Neues Thema schreiben   Antworten     zurück Suche   Druckansicht  
Thema: Was ist nach Michel ein Gefälligkeitsstempel ?
Das Thema hat 36 Beiträge:
Gehe zu Seite: 1   2  oder alle Beiträge zeigen
 
Kontrollratjunkie Am: 20.05.2015 12:52:01 Gelesen: 21274# 12 @  
@ drmoeller_neuss [#10]

Und was ist mit den Nachstempelfristen für Sonderstempel der Deutschen Post AG ?

Meistens werden die Sonderstempel doch ca. 4 Wochen noch (nach)verwendet. Die ganze Sache kann man nicht per definitionem abhandeln und es wird immer zeit- und ländertypische Eigenheiten geben.

Gruß
KJ
 
filunski Am: 20.05.2015 13:37:08 Gelesen: 21250# 13 @  
@ drmoeller_neuss [#10]
@ tomato [#11]

Hallo zusammen,

ein Thema, das durchaus kontrovers betrachtet werden kann und sollte! ;-)

Meine Aussage ist grundsätzlicher Natur und natürlich gibt es dazu auch Ausnahmen. Gerade auf dem Gebiet der Sonder- und Gelegenheitsstempel (Kontrollratjunkie hat es ja auch schon angesprochen). Bei den Gelegenheitsstempeln, z.B. zu Messen, handelt es sich auch um Stempel mit festem Datumseinsatz der gar nicht verstellt werden kann und der betreffende Stempel eben an z.B. allen drei Messetagen mit diesem Datum abgegeben wird (über die Sonderstempelstellen der DPAG sogar noch bis 28 Tage nach diesem Datum). Diese Umstände, wie auch die der "amtlichen Massenentwertungen" wie in der DDR geschehen, sind aber bekannt und auch amtlich dokumentiert und somit jederzeit beleg- und nachprüfbar. Sicher lassen sich auch noch weitere Ausnahmen dazu finden.

Im normalen Postalltag ist und war aber das Rückdatieren (auch Vordatieren) von Stempeln untersagt und damit ist ein solcher rückdatierter Abschlag ein Falschstempel.

Beste Grüße,
Peter
 
DL8AAM Am: 20.05.2015 13:46:26 Gelesen: 21245# 14 @  
@ Kontrollratjunkie [#12]

Die ganze Sache kann man nicht per definitionem abhandeln

Doch, denn die Definition spricht von nicht autorisierten Rückdatierungen, d.h. illegal durchgeführte Abstempelungen, das bedeutet aber auch das es sich dann dabei um ge- bzw. verfälschte Belege handelt. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob es sich bei den einzelnen verwendeten Komponenten um Originale (Briefmarke, Einschreibezettel, Stempelgerät, Vordrucke, Schreibgeräte etc.) handelt. Das Endprodukt ist eine Fälschung.

Bei amtlich autorisierten Stempelungen mit abweichenden Stempeldaten (Rück- oder auch Vordatierungen) sieht das hinsichtlich der Definition natürlich ganz anders aus. Wie wir als Hobbyisten, von entsprechend autorisierten Stellen legitimierte Rückdatierungen dann finanziell bewerten, ist eine andere Sache und nicht Thema der Diskussion.

Die Definitionen sind schon eindeutig und können auch alle Möglichkeiten sauber abbilden, man muss sie nur konsequent verwenden und nicht durch euphemistische, schön klingende Verschleierungs-Formulierungen umgehen. Ehrlicher Käuferschutz sieht anders aus.

So ein gefälschter Potschtabeleg, sauber beschrieben und begutachtet, hat immer noch einen entsprechenden Sammlerwert (so wie ein echter Kujau) und sei es nur als "philatelistisch zeitgeschichtliches" Dokument. Und wenn der Markt es denn mal so will, es gibt sogar Fälschungen, die heutzutage wertvoller sind, als ein Original.

Gruß
Thomas
 
filunski Am: 20.05.2015 13:48:38 Gelesen: 21243# 15 @  
@ filunski [#13]

Nachtrag:

...damit ist ein solcher rückdatierter Abschlag ein Falschstempel", oder besser ausgedrückt (BPP konform!), eine falsche Entwertung. ;-)

Beste Grüße,
Peter
 
petzlaff Am: 20.05.2015 14:07:23 Gelesen: 21231# 16 @  
Lasst doch einfach mal dieses unsägliche Katalog- und Prüfer-Latein links liegen und redet wieder mit gesundem Menschenverstand z.B. von "philatelistischer Mache" - egal ob privat oder amtlich.

Gruß
Stefan
 
DL8AAM Am: 20.05.2015 14:43:59 Gelesen: 21209# 17 @  
@ petzlaff [#16]

:-)) Aber, aber ... Unter "philatelistischer Mache" verstehe ich nur Kartonphilatelie, Satzbriefe, Privatganzsachen, Numisbriefe, Erstflugbelege, Maximumkarten, Ersttagsbriefe, ETBs, mittige (früher Eckrand) Gefälligkeits-Handabstempelungen, "Motivmarken", arabische Scheichtümer, nassklebende Bund-Neuheiten etc etc. - keine Dinge aus dem Bereich "Fälschungen".

Eben alles Dinge, die speziell (zu 99,9%) nur für/von den Philatelisten für seine Sammlungen gemacht. Für den der es mag, nette Dinge (ich liebe meine alten Ajmänner, Ras Al Khaimahs und Fujairahs) - und absolut keine verwerflichen, falschen oder gar grund bösen Sachen, es sei denn man ist die Geldbörse selbst. ;-)

Beste Grüße
Thomas
 
Cantus Am: 20.05.2015 19:22:52 Gelesen: 21140# 18 @  
@ DL8AAM [#17]

Hallo Thomas,

in einem muss ich dir widersprechen. Es gibt zwar allerlei Privatganzsachen, die speziell zu besonderen Ereignissen und da wohl vorrangig für die Sammler hergestellt und verkauft worden sind, ich besitze aber hunderte von Privatganzsachen, die ausschließlich im Auftrag von Firmen oder Gewerbetreibenden hergestellt worden waren, um sich damit im laufenden Geschäftsverkehr Arbeitserleichterungen zu verschaffen. Da ich absolut vorrangig Bedarfsverwendungen sammle, bekomme ich solche Privatganzsachen auch immer wieder in die Finger, allerdings nicht von Deutschland, sondern ganz überwiegend von Österreich und zum Teil auch von der Schweiz.

