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Thema: Ebay: Negative Bewertungen
Blättchensammler Am: 24.02.2011 13:53:13 Gelesen: 5746# 1 @  
Nun gibt es mal eine ganz neue Variante, auf Wortfilter.de kann man mal Ebay bewerten !

http://www.wortfilter.de

Schaut mal rein wie negativ Ebay da abschneidet !
 
22028 Am: 24.02.2011 14:44:36 Gelesen: 5731# 2 @  
Niemand wird gezwungen bei ebay zu handeln, warum daher die schlechten Bewertungen? Kommt das evtl. wegen der Anonymität der Abstimmung zustande?
 
Richard Am: 24.02.2011 17:20:17 Gelesen: 5684# 3 @  
Negative eBay-Bewertungen

Rechtslupe.de (20.02.11) - Die Auktionsplattform eBay hält ein Bewertungssystem bereit, dem sich die Nutzer bewusst unterwerfen. Dieses System dient dazu, sich über den normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall kaufte jemand im Juni 2009 über die Internetauktionsplattform eBay ein gebrauchtes Notebook der Marke Toshiba Tecra zum Preis von 461 €. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.

Etwas später sandte der Käufer ein eMail an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse. Er fragte an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor. Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner eMail, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde. Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle.

Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Er wollte die Löschung dieser Bewertung. Schließlich habe er nicht “gedroht”, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass er einen Anwalt einschalte, hingewiesen. Aus dem Angebot könne man ersehen, dass er als gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei. Der Beklagte war der Ansicht, dass seine Bewertung den Tatsachen entspräche. Auf Grund des Hinweises des Klägers im Angebot auf den Verkauf aus Privatbesitz habe sich eine Unsicherheit über die Gewerblichkeit des Kaufs und der sich daraus für ihn als Käufer ergebenden Rechte ergeben. Außerdem habe er mit einem Anwalt gedroht.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform eBay ein Bewertungssystem bereithalte, dem sich beide Parteien bewusst unterworfen hätten. Dieses System diene dazu, es anderen Nutzern zu ermöglichen, sich über einen normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine eigene Meinung aus den bisher abgegebenen Bewertungen zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei es einem Nutzer der Plattform grundsätzlich auch zuzumuten, negative Bewertungen über sich hinzunehmen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.

Die Inaugenscheinnahme des Emailverkehrs habe ergeben, dass die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei. Der Inhalt der Bewertung entspräche also den Tatsachen.

In seinem Verkaufsangebot kündigte der Kläger an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Dies sei aus Sicht eines objektiven Dritten (auch) als Abgrenzung zu dem weiter oben angebrachten Hinweis zu verstehen, dass der Kläger als gewerblicher Verkäufer angemeldet sei. Dem verständigen Nutzer dränge sich dabei auf, dass der Kläger – trotz gewerblich genutzten Accounts – in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.

Amtsgericht München, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 142 C 18225/09

(Quelle: http://www.Rechtslupe.de)
 
kollektors Am: 25.02.2011 11:54:09 Gelesen: 5662# 4 @  
Niemand ist gezwungen zu Essen. Warum wird es doch gemacht? Ebay ist zur Zeit alternativlos und für viele Händler überlebenswichtig. Ebay nützt seine Vormachtstellung bis ultimum aus und lässt sich immer neue Abzockmöglichkeiten einfallen.

Der letzte Schrei ist der kostenloser Versand. (Kundenfreundlichkeit) Nur ein Vorwand um noch bei Versandgebühren abzukassieren. Wer da nicht mitmacht, wird ganz schnell abgestraft (Angebote werden ganz nach hinten geschoben und mit Ausschluss gedroht usw.), natürlich mit Hilfe der Käufer, die da ganz eifrig mitmachen und vielleicht noch ein Paar Konkurrenten, die unliebsame Konkurrenz loswerden möchten. Wer denkt, dass am Ende der Käufer der Gewinner ist, der sollte mal die Augen aufmachen.

MfG.
 
Richard Am: 11.03.2011 08:13:57 Gelesen: 5566# 5 @  
Keine einstweilige Verfügung gegen Ebay-Bewertung - Sichtweise von Käufer und Verkäufer entscheidend fürs Geschäft

wort.lu / dpa (10.03.11) - Gegen eine negative Kundenbewertung bei der Internet-Handelsplattform http://www.ebay.de kann in der Regel keine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Das hat das deutsche Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden.

Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Daher könne normalerweise keine Löschung im Eilverfahren erreicht werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und einen Monitor an die Verkäuferin zurückgeschickt. Der Monitor sei bei seiner Rückkehr schlecht verpackt und deswegen beschädigt gewesen, behauptete die Verkäuferin und verweigerte die Rückerstattung des Geldes. Daraufhin schrieb die Käuferin den Kommentar: "Finger weg!! hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld".

Aufgrund der Negativ-Bewertung habe sie Umsatzeinbußen erlitten, argumentierte die Verkäuferin und verlangte vor Gericht die Löschung des Kommentars - vergeblich. Das Gericht ließ aber eine Hintertür offen: Bei ersichtlich falschen oder beleidigenden Bewertungen könne möglicherweise doch ein sofortiger Löschungsanspruch bestehen.

(Quelle: http://www.wort.lu/wort/web/business/artikel/2011/03/144723/keine-einstweilige-verfuegung-gegen-ebay-bewertung.php )
 
Richard Am: 15.02.2013 08:19:52 Gelesen: 4454# 6 @  
Ebay-Bewertungen müssen sachlich sein - Schmähkritik nicht erlaubt

Von Karin Billanitsch

Frankfurter Rundschau (14.02.13) - Auch wenn sich Ebay-Käufer noch so über schlechte Ware ärgern, müssen sie in ihren Bewertungen sachlich bleiben. Kommentare à la "Abzocke" oder "lieber woanders kaufen" sind unzulässig, entschieden jetzt die Gerichte [1].

(Quelle und ausführlich weiter lesen: http://www.fr-online.de/wirtschaft/ebay-recht-ebay-bewertungen-muessen-sachlich-sein,1472780,21803974.html )

[1] Amtsgericht Bonn, Urteil vom 9. Januar 2013; Az. 113 C 28/12
 
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