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Thema: Vereine: Vorstandswahlen per Einzel- und Blockabstimmung
Richard Am: 30.09.2016 09:29:25 Gelesen: 3314# 1 @  
LSW-extra (03.09.16) - Wahlen müssen im Verein nach den BGB-Vorgaben als Einzelwahl durchgeführt werden. Nur wenn die Satzung das ausdrücklich regelt, ist ein Wahlverfahren zulässig, bei dem nicht für jeden Kandidaten getrennt mit Ja und Nein gestimmt wird.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen behandelt. Die Mitgliederversammlung hatte die Wiederwahl zweier Vorstandmitglieder ohne Einzelabstimmung über die Kandidaten beschlossen. Das Vereinsregister verweigerte mit Verweis auf eine fehlende Satzungsregelung die Eintragung des Vorstandes.

Das OLG dagegen hatte im konkreten Fall keine Einwände gegen das Wahlverfahren. Unter folgenden Voraussetzungen hielt es eine solche Blockwahl auch ohne Satzungserlaubnis für zulässig:

· der Vorschlag für die Blockwahl kam aus dem Mitgliederkreis (d.h. nicht von der Wahlleitung)

· es gab auch keine Debatte, in der abweichende Meinungen geäußert wurden

· die Wahl erfolgt einstimmig

In diesem Fall - so das OLG - hat der Verfahrensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte und ist deswegen ohne Schaden für die Wirksamkeit der Wahl.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12.10.2015, 2 W 68/15

Quelle: http://www.vereinsknowhow.de

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LSW-extra ist ein bei Bedarf erscheinender Newsletter des LV Südwest. Redaktion Detlev Moratz.
 
Eilean Am: 30.09.2016 10:02:29 Gelesen: 3298# 2 @  
@ Richard [#1]

Der entscheidende Punkt ist dabei die Einstimmigkeit der Wahl. Alle Anwesenden wollten es so.

Die Kontrollüberlegung ist, ob die Wahl - hypothetisch - anders hätte verlaufen können, wenn man eine Einzelwahl durchgeführt hätte. Wäre hier über die zur Wahl stehende Person diskutiert worden, wären dann ggf. mehr Personen zur Wahl gestanden, wäre einer ggf. nicht gewählt worden, hätten die Leute ihr Rede- und Stimmrecht anders ausgeübt, etc.?

Aber wenn alle Anwesenden einstimmig dies beschlossen und keine Beeinflussung durch die Wahlleitung zur Blockwahl hin bestand, gibt's auch keinen Anhaltspunkte, dass die Wahl anders hätte ausfallen können.

Das Urteil ist stringent zur Rechtsprechung der Wahlen bei Vereinen und Genossenschaften. Auf diese Ausnahme aber als Vorstand oder Verein zu bauen, ist nicht sinnvoll. Immerhin sind da die Vereinsregister sehr darauf bedacht, nur wirksam gewählte Vorstände einzutragen. Eine vorherige, offene Satzungsgestaltung hin zur Zulässigkeit auch der Blockwahl wäre regelmäßig angebracht.

Das kann man jetzt noch weiter denken, ob ein Nichtanwesender gekommen wäre, wenn er gewusst hätte, dass es zur Blockwahl kommt und dann - aufgrund seiner Beiträge in der Versammlung - alles anders ausgefallen wäre. Das ist dann aber mE zu weit her geholt. Er wusste ja, dass gewählt werden wird.
 
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