Viele Grüße
Ingo
 
jmh67 Am: 20.05.2015 20:09:16 Gelesen: 21121# 19 @  
Mir scheint, uns fehlt ein deutsches Äquivalent zum englischen Ausdruck "CTO" oder "Cancelled to order", der die von den Herausgebern der Briefmarken veranlassten Entwertungen für Sammelzwecke meint, also z. B. Bogenentwertungen oder Versandstellenstempel, die oft auch als solche zu erkennen oder registriert sind. Da würde ich auch autorisierte Rückdatierungen einbeziehen.

Es gibt auch noch den Begriff "favour cancel", den man wörtlich mit "Gefälligkeitsstempel" übersetzen kann, der aber enger gefasst ist als im Deutschen, weil er nur Entwertungen bezeichnet, die auf Wunsch des Kunden auf vorgelegten Marken angebracht wurden. Wenn es überhaupt einen Unterschied zu Entwertungen aus dem Postverkehr gibt, dann sind diese Gefälligkeitsstempelungen allenfalls durch den saubereren Abschlag zu erkennen und eventuell dadurch, dass lose Marken noch Gummi haben oder die Marken nicht auf adressierten Sendungen kleben. Selbst heute gibt es nicht immer klare Zeichen dafür, dass eine Sendung tatsächlich versandt wurde, Barcodes oder dergleichen fehlen öfters mal. Bei abgewaschenen Marken weiß man es ja sowieso nicht mehr, ob es eine Bedarfs- oder Gefälligkeitsentwertung war, ditto bei Sonderstempeln, die vielleicht in der Nachstempelzeit angebracht wurden.

Vielleicht kann man ja als Katalogsymbole den schraffierten Kreis für erkennbare CTOs weiterverwenden und das früher übliche G im Kreis für "favour cancels", wenn letztere doch irgendwie anders als verkehrsgestempelte Stücke zu "bewerten" sind, z. B. wenn sich bestimmte Stempeldaten häufen (dann könnten sie aber nach meinem Verständnis schon wieder CTO sein). In manchen Ländern gibt oder gab es außerdem noch spezielle Entwertungen für telegrafische oder für fiskalische Zwecke, für die mir gar keine Katalogsymbole bekannt sind, obwohl sie eigentlich Sinn hätten.

Nicht eindeutig bestimmbare Stempel (knappe Eckstempel, Wellen vom Maschinenstempel, undeutliche Abschläge etc.) könnte man mit einem durchgestrichenen Kreis kennzeichnen, wie er mal für "schlecht gestempelt" vorgeschlagen wurde. Unautorisiert rückdatierte Stempel (sofern als solche nachweisbar) sehe ich aber auch schlicht und einfach als falsch an.

Jan-Martin
 
Hobbyphilatelist Am: 20.05.2015 20:14:06 Gelesen: 21117# 20 @  
@ Kontrollratjunkie [#12]

"Die ganze Sache kann man nicht per definitionem abhandeln"

Doch. Es gibt zumindest eine Definition des BPP, auf die ich beim Thema “Potschta - Stempel auf Briefen, Briefstücken und Marken alle falsch“ in meinem Beitrag #159 vom 19.05.2015 - 23:09:04 Uhr hingewiesen habe.

@ filunski [#13]

"Im normalen Postalltag ist und war aber das Rückdatieren (auch Vordatieren) von Stempeln untersagt und damit ist ein solcher rückdatierter Abschlag ein Falschstempel."

Ganz so genau wird das Vordatieren auch nicht eingehalten. So ist mir bekannt, daß eine Postagentur den Stempel auf den nächsten Tag umstellt, sobald die Postsendungen abgeholt werden, um diese in Briefverteilzentrum zu bringen. Da dies so um 17.00 Uhr erfolgt, werden danach eingelieferte Briefe mit dem Stempel des nächsten Tages versehen.
 
tomato Am: 20.05.2015 23:13:28 Gelesen: 21069# 21 @  
Um auf das Thema zurück zu kommen.

Von Gefälligkeitsstempel sollte gesprochen werden, wenn der Sammler seine Marke zu philatelistischen Zwecken vom Postbeamten mit einem gültigen Stempel abstempeln lässt. Diese Abstempelung erfolgt aus einer Gefälligkeit des Postbeamten heraus und ist auch nicht zu beanstanden. Meist tut ein Sammler das, um dadurch einen schönen und sauberen Stempel von seinem Heimatort zu erhalten. Solche Stempel werden mit gestricheltem Kreis geprüft. Wird der Gummi aber abgewaschen ist diese schön gestempelte Marke auch nicht mehr von einer bedarfsgestempelten zu unterscheiden.

Dann gibt es noch die von den Postverwaltungen extra produzierten Abstempelungen (bei der DDR meist als Bogenabstempelungen mit echten aber auch gedruckten Stempeln) um Umsatz bei den Sammlern und im Ausland generieren zu können. Man könnte hier zwar auch von einer Gefälligkeit der Postverwaltung ggü. den Sammlern sprechen, aber diese Gefälligkeit geschieht aus reinem Umsatzgedanken.

Im MICHEL bei DDR - und so wurde das vorher in der BPP-Prüfordnung festgelegt- gilt der gestrichelte Kreis (=Abstempelung zu philatelistischen Zwecken)in der zweiten Preisspalte sowohl für das erste Beispiel (bei nicht abgewaschenem Gummi) als auch für das zweite Beispiel, sofern es sich nicht um die gedruckte Stempelausführung handelt. Letztere wertet lt. MICHEL nämlich nur 50 % vom gestrichelten Kreis.

Und da seit ca. 1960 fast alle Marken in Bogenabstempelung nur noch in gedruckter Bogenausführung existieren, ist - was vielen Sammlern nicht ganz so klar ist - der im Katalog angegebene Preis für den gestrichelten Kreis nur zur Hälfte zu rechnen. Weil es sich eben um den gedruckten Stempel handelt, der lt. Prüfordnung zum gestrichelten Kreis auch ein zusätzliches ''G'' erhält.

Ich habe das jetzt für die DDR-Sammler mal aufgebröselt. Bei anderen Sammelgebieten, wie erstes Posting von Herrn Fischer zeigt, scheint es anders zu sein.

