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Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
Das Thema hat 64 Beiträge:
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Hermes65 Am: 21.11.2011 09:59:19 Gelesen: 44782# 1 @  
Ich musste leider von den Loriot Briefmarken die Bilder löschen, da es ein Verbot von der Loriot Erbin, der Tochter gibt.. siehe hierzu die Links:

http://www.wbs-law.de/urheberrecht/wikipedia-muss-briefmarken-mit-loriot-motiven-entfernen-16194/

http://www.focus.de/digital/computer/internet-causa-loriot-urheberrecht-contra-wikipedia_aid_685373.html

In der Sendung Titel, Thesen, Temparamente sollten die Marken heute im TV gezeigt werden, aber das hat sich die ARD dann aus Kostengründen verkniffen. Die Deutsche Post AG selber darf die Marken noch verkaufen, aber nicht mehr öffentlich zeigen. Ebenso werden das wohl die ersten Marken sein, die im nächsten Michel Deutschland nicht mehr abgebildet werden dürfen. Nur wer Lizensgebühren an die Erben zahlt, darf die Marken noch zeigen.

Ähnliches soll übrigens für alle Loriot Artikel gelten (Bücher, AK´s, CD´s, DVD´s etc. ! Die Erben können die Nutzung mit bis zu 250.000 Euro je Verstoß abmahnen, bei denen irgendeine Zeichnung von Loriot zu sehen ist ! Ist also kein Spaß ! Wikipedia hat die Abbildung der Briefmarke 30.000 Euro incl. Gerichtskosten gekostet !


 
Pommes Am: 21.11.2011 11:23:54 Gelesen: 44757# 2 @  
@ Hermes65 [#33]

nana nicht gleich schwarz malen. Es war ja erstmal nur eine einstweilige Verfügung. Warten wir doch das Hauptverfahren ab. Vielleicht bewirkt das Medienecho (so es denn eines gibt) etwas. Ich befürchte allerdings, dass die Parteien sich außergerichtlich einigen und die Rechtslage wieder ungeklärt bleibt. Wieder ein Tummelfeld für die bekannten Abmahnkanzleien, schade. Das deutsche Urheberrecht gehört endlich reformiert.

Noch ein kleiner Hinweis. Wikipedia musste nicht 30.000 € bezahlen. 30.000 € sind lediglich der Gegenstandswert des Verfahrens.

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
DL8AAM Am: 21.11.2011 14:25:35 Gelesen: 44705# 3 @  
Mal eine ganz dumme Frage:

Aus dem FOCUS-Artikel
Bei den Briefmarken handelt es sich um die vier Wohlfahrtsmarken der Deutschen Post AG in diesem Jahr – und Briefmarken unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, weil es sich dabei seit der Privatisierung der Post nicht mehr um „amtliche Werke“ handelt.

Mal eine ganz dumme Frage: Ich dachte das die "Deutschland"-Ausgaben keine Ausgaben der DPAG sind, sondern von dieser "nur vertrieben" werden. Der Herausgeber ist doch noch immer das Bundesfinanzministerium? Sind etwa diese Marken denn keine "amtlichen" Briefmarken des hoheitlichen UPU-Mitglieds mehr? Wenn die Begründung "da nicht amtlich" war, dann verstehe die Begründung nicht mehr.

Etwas anderes, wenn die Marken (selbst wenn diese amtlichen Ausgaben dem Copyright unterliegen würden) auf einem Brief verklebt sind, ist doch daraus ein neues Werk geworden. Ich dürfte dann doch den Beleg "als neue Einheit" wieder zeigen?

Ich hatte auch einmal in der Uni gelernt, dass ich selbst urheberlich geschütze Werke ohne Genehmigung des rechteinhabers "klauen" darf, wenn ich diese in einer wissenschaftlichen (o.ä.) Arbeit verwende (bitte bitte Quelle nennen!). Wissenschaftlich beschränkt sich nicht auf universitär, sondern kann auch privat stattfinden und muss auch nicht auf Nobelpreisniveau liegen. Bespiel: Ich möchte eine Arbeit über die öffentlich Mülleimer der türkischen Mittelmeerregion schreiben, dann dürfte ich die privaten Urlaubsbilder meines Nachbarn (sollte er sie auf seiner Webseite zugänglich ins Internet gestellt haben) ungefragt einbauen (ggf. seine Frau im Bikini rausXen). Philatelie besteht auch aus einem sehr grossem Teil aus Forschung und Wissenschaft.



Das schöne an den öffentlichen Mülleimern der Türkei ist, dass jeder eine Herkunftsangabe, bzw. den Namen der Gemeinde (Belediyesi) zeigt, deshalb sind sie bei den sammelnden Kollegen "so beliebt" ;-)

Gruß
Thomas
 
Sammler-Henn Am: 21.11.2011 14:25:43 Gelesen: 44704# 4 @  
Was macht den Michel, muss er auch auf Abbildungen verzichten, und dafür geschwärzte Bilder zeigen ?

