rücktritt berechtigen. Hat bei mir bisher immer funktioniert.

Sollte der Verkäufer nicht zur Rückabwicklung bereit sein, würde ich negativ bewerten und gut ist.

Bei teuren Stücken fordere ich immer noch bessere Scans, auch von der Rückseite, an.

MFG
Rechtsanwalt
Dr. Helmut Knapp
 
HEFO58 Am: 25.09.2009 18:00:15 Gelesen: 14555# 6 @  
@ Richard [#4]

Hallo
Richard

Ich habe praktisch die ganze Palette von Reklamationen und Ergebnissen bei privaten Verkäufern durch, von Rückabwicklung über Nachlass oder Nachlieferung, bis hin zu absoluter Sturheit, wo ich nach Reklamation trotz nachgewiesener Zahlung eine Verwarnung wegen Nichtzahlung bekommen habe.

Im Großen und Ganzen kann ich sagen, dass ich mit der Mehrheit der privaten Verkäufer, wo ich Reklamationen hatte, eine Einigung zur beiderseitigen Zufriedenheit finden konnte. Bei den restlichen sturen Verkäufern wäre es eigentlich angebracht gewesen den Anwalt einzuschalten, was ich aber wegen geringer Beträge nicht gemacht habe, da man ansonsten schlechtem Geld noch gutes Geld hinterher wirft und der ganze, damit zusammenhängende Ärger nur unnötig Nerven kostet. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, muss allerdings jeder für sich selbst entscheiden.

Letztendlich muss ich aber anmerken, dass im Verhältnis meiner Käufe ich viel mehr Ärger mit gewerblichen Verkäufern hatte, die nicht fähig waren vernünftige und wahrheitsgetreue Beschreibungen zu formulieren.

Gruß
Helmut
 
Gerd Am: 01.10.2010 15:15:54 Gelesen: 13655# 7 @  
Hallo Freunde,

das stimmt schon so mit dem Privat-Kauf bei ebay. Auch ich bin dort als Privater Verkäufer tätig.

Mir ist auch schon einmal ein Fehler unterlaufen. Ich konnte mich außerhalb von ebay mit dem Käufer einigen. Aber angenehm war mir das nicht. In der Regel beschreibe ich die Marken oder Belege so, wie sie aussehen vorder- und rückseitig.

Es gibt für solche Fälle immer 2 Seiten. Liegt ein Betrugsversuch oder ein Versehen vor. Beim Letzteren könnte man als Käufer versuchen entgegen den üblichen Vorschriften den Verkäufer bitten das Geld zurückzuerstatten und ihm die Karte zurückschicken.

Ist er damit nicht einverstanden, muß von einem Betrug ausgegangen werden. Dieser ist bei ebay anzuzeigen! Und die Bewertung entsprechend vorzunehmen!

Gerd
 
Hausfreund Am: 01.10.2010 16:14:48 Gelesen: 13644# 8 @  
Bin ebenfalls gelegentlich privater Verkäufer bei eBay, ohne das Gefasel von EU-Recht. Wenn man sich Mühe gibt bei der Beschreibung, die manche gewerblichen Verkäufer wohl scheuen, kann man in Ruhe mit einem Käufer auch über vermeintliche nicht erwähnte Mängel reden.

Sollte man dann wirklich einen Fehler nicht als erwähnenswert eingestuft oder gar nicht erkannt haben, ist es ein leichtes Spiel, sich mit einem Käufer vernünftig zu einigen.

Nur: Wenn der Verkäufer betrügerisch vorgeht, sollte man auch nicht vor einer ganz normalen Anzeige zurückschrecken. Eine Anzeige bei eBay ist vertane Zeit.
 
Gerd Am: 01.10.2010 19:06:57 Gelesen: 13613# 9 @  
Hallo Hsusfreund,

bin ganz Deiner Meinung.

Freundlichst Gerd
 
Blättchensammler Am: 01.10.2010 19:46:41 Gelesen: 13607# 10 @  
Hallo !

Ich biete regelmässig als privater Anbieter Marken Dubletten Restesammlungen und und und an. Ich gewähre grundsätzlich immer ein Rückgaberecht, denn beiden, Anbieter und auch Käufer können Fehler unterlaufen.

Für den Käufer ist es meiner Meinung nach beruhigend zu wissen, na wenn der Artikel nicht so ausfällt wie ich mir das vorstelle, kann ich ihn ja zurücksenden.

Die Beschreibungen meiner Artikel sagen alles aus, realistisch und bestimmt.

Ein grosses Manko ist jedoch auch, das Käufer oft die Artikelbeschreibungen überhaupt nicht lesen und im nachhinein sich wundern.

Man sollte sich über einen Artikel nicht wundern, wenn ER als Wundertüte angeboten wurde. Interessant ist auch auf was die Leute alles bieten, so habe ich kürzlich ein Album Bund Berlin DR gebraucht angeboten ohne ein einziges Bild einzuscannen. Erstaunlich die Besucherzahl und erfreut war ich über ein gutes Auktionsergebnis. Angesicht des guten Preises habe ich etwas nachgefüllt da mir der Preis zu hoch erschien und Wunder über Wunder einen Tag später hatte ich schon eine positive Bewertung obwohl die Ware noch gar nicht versandt war. Nachgehakt beim Käufer, Versehen er hätte mit anderen Bewertungen auch meinen Artikel bewertet. Auf Nachfrage nach Absendung zu Erhaltung und Werteinschätzung erhielt ich die Auskunft, er wäre sehr zufrieden.

Übrigens: Von meinem Rücknahmerecht hat bei über 5000 Bewertungen 1 Käufer Anspruch erhoben. Mein Kredo, beide müssen zufrieden sein, Anbieter und Käufer.

Im übrigen, Artikel die nicht der Beschreibung standhalten und der Anbieter sich weigert diese zurückzunehmen, bewerte ich schlicht und einfach ohne großartige Kommentaren negativ.

in diesem Sinne
lg
Stefan
 
Cantus Am: 01.10.2010 21:14:09 Gelesen: 13586# 11 @  
Hallo Freunde,

wenn mich ein Beleg interessiert, der aber nur vorderseitig oder nur teilweise abgebildet ist, nehme ich ihn in die Beobachtungsliste und fordere der Verkäufer auf, einen Scan der Rückseite zu zeigen, grundsätzlich auch an meine private E-Mail-Adresse. Bisher kamen alle Verkäufer dem nach und ich konnte in Ruhe entscheiden, ob ich ein Gebot abgebe.

So kann man später den hier oben beschriebenen Ärger vermeiden.

Viele Grüße
Ingo
 
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