Gruß Thomas
 
Reinhard Fischer Am: 21.05.2015 10:39:11 Gelesen: 20999# 22 @  
Ich denke, man muss unterscheiden zwischen einer Definition, was eigentlich ein Gefälligkeitsstempel (oder auch "Entwertung zu philatelistischen Zwecken") ist und wie weit so eine Abstempelung nun gesondert bewertet wird.

Der Text in den philatelistischen Begriffsbestimmungen des BPP gibt da leider nicht viel her, weil er nur ein paar - nicht mal vollständige - Beispiele bringt und ansonsten gar nichts definiert.

Ich habe einmal gelesen, dass nun jede irgendwie philatelistisch beinflusste Entwertung als Gefälligkeitsstempel anzusehen ist, selbst auf einem Bedarfsbrief, wenn der - für eine schönere Abstempelung - in einen Sammlerbriefkasten geworfen wurde.

Nun haben wir aber das Problem, dass auf einer losen Marke eine philatelistische Beeinflussung normalerweise nicht feststellbar ist, auch auf Briefen häufig nicht. Deshalb gibt es Sonderbewertungen in den Katalogen nur dann, wenn es eindeutig feststellbar ist, weil man eben weiß, dass der Stempel nur in der Versandstelle usw. verwendet wurde. Das ist eine eher pragmatische Regelung, die dann auch Sonderregelungen wie besondere Bewertungen für gedruckte Stempel etc. gestattet.

Was aber nicht sein muss; darunter dann auch nicht prüfbare Stempel, Rückdatierungen und komplette Falschstempel zu subsummieren. Eigentlich ist allgemein anerkannt, dass unbefugte Rückdatierungen zu den Falschstempeln zu zählen sind.

Eine Sonderrolle spielen dabei aber wieder die recht häufigen amtlichen Rückdatierungen, speziell von den Versandstellen. In vielen Fällen lässt sich das ja gar nicht beweisen (die meisten FDC und ETB) und deshalb gibt es meist keine Sonderbewertung. Als Fälschung ist das auch nicht zu bezeichnen, weil es ja von einer amtlichen Stelle veranlasst war, nach deren Regeln das auch vollkommen ok war. Eine Bezeichnung als Gefälligkeitsstempel könnte ich hier akzeptieren.

Gruß

Reinhard
 
Henry Am: 21.05.2015 17:29:31 Gelesen: 20922# 23 @  
@ Reinhard Fischer [#22]

Rückdatierungen können aber nur dann als "Falschstempel" gelten, wenn die Rückdatierung aufgrund bestimmter vorliegender Merkmale nachgewiesen werden kann, z.B. Verwendung einer Stempelfarbe, die es im zeitlich korrekten Rahmen gar nicht gab. In allen anderen Fällen sind die Stempel als "echt" anzusehen. Andernfalls müsste man ja tatsächlich echt gestempelte Stücke den Fälschungen zuordnen, obwohl sie da nicht zugehören. Auch bei den FDC, die nachweisbar echt gelaufen sind (z.B. aufgrund vorhandener Codierung), aber dennoch rückdatiert wurden, ergibt sich diese Problematik der fehlenden Beweisbarkeit. Folglich ist auch hier alles dem Merkmal "echt" zuzuordnen, solange es keine Nachweise für das Gegenteil gibt. Logischerweise wird sich damit im "echten" Sektor mehr Material auffinden lassen, wodurch der Marktwert sinkt. Damit regelt sich die Sachlage von selbst. Ich halte das Finden aussagerichtiger Definitionen für sehr wichtig. Aber nicht Nachweisbares kann man eben nicht in einen bestimmten Kasten stecken, sondern allenfalls mit dem Vermerk "muss nicht, aber könnte da hinein gehören" versehen.

Mit philatelistischem Gruß
Henry
 
Richard Am: 08.06.2015 09:03:54 Gelesen: 20668# 24 @  
@ tomato [#11]

Im übrigen sollte man bei der Überschrift 'Was ist nach Michel ein Gefälligkeitsstempel' bedenken, dass der MICHEL stets darauf angewiesen ist, was Prüfer und Argen für Ansichten haben. Und diese werden zumeist auch umgesetzt. Das erklärt auch, warum die Definitition des Begriffs Gefälligkeitsstempel im MICHEL je nach Sammelgebiet anscheinend unterschiedlich ausfällt.

Hallo Thomas,

Dein letzter Satz (Fettschrift von mir) trifft exakt das, was ich beim Studium der beiden Michel Spezial 2015 festgestellt habe. Das war der Grund meiner Frage, was "nach Michel" ein Gefälligkeitsstempel ist, nicht aus Sicht der Sammler, Händler oder Auktionatoren.

Ich bin dabei, den Philawert [1] gestempelter Marken zum Beispiel der DDR zu ermitteln, habe aber bei der Zuordnung dieses und anderer Sammelgebiete nicht nur Definitionsprobleme der Falschstempel, sondern auch bei der Erkennbarkeit der jeweiligen Stempel. Es geht nicht um ein paar Dutzend Stempel, sondern um viele Tausend, die ich möglichst korrekt zuordnen möchte.

Für die vielen Antworten bedanke ich mich, finde darin aber keine einheitliche und für mich verständliche Definition. Vielleicht mischt sich ja noch einer der rund 30 auf Philaseiten angemeldeten Prüfer oder eine der Püfervereinigungen ein, wenn es bessere und vor allem einheitlichere Definitionen der Gefälligkeitsentwertungen gibt.

Schöne Grüsse, Richard

[1] http://www.philawert.de/index#clg2957
 
Henry Am: 28.06.2015 10:55:40 Gelesen: 20001# 25 @  
@ Richard [#24]

Ich wage mich mal an einen Definitionsversuch:

Gefälligkeitsstempel = Zeitrichtige Entwertung von Marken in deren Gültigkeitszeitraum (lose oder auf Belegen), die nicht für Frankaturzwecke im Postversand vorgesehen sind, durch autorisierte Personen mit gültigen Stempeln.

Das hat möglicherweise auch noch Haken, dürfte aber die wichtigsten Kriterien enthalten.

Mit philatelistiaschem Gruß
Henry
 
Thilo Nagler Am: 28.06.2015 12:53:40 Gelesen: 19973# 26 @  
@ Henry [#25]

Gefälligkeitsstempel = Zeitrichtige Entwertung von Marken in deren Gültigkeitszeitraum (lose oder auf Belegen), die nicht für Frankaturzwecke im Postversand vorgesehen sind, durch autorisierte Personen mit gültigen Stempeln.