Wenn die Post keine Genehmigung zur Ausgabe der Marken von der Tochter hatte, kann es ja für die Post noch ein teurer Spaß werden. Die Geldgier bestimmter Leute kennt keine Grenzen!

Sammler Henn
 
chuck193 Am: 21.11.2011 15:16:05 Gelesen: 44687# 5 @  
@ Hermes65 [#33]

Hallo Hermes65,

wegen den genannten Wohlfahrtsmarken, hier möchte ich den Namen besser nicht schreiben, da die gute Dame mir das übel nehmen könnte. (greed). Dürfen diese Marken jetzt nicht auf Brief vorkommen, da die dann ohne Genehmigung der Öffentliichkeit vorgestellt sind? Ich habe ja einen Grossbrief mit dem ganzen Satz. War eine Sendung von verschiedenen ETB's. Bitte um Aufklärung.

Ich hätte diesen Brief hier eingestellt, mach es aber nicht, es sei denn, dass ich das Verbot vergessen habe.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
Helmut-Stelle Am: 21.11.2011 17:54:14 Gelesen: 44606# 6 @  
@ chuck193 [#5]

Stell den Beleg mal ein, tu als wüßtest Du von nix, mehr als verurteilt wirste garantiert nicht !

Gruß
Helmut
 
chuck193 Am: 21.11.2011 18:40:51 Gelesen: 44583# 7 @  
@ Helmut-Stelle [#6]

Hi Helmut,

na, besser mal abwarten, was mit dieser Ausgabe noch geschieht. Warum hat die Post diese Ausgabe nicht zurück genommmen. Irgend jemand muss das ja für OK gehalten haben. Für die Erben wäre das doch freies Advertising. Die sollten doch stolz darauf sein, dass die Arbeit für Briefmarken benutzt wurde. Vielleicht wird die Ausgabe ja mal so wie die Audrey Hepburn Marke, wäre schön.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
Pommes Am: 21.11.2011 20:24:33 Gelesen: 44538# 8 @  
@ Helmut-Stelle [#6]

... mit Deiner Bemerkung vorab auch sehr glaubwürdig ... X-)!

@ chuck193 [#7]

Ich würde das derzeit alles nicht zu hoch bewerten. Ich weiß auch nicht, wer da mit wem und für wie lange irgendwelche Lizenzverträge geschlossen hat. Ich denke nicht, dass das Finanzministerium Marken mit urheberrechtlich geschütztem "Inhalt" unberechtigt herausgibt. Daher gleich zu ...

@ DL8AAM [#35]

ich sehe vieles so wie Du. Das mit den Bildern vom Nachbarn "klauen", würde ich aber erst noch mal nachschlagen wollen.

Jedenfalls habe ich vor gar nicht all zu langer Zeit genau diese Briefmarke mit dem außergewöhnlichen (Maschinenstempel) Kreisstempel mit Stegsegment oben vom 01.09.2011 "BRIEFZENTRUM 24 / ma"



für (sage und schreibe) 0,84 € bei Delcampe an Christian aus Frankreich verkauft; obwohl ich ihm schon einige male den Tausch bei deutschen Neuheiten angeboten habe...

... wer's nicht glaubt: http://stamps.delcampe.net/page/item/id,0148060158,language,G.html.

Zu der ganzen Angelegenheit werde ich mich mal schlau machen, wenn ich mal ein paar Minuten finde. Vielleicht gibt's demnächst auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Volltext. Auf die Schnelle habe ich da nichts gefunden. ... ist ggf. auch noch gar nicht veröffentlicht ... und wird es auch nicht.

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
stephan.juergens Am: 21.11.2011 22:52:51 Gelesen: 44490# 9 @  
zu #7

Loriot ist am 22. August 2011 gestorben. Die Loriot-Marken sind am 03.01.2011 erschienen.

Also hat das Finanzministerium bzw. die DPAG die Verträge zur Nutzung noch mit Loriot selbst gemacht, und also von den Erben nichts zu Befürchten.

zu #1

Es handelt sich meines Wissens "nur" um eine einstweilige Verfügung. D.h., von dem angedrohten Ordnungsgeld sind "nur" diejenigen bedroht, gegen die sich die einstweilige Verfügung richten. Und: Abmahnen kann hier auch nicht jeder bel. Anwalt, sondern nur die Erben des Urhebers.

M.E. werden die sich da durchaus Zeit mit lassen, bis das Verfahren gegen Wikimedia in der Hauptsache geklärt ist. Der einzige, der sich meines Erachtens sein Lehrgeld wiedergeben lassen sollte, ist der Richter, der die einstweilige Verfügung unterschrieben hat. Er hätte durchaus selbst recherchieren dürfen, dass der Herausgeber das Bundesfinanzministerium - und nicht wie vom Antragsteller behauptet - die DPAG ist. Beim Bundesfinanzministerium sollte selbst der blödeste Richter keinen zweifel an der hoheitlichen Tätigkeit haben. :-)

Aber: Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung. Dort besteht für den Richter nicht die Pflicht, die Gegenseite oder Experten anzuhören. Dies wird aber im Hauptsacheverfahren passieren.

Hauptsache