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Thema: Recht: Wer zahlt für die Rücksendung ab dem 14. Juni 2014 ?
drmoeller_neuss Am: 17.07.2013 23:06:01 Gelesen: 2769# 1 @  
Das Fernabsatzgesetz wird wieder einmal reformiert. Für den Verbraucher schafft die Novelle in erster Linie mehr Klarheit, so ist genau festgelegt, bis wann der Händler spätestens die Kohle wieder herausrücken muss, wenn der Käufer widerruft. Im Gesetz gibt es ein Muster-Widerrufsformular und ein Muster für die Widerrufsbelehrung - schlechte Zeiten für Abmahnanwälte. Ein paar Wermutstropfen muss der Verbraucher schlucken: so muss er auch bei einem Warenwert über 40 EUR das Rücksendeporto tragen, wenn der Händler diese Gebühren nicht aus Grosszügigkeit übernimmt.

Deutschland setzt die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) in Form des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" um. Nach der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat können die neuen Vorschriften am 13. Juni 2014 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen:

- Die Widerrufsfrist beträgt in der Europäischen Union einheitlich 14 Tage und beginnt spätestens nach Empfang der vollständigen Ware

- Der Verbraucher muss per Internet oder Brief widerrufen (juristisch: "Textform"), das kommentarlose Zurücksenden der Ware reicht nicht mehr aus

- Die Ware muss innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden, der Verkäufer muss das Geld innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufes kostenfrei zurückerstatten

- Der Anbieter kann die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert dem Käufer auferlegen, die Hinsendekosten muss der Anbieter in jedem Fall tragen (ausgenommen Sonderdienste wie Express, die ausdrücklich vom Käufer bestellt wurden)

- Fehlt die Widerrufsklausel, so hat der Käufer genau ein Jahr und 14 Tage Zeit zu widerrufen (bislang de facto unbegrenzt)

Ausserdem wird der Verbaucherschutz in folgenden Punkten gestärkt:

- der Anbieter darf für Telefonanrufe nur die üblichen Verbindungsgebühren berechnen, aber keine weiteren Aufschläge

- Verbot von versteckten Zusatzkosten durch voreingestellte "Häkchen" (bislang beliebter Trick bei Fluggesellschaften, um neben dem Flugticket noch eine Reiseversicherung zu verkaufen)

- Die Verbraucherrechte für Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte werden zusammengefasst und vereinheitlicht

Zusammenfassung vom Händlerbund hier: http://www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter/125-verbraucherrechterichtlinie-ueberblick-ueber-das-neue-widerrufsrecht
 
DMD Am: 18.07.2013 10:34:38 Gelesen: 2700# 2 @  
Sehe ich das so richtig zum Punkt Rücksendekosten ?

Wenn der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss, dürfte der Anbieter dann aber auch nicht mehr die Art der Rücksendung bestimmen können (es sei denn, er übernimmt dann die Differenz zur preiswertesten Rücksendung)?
 
taro Am: 18.07.2013 10:40:16 Gelesen: 2698# 3 @  
Hallo DMD,

richtig erkannt.

Nur ergibt sich dann mitunter das Problem des Nachweises der Rücksendung, z.B. im Falle eines Verlustes.

Grüße
Sven
 
Wolffi Am: 18.07.2013 12:21:29 Gelesen: 2667# 4 @  
Wer wird für die Rücksendung das Versandrisiko tragen? Wenn unversichert, wird der Nachweis ohnehin schwierig, das könnte zu Komplikationen führen.

Haben die Gesetzgeber dieses Mal beim Widerrufsrecht bis zu Ende gedacht und ist das geregelt?

Bis denne
Wolfgang
 
Wim Ehlers Am: 18.07.2013 12:45:54 Gelesen: 2663# 5 @  
Es gab eine Zeit, in der ich relativ häufig im Internet kaufte und auch verkaufte. Besonders beim Kauf und Verkauf von Sachen, die als Päckchen oder Paket gekauft/verkauft wurden, habe ich immer mit Hermes verschickt, da dort - ähnlich wie bei der DHL - die Sendungen verfolgt werden können und zudem auch noch versichert sind.

Natürlich musste auch schon vor dem 14.07.2013 der Widerruf / die Rücksendung innerhalb einer Frist zeitnah vorgenommen werden. Die Neuregelung stärkt insgesamt aber unsere Verbraucherrechte und ist aus meiner Sicht nur zu begrüßen. Aber wie beinahe überall im Leben, müssen wir die Regeln beachten.

Beste Grüße
Wim
 
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