Das klingt für mich gut und ist eine verständliche Definition. Hinzufügen müsste man ggf. noch, ob das Stempeldatum mit dem aktuellen Tagesdatum übereinstimmen muss, sofern das Stempeldatum im gesamten Gültigkeitszeitraum der jeweiligen Briefmarke liegt.

Beste Grüße

Thilo
 
stampmix Am: 28.06.2015 14:39:15 Gelesen: 19937# 27 @  
@ Henry [#25]

Gefälligkeitsstempel = Zeitrichtige Entwertung ...

@ Thilo Nagler [#26]

Hinzufügen müsste man ggf. noch, ob das Stempeldatum mit dem aktuellen Tagesdatum übereinstimmen muss ...

Hallo zusammen,

mit Zeitrichtige Entwertung ist doch die Übereinstimmung des Stempeldatums mit dem kalendarischen Datum gemeint? Aber genau dies läßt sich auf Gefälligkeitsabstempelungen gerade nicht direkt verifizieren. Hierzu wären unstittige Bedarfsabstempelungen desselben Stempels idealerweise des gleichen Tages, oder zumindest des näheren Zeitraumes erforderlich.

mit bestem Gruß
stampmix
 
Henry Am: 28.06.2015 17:01:36 Gelesen: 19898# 28 @  
@ stampmix [#27]

Ja, so war das gemeint: Abstempelung mit dem kalendarischen Datum der Vorlage. Dass mit einzelnen dieser Kriterien eine Beurteilung nicht immer einwandfrei möglich ist (besonders bei losen Marken), ist mir auch klar. Aber hier vertrete ich die Meinung, die ich in [#23] geschrieben habe. Unklarem kann immer nur mit Skepsis bis zum Beweis begegnet werden, nie mit einer Festlegung.

mit philatelistischem Gruß
Henry
 
DL8AAM Am: 28.06.2015 22:02:29 Gelesen: 19854# 29 @  
@ Henry [#25] bis stampmix [#27]

Wir reden ja nicht von "Verifizierbarkeit", sondern erst einmal nur von der reinen Begriffsdefinition, von der reinen Lehre. Ich möchte übrigens auch nicht wissen, wie viele Fälschungen als Echte Rembandts in den Museen hängen. Das ist hier nicht die Frage. ;-)

die Übereinstimmung des Stempeldatums mit dem kalendarischen Datum gemeint

Das ist nicht so einfach. Es gibt postalisch autorisierte Stempelungen, mit "falschem, rückdatiertem (oder vordatiertem) Datum", u.a. Sonderstempel innerhalb der Nachfrist etc. - auch diese sind 'vollwertige und gültige' Gefälligkeitsentwertungen. Denkbar sind so auch Konstruktionen, dass Marken nach Ablauf ihrer eigentlichen Gültigkeit, mit einem "Sonderstempel" - innerhalb der Nachfrist - korrekt 'nachentwertet' werden. Die Marke trägt dann zwar einen Stempeldatum innerhalb ihrer Gültigkeit, obwohl diese Stempelung erst einen Tag später, aber 'legal' ausgeführt wurde. Deshalb würde ich auch nicht den "Gültigkeitszeitraum" unbedingt, zwingend in eine Definition aufnehmen. Im Extremfall wäre sogar, eine postalisch authorisierte "Entwertung" von noch vorhandenen Restbeständen (u.U. von Dienstmarken) - vor der Abgabe an den Philatelistenmarkt -, sogar mit "kalendarisch korrekt eingestellten" Tagestempeln, u.U. nach der eigentlichen Gültigkeit der Marken, eine 'legale' Gefälligkeitsentwertung, solange das von der zuständigen, offiziellen Stelle entsprechend so legitimiert wurde. Der Gültigkeitszeitraum ist also für mich kein eineindeutiges Kriterium für oder gegen eine Gefälligkeitsentwertung.

Aber dieses alles trifft wieder einmal nicht so passgenau in das eigentliche Thema dieses Threads "Was ist nach Michel ein Gefälligkeitsstempel?" ;-)

Gruß
Thomas
 
drmoeller_neuss Am: 29.06.2015 08:06:44 Gelesen: 19798# 30 @  
Mein Vorschlag:

Gefälligkeitsstempel = Eine in einem von der Postverwaltung genehmigten Prozess vorgenommene Entwertung von Wertzeichen (lose oder auf Belegen), die nicht für Frankatur- oder andere Verrechnungszwecke der Postverwaltung verwendet wurden.

Ich habe die Definition jetzt allgemeiner gefasst, es kommt alleine darauf an, ob die Entwertung offiziell vorgesehen war. "Wertzeichen" schliesst auch Ganzsachen mit ein, und "Verrechnungszwecke" auch die amtliche Verwendung von Marken zur internen Abrechnung (z.B. in der DDR zur Verrechnung der Gebühren für Postschliessfächer).

"Amtliche Rückdatierungen", wie sie bei Sonderstempeln üblich sind, fallen damit unter meine Definition eines Gefälligkeitsstempels, auch die bogenweise Entwertung von Marken in der DDR für den Export nach Außerkurssetzung, da dieser Prozess durch die DDR-Postverwaltung genehmigt war. "Entwertung" geht weiter als "gültiger Stempel", da auch die aufgedruckten Stempel von Cuba oder Äquatorial-Guinea als Gefälligkeitsstempel zu werten sind, obwohl der Entwertungsaufdruck nicht mittels Stempel angebracht wurde. Wem diese Länder zu exotisch sind, denke nur an die österreichische Porzellanmarke, die offiziell von der Versandstelle mit eingebranntem "Stempel" verkauft wurde.

Mir sind einige Fälle bekannt, wo das Datum handschriftlich eingetragen wurde. Natürlich handelt es sich hierbei nicht um "Stempelabdrucke", aber um amtliche Entwertungen.

Nach dieser Definition sind Abstempelungen durch Postbeamten mit zurückgestellten Stempeln in der Infla-Zeit keine Gefälligkeitsstempel, da hinter dieser Tätigkeit kein genehmigter Prozess steht. Das gleiche gilt für die Abstempelung von losen ausländischen Marken. Dagegen ist eine Abstempelung mit einem "Nachträglich entwertet"-Stempel auf Beleg nicht zu beanstanden, weil dazu die Briefträger auch bei ausländischen Postwertzeichen dazu angehalten waren. Auch ein versehentlich falsch eingestellter Stempel fällt noch unter das Kriterium "von der Postverwaltung genehmigter Prozess", wenn der Prozessablauf diese Fehlerquelle nicht aussschliesst. So kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein weiterverwendeter Stempel aus der Reichspostzeit ohne Absicht plötzlich um 40 Jahre "zurückspringt", zum Beispiel von 1961 auf das Jahr 1922. Die Einstellung "13" anstelle "-3" ist aber auf einen menschlichen Fehler zurückzuführen, den die Mechanik des Stempels nicht verhindern kann.
 
Holzinger Am: 29.06.2015 11:15:20 Gelesen: 19733# 31 @  
@ drmoeller_neuss [#30]

Gefälligkeitsstempel = Eine in einem von der Postverwaltung genehmigten Prozess vorgenommene Entwertung von Wertzeichen (lose oder auf Belegen), die nicht für Frankatur- oder andere Verrechnungszwecke der Postverwaltung verwendet wurden.

Finde ich als Definition sehr gut. Einfach, kurz, schlicht und voll zutreffend. Je mehr zusätzliche Angaben enthalten sind, um so verwirrender - und irgendwann dann nicht mehr zutreffend - ist die Definiton.

Mit sind einige Fälle bekannt, wo das Datum handschriftlich eingetragen wurde. Natürlich handelt es sich hierbei nicht um "Stempelabdrucke", aber um amtliche Entwertungen.

Genau. Bei solchen grundsätzlichen Formulierungen müssen wir über den deutschen (Michel-)-"Tellerrand" einmal hinaus, in die gesamte Welt, schauen :-). Nehmen wir, nur z. B., die "Killer"-Stempel der frühen USA. Der Generalpostmeister hat die Entwertung der Marke (sonstige postalisch relevante Angaben auf Brief - neben (!) der Marke) vorgeschrieben - aber nicht wie. Also hat jeder Postmeister (sofern nicht zentrale Stempel vorlagen) seine eigene Variante gewählt. Der "Daumenabdruck/Federstrich/handschr. Datum") ist damit amtlich.

Wir sollten auch an die fiskalische Entwertung denken, die ebenso "amtlich" ist.

KSM-Modus an: Es wäre richtiger "Stempelabschläge" statt "Stempel" zu schreiben. Wir definieren ja das "Ergebnis" und nicht das Gerät. Außerdem eher von "Gefäligkeitsentwertung" schreiben/sprechen. Man könnte auch die Definition einschränken und sich nur auf Deutschland beziehen(?) KSM-Modus aus :-)
 
Carsten Burkhardt Am: 29.06.2015 16:29:29 Gelesen: 19665# 32 @  
Hallo Henry,

ich habe mal zum allgemeinen Verständnis die Bestimmungen der SBZ/DDR aus den Jahren 1948 bis 1952, die ich in den letzten Monaten aufgearbeitet (und deshalb kopierfähig habe), eingefügt.

Wie man sieht, hat sich das Regelwirrwarr alle paar Monate geändert, wenn auch nur im Detail.

Ich fand auf die Schnelle nicht die Passage, wo etwas zur Gefälligkeitsabstemplung nach Ablauf des Verwendungsdatums von Sonderstempeln steht. Aber sinngemäß lautet es, dass Gefälligkeitsabstempelungen 2 Monate nach Ablauf des Verwendungszeitraumes mit dem Datum des letzten Verwendungstages ausgeführt werden durften.

Ich wurde nur stutzig, als zum Beispiel Marken der Köpfeserie mit Stempeldatum September 1948 auftauchten, also Wochen vor der Ausgabe.

Hier die Auszüge aus den Amtsblättern:

1948/3 (Seite 89-92) *)

AmtsblVf Nr. 21/1948. Gefälligkeitsstempelungen (Ausgabe 1948/3 S.91)
(Zur AmtsblVf Nr. 81/1947, S. 49}

Gefälligkeitsstempelungen dürfen mit Sonder- und Werbestempeln künftig nur noch auf losen oder auf Papier geklebten gültigen Postwertzeichen vorgenommen werden,
Die Vorschrift der ADA V, 2 Anl 29, wonach auch freigemachte Postkarten, Briefumschläge usw., die nicht zur Postversendung eingeliefert werden, mit Gefälligkeitsstempeln versehen werden können, wird aufgehoben. Das nachstehende Merkblatt über Gefälligkeitsstempel ist nach dem gegenwärtigen Stande berichtigt und gilt zunächst als Ersatz für die Anl 29.

Nach der Neuregelung erhalten künftig nur solche Sendungen den Aufgabestempel, die tatsächlich zur Postbeförderung eingeliefert werden sollen. Hierdurch wird erreicht, daß der Aufgabestempel, der als technisches Hilfsmittel der Postverwaltung die Zeit der Aufgabe und die Beförderung einer Postsendung durch seinen Stempelabdruck beurkunden soll, seinem eigentlichen Zweck vorbehalten bleibt, I A 2 6252-1.

Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstempelung mit Sonder- und Werbestempeln

Postämter oder Sonderpostämter mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstemplung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Stempelung von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift spater das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig.

Da es sich nicht immer ermöglichen läßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind diese Stempel in jedem Falle noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstempelungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier geklebten Postwertzeichen an die Postanstalten sind freizumachen. Die eingesandten gestempelten Freimarken werden im Inland in einem verschlossenen Umschlag als Postsache gebührenfrei zurückgesandt. Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied bei der Rücksendung nacherhoben. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Brief Stempels, u.U. mit Verschlußmarken zu versehen.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen, Einschreibaufgabezettel) usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift benannten Empfänger.

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, welche die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen getrennt zu behandeln und besonders sorgfältig zu stempeln, noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet. Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche auf Abgabe von Wertzeichen am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8 (Postscheckkonto Berlin 2033) zu verweisen. Diese hält alle gültigen deutschen Postwertzeichen usw. vorrätig und gibt sie gegen ein geringes Aufgeld ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie mit einem einwandfreien Aufgabestempel. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Überkunft der gestempelten Marken wird keine Gewähr übernommen.
men
[572]

1948/37 (Seite 239-244)*) AmtsblVf )

Nr. 182/1948. Gefälligkeitsstemplungen
(Zur AmtsbIVf Nr. 21/1948, S. 91)

Im „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel" ist unter 1, am Schluß des ersten Absatzes nachzutragen:

Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich gemacht wird.


1950/18 (Seite 571-574)

Nr. 141/1950. Gefälligkeitsstemplungen

Für die Ausführung von Gefälligkeitsstemplungen gilt fortan das nachstehende „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel". Es dient als Ersatz für die Anlage 29 der ADA V, 2. Die Anordnungen in den Amtsblatt-Verfügungen Nr. 81/1947, 21/1948 und 182/1948 sind in dem Merkblatt zusammengefaßt worden. Die genannten Amtsblatt-Verfügungen werden hierdurch gegenstandslos, l P l 6252-1

Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstemplung mit Sonder- und Werbestempeln

Postämter oder Sonderpostämter mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstempelung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Stemplung von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig. Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird.

Da es sich nicht immer ermöglichen laßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind Handstempel noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier oder Postkartenformblättern geklebten Postwertzeichen an die Postanstalten sind freizumachen. Die eingesandten gestempelten Freimarken werden im Inland in einem verschlossenen Umschlag als Postsache gebührenfrei zurückgesandt. Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied bei der Rücksendung nacherhoben. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Briefstempels, u. U. mit Verschlußmarken zu versehen.

Mit Einsatzstücken zu Maschinen-Stempeln können Gefälligkeitsstemplungen aus technischen Gründen nachträglich nicht ausgeführt werden. Diese Einsatzstücke sind daher bereits unmittelbar nach dem letzten Verwendungstage an die OPD einzusenden.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen, Einschreibaufgabezettel usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift benannten Empfänger.

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, welche die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen getrennt zu behandeln und besonders sorgfältig zu stempeln; noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet.

Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche auf Abgabe von Wertzeichen am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8 (Postscheckkonto Berlin 256 00) zu verweisen. Diese hält alle im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik und des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin gültigen Postwertzeichen vorrätig und gibt sie gegen ein geringes Aufgeld ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie mit einem einwandfreien Aufgabestempel.

Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Überkunft der gestempelten Marken wird keine Gebühr übernommen. IP1 6252-1


AbVf.141/.1950

Berichtigung zur AmtsblVf Nr. 141/1950

Im Merkblatt über Gefälligkeitsstempel ist im letzten Absatz, letzte Zeile das Wort „Gebühr" zu streichen und dafür zu setzen: „Gewähr". I P l 6252—1


AbVf.209/.1950

Nr. 209/1950. Berichtigung des Formblatts M 37, Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken

Die ADA V, 2 Anl. 30, S. 31 (Ausgabe 1940) ist wie folgt zu berichtigen: Unter 6.

Alle Angaben streichen. Dafür setzen; „Gefälligkeitsstempel nur bei Sonderpostämtern mit Sonderstempel und bei Postanstalten, die einen Werbestempel verwenden. Bei allen anderen Postdienststellen sind solche Gefälligkeitsstemplungen unzulässig.

Gefälligkeitsstemplungen dürfen mit Sonder- und Werbestempeln nur auf losen oder auf Papier geklebten gültigen Postwertzeichen, vorgenommen werden.
Stempeln von Marken, auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Sendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig. Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird.

Die Änderungen sind mit Bleistift unter Hinweis auf diese AmtsblVf vorzunehmen. I P l 6400-0


AbVf.211/.1951

Nr. 211/1951. Gefälligkeitsstemplungen

Die AmtsblVf. Nr. 141/1950, S. 572, „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel" ist wie folgt zu berichtigen:

1. Unter Punkt l Absatz 2 sind die Zeilen 14 bis 22 von „Die" bis „nach erhoben" zu streichen. Dafür ist zu setzen: Die eingesandten erledigten Abstemplungsaufträge werden im Inland stets gebührenfrei als Postsache zurückgesandt, und zwar

a) als Drucksache, wenn sie den Bedingungen für Drucksachen entsprechen, sonst
b) als Brief (verschlossen).

Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied zu a) oder b) nacherhoben. Die Rücksendung hat jedoch stets dann als Brief zu erfolgen, wenn die abgestempelten Freimarken zusammen die Briefgebühr ausmachen oder wenn es der Einsender ausdrücklich verlangt hat."

2. Unter 4. Zeile 3 „Abgabe" ändern in „Verkauf". Die Änderungen werden in der Neuausgabe der ADA V, 2 Anl. 29 berücksichtigt.


AbVf 127/1952.

Nr. 127/1952. Gefälligkeitsstemplungen

Für die Ausführung von Gefälligkeitsstemplungen gilt fortan das nachstehende „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel". Die Anordnungen in den AmtsblVf. Nr. 141/1950, S. 572, und Nr. 211/1951, S. 921, werden hierdurch ungültig. Die Änderungen werden in der Neuausgabe der ADA V, 2 Anl. 29 berücksichtigt. Das Formblatt M 36 wird zur Drucklegung freigegeben.

Die OPDn melden ihren Bedarf dem BA des MPF.


Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstemplung mit Sonder- und Werbestempeln

PA oder SPÄ mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstemplung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Das Abstempeln von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig.
Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird. Auf Wunsch können Gefälligkeitsstemplungen auch mit dem Aufgabestempel ausgeführt werden.
Da es sich nicht immer ermöglichen läßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungcn der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind Handstempel noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier oder Postkartenformblättern geklebten Postwertzeichen an die PAnst sind freizumachen. Ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung ist beizufügen. Die eingesandten erledigten Abstemplungsaufträge werden im Inland stets gebührenfrei als Postsache zurückgesandt, und zwar

a) als Drucksache, wenn sie den Bedingungen für Drucksachen entsprechen, sonst
b) als Brief (verschlossen).

Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied zu a) oder b) nacherhoben. Die Rücksendung hat jedoch stets dann als Brief zu erfolgen, wenn die abgestempelten Freimarken zusammen die Briefgebühr ausmachen oder wenn es der Einsender ausdrücklich verlangt hat. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienst- oder Aufgabestempels, u. U. mit Siegelmarken, zu versehen.

Mit Einsatzstücken zu Maschinenstempeln können Gefälligkeitsslemplungen aus technischen Gründen nachträglich nicht ausgeführt werden. Diese Einsatzstücke sind daher bereits unmittelbar nach dem letzten Verwendungstage an die OPD einzusenden.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen. Einschreibaufgabezettel usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift genannten Empfänger.

Mit gültigen Postwertzeichen freigemachte gewöhnliche Briefe oder Postkarten, die der Absender an seine eigene Anschrift gerichtet hat und bei einem Postamt oder Sonderpostamt zur Abstemplung mit einem Sonder-, Werbe- oder Aufgabe-Stempel vorlegt, können dem Absender auf Wunsch nach der Stemplung sofort wieder ausgehändigt werden, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen hat (Deutscher Personalausweis oder dgl.).

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, die die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen zu trennen und besonders sorgfältig zu stempeln; noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet.

Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8, Linkstraße 4/5, (Postscheckkonto Berlin 25600) zu verweisen. Diese hält alle im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin gültigen Postwertzeichen vorrätig und gibt sie gegen geringen Aufschlag ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie einwandfrei ab. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Ankunft der gestempelten Marken wird keine Gewähr übernommen. PB1 6252—1


AbVf 291/1952.

Nr. 291/1952. Berichtigung der ADA V, 2

Um den zahlreichen Wünschen der Philatelisten zu entsprechen, sind die amtlich ausgegebenen Ersttagsbriefumschlage, wenn sie mit Postwertzeichen beklebt und mit dem Tagesstempelabdruck versehen sind, künftig undurchkreuzt an die Postkunden abzugeben, auch wenn sie mit keiner Anschrift versehen sind.
Folgende Berichtigungen der ADA V, 2 sind hierzu auszuführen:

In der Anlage 29 unter 1. Gefälligkeitsstemplungen ist in Zeile 3 vor „usw." und in Anlage 30 unter 6. Gefälligkeitsstemplungen im 2. Absatz, Zeile l ebenfalls vor „usw." einzufügen: „(ausgenommen amtlich herausgegebene Ersttagsbriefumschlage)".

Das mit AmtsblVf. Nr. 127/19

 
Carsten Burkhardt Am: 29.06.2015 16:33:39 Gelesen: 19661# 33 @  
OK, die Paasage fand ich beim zweiten Überfliegen:

Da es sich nicht immer ermöglichen läßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungcn der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind Handstempel noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier oder Postkartenformblättern geklebten Postwertzeichen an die PAnst sind freizumachen.

Davon unberührt sind die nachträglichen Bogenabstemplungen in den späteren Jahren, die gab es 1952 noch nicht.

Viele Grüße

Carsten
 
Henry Am: 30.06.2015 08:52:32 Gelesen: 19580# 34 @  
@ DL8AAM [#29]

das eigentliche Thema dieses Threads "Was ist nach Michel ein Gefälligkeitsstempel?"

Diese Fragestellung führte ja zwangsläufig zu der Problematik der Definition. Und erst wenn man hier eine nachvollziehbare, von der Mehrheit tragbare Lösung gefunden hat, kann man den MICHEL wieder ins Spiel bringen.

@ Carsten Burkhardt [#32]

Danke für die ausführliche Erläuterung mit Ergänzung. Es war meinerseits ja auch nur ein Versuch der Definition. Ich habe dabei auch schon geahnt, dass ich ein paar Fakten nicht berücksichtigt habe. Die Definition von drmoeller_neuss in [#30] finde ich viel treffender und möchte die meinem "Senf" vorziehen.

Mit philatelistischem Gruß
Henry
 
0nickyet Am: 01.07.2015 12:22:44 Gelesen: 19500# 35 @  
Danke für diese außerordentlich lehrreiche Diskussion bisher.

Das Hauptproblem bei dem Versuch, eine einheitliche Definition zu schaffen, scheinen mir völlig disparate Perspektiven:

1) Es gibt den fiskalischen Blick der Post auf Postwertzeichen.
2) Es gibt den administrativen Blick auf Stempel als hoheitliches Instrument.
3) Es gibt mehrere philatelistische Sichtweisen auf abgestempelte Postwertzeichen.
4) Es gibt Marktbewertungen hinsichtlich des Begriffs der "Echtheit".

ad 1) Die Nutzung des Poststempels auf Briefmarken geht auf die Absicht der britischen Postverwaltung zurück, die mehrfache Verwendung von Postwertzeichen zu verhindern. In den ersten Jahren richteten sich Änderungen vor allem gegen das betrügerische Entfernen von Stempeln. Unter diesem Aspekt betrachtet ist der Post eigentlich recht egal, wie eine Marke entwertet wird. Aus den Ausführungen zu SBZ und DDR wird allerdings klar, dass sich diese Gleichgültigkeit ändert, wenn Knappheit an Kapital besteht - dann kommt nämlich die unnötige Entwertung einer Briefmarke dem Verbrennen eines Geldscheins nahe.

ad 2) Die Geschichte der Poststempel ist etwa 450 Jahre älter als die der Briefmarke. Das weiß jeder hier - aber es bedeutet, dass die Entwicklung von Stempeln völlig unabhängig von Postwertzeichen zu betrachten ist, und ihre Funktion wechselte im Laufe der Zeit. Am Beginn stand offenkundig nicht die Entwertung, sondern die Zeitmessung für Boten. In vordemokratischen Zeiten wurde alsbald der Weg einer Sendung bedeutsam, deshalb trat der Ort als wichtige Information hinzu (insbesondere für Grenzübertritte). Auffällig ist, dass diese beiden Kriterien nach 1840, als Stempel und Briefmarke erstmals aufeinandertrafen, für die Postverwaltungen offenkundig unwichtig waren, es zählte eben zuerst die Entwertung. Erst als die Effizienz des Postwesens gesteigert und die Funktion des Beförderungsweges relevant wurde, bekamen Zeit und Ort wieder eine Bedeutung, allerdings aus völlig anderen Gründen als in der Vorphilatelie.

Im Rechtsstaat kommt noch ein Motiv hinzu: der Absender möchte die fristgerechte Absendung dokumentieren, und hat die Post dabei gar nicht im Sinn.

ad 3) Schon ab dem 19.Jahrhundert muss mit philatelistischen Einflüssen auf das Verhältnis von Stempel und Brief(marke) gerechnet werden. Das nun auftretende Problem ist jedoch, dass unterschiedliche Motivationen ins Spiel kommen:

3 a) Manche interessieren sich für den Beleg von Bedarfspost.
3 b) Recht ähnlich im Interesse, aber nicht immer übereinstimmend ist die Suche nach dem historischen Beleg, denn hier ist die Postbeförderug zweitrangig.
3 c) Andere verfolgen ästhetische Gründe hinsichtlich gebrauchter Marken, und die Ansicht über optimale Platzierung von Stempeln unterliegt der Mode.
3 d) Recht bald schon kommen Sonder- und Werbestempel auf, die ein Postwertzeichen über das Motiv hinaus mit symbolischem Wert aufladen.
Weitere Motivationen sind denkbar.

ad 4) Alle aus 1-3 resultierenden Konflikte würden vermutlich mit Gelassenheit zur Kenntnis genommen, kämen nicht irgendwann Preise ins Spiel. Die Lösung der Ursprungsfrage, wie MICHEL den Begriff "Gefälligkeitsstempel" einschätzt, hängt an der Vermutung, wofür Käufer mehr oder weniger Geld zu zahlen bereit sind. Diese Frage kann jedoch über den Weg einer Definition nicht geklärt werden. Einige in der Diskussion genannten Beispiele machen nämlich deutlich, dass Praktiken in manchen Fällen akzeptabel sind - und in einem höheren Preis resultieren -, die in der gleichen Art zu einer anderen Zeit jedoch inakzeptabel sind - und daher mit Abwertung gestraft werden. Verschärfend kommt hinzu, das häufig nach der Motivation einer Abstempelung gefragt wird, was sich in den meisten Fällen aber bestenfalls vermuten lässt.

Die erste Schlussfolgerung daraus ist, dass die Philatelie mit Definition arbeitet (und arbeiten muss), die zwei Perspektiven berücksichtigt: Erstens die Freimachung von Postsendungen, und zweitens die autorisierte und legale Verwendung von Stempeln. Aus der Diskussion wurde klar, dass diese beiden Aktionen nicht immer übereinstimmen.

Die zweite Schlussfolgerung bezieht sich auf die Bewertung von Abstempelungen durch Prüfer und Kataloge, denn diese wiederum richtet sich nicht zwingend auf die beiden philatelistischen Kriterien. Die Gefälligkeit bezieht sich auf legale Verwendung, die Bedarfsgerechtheit auf historische Akkuratesse, die Falschheit auf die absichtliche Täuschung hinsichtlich dieser beiden - aber was als "echt" geprüft und verkauft wird, ist von alledem manchmal unabhängig. Dem Sammler bleibt nur, sich im Zweifelsfall auf den Philaseiten zu erkundigen.
 
fdoell Am: 11.07.2015 21:57:40 Gelesen: 19339# 36 @  
Die hier einiges über die Definitionen des Prüferbundes BBP geschrieben wurde, hier einmal die Begriffsbestimmungen zu den Entwertungen (Stand 14.03.2012):

Entwertungen

Postwertzeichen wurden und werden durch Abschlag oder Aufdruck eines Stempels, in selteneren Fällen durch handschriftliche Entwertung (z. B. Federzug) oder ähnliche Maßnahmen für eine postalische Zweitverwendung unbrauchbar gemacht (Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch: "gestempelt" oder "entwertet").

Federzugentwertung (auch: Federstrichentwertung): handschriftliche Entwertung z. B. durch Datum, Ortsangaben, Initialen, Namenszug, Strich, Durchkreuzung o. ä.

Entwertungslochungen werden mit Hilfe eines Locheisens vorgenommen. Lochungen durch Firmen und Behörden (z. B. POL-Lochungen) sind keine Entwertungslochungen, sondern stellen Sicherheitsmaßnahmen dar.

Abstempelungen sind Entwertungen von Postwertzeichen mit Hilfe postalischer Stempel, die zumeist aus Metall, jedoch auch aus Gummi, Holz, Linoleum oder ähnlichem gefertigt sind.

Echt ist eine Abstempelung grundsätzlich, sofern sie während der Kurszeit der Marke zu dem im Stempel angegebenen Zeitpunkt mit einem Stempel, der nachweislich zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand, vorgenommen wurde ("zeitgerechte Entwertung").

Dabei ist es völlig gleichgültig, ob dies im Rahmen des normalen Postbetriebsdienstes oder zu Sammelzwecken erfolgte, da ein Unterschied bei einer losen Marke oder einem Briefstück in der Regel bei Verwendung der im Postdienst zeitgerecht benutzten Stempel nicht mehr festzustellen ist.

Falschstempel sind Nachahmungen echter Poststempel oder Phantasiestempel. Entwertungen können auch manuell (gemalt) oder fotomechanisch übertragen werden. Solche Nachahmungen sind ebenfalls Fälschungen.

Falsch sind alle Entwertungen, die mit echten, aber nachweisbar rückdatierten Poststempeln von unbefugter Seite vorgenommen wurden (sog. "missbräuchliche Verwendung") und in der Regel auch Entwertungen, die mit echten Poststempeln außerhalb der Postgültigkeit vorgenommen wurden.

Entwertungen für philatelistische Zwecke

a) gedruckte Stempel auf Postwertzeichen (z. B. Schalterbogen, Kleinbogen, Blocks) und philatelistischen Erzeugnissen (z. B. Ersttagsbriefen, Ersttagsblättern). Solche Entwertungen mittels Buchdruckstempeln werden auch als Klischeestempelentwertungen bezeichnet.

b) Massenabstempelungen von Hand auf Schalterbogen mit speziell für diesen Zweck verwendeten Poststempeln.

c) von autorisierten Stellen veranlasste Rückdatierungen postalischer Stempel für Entwertungen zu Sammelzwecken. Solche Entwertungen wurden bisher fälschlicherweise oft als "Gefälligkeitsentwertungen" bezeichnet.

Vorausentwertungen sind postseitig oder mit postalischer Erlaubnis vorgenommene Entwertungen von Postwertzeichen, die während oder nach der Herstellung, auf jeden Fall aber vor dem Verkauf zu Rationalisierungszwecken angebracht werden.



Soweit der BPP. Zur Klarstellung in der Diskussion sollte also unterschieden werden zwischen

Stempel, auch Falschstempel = ein Stück „Hardware“

Entwertung = ein Vorgang, z.B. die Abstempelung, aber auch die sichtbare Dokumentation derselben, in diesem Fall also der Stempelabdruck

Die gebräuchliche Verwendung des Begriffs „Stempel“ für den eigentlich gemeinten Stempelabdruck führt dagegen bei Diskussionen um falsche Stempel bzw. Falschstempel m.E. eher zu Verwirrungen als zur Klärung.
 

Das Thema hat 36 Beiträge:
Gehe zu Seite: 1   2  oder alle Beiträge zeigen
 
  Antworten    zurück Suche    Druckansicht  
 
Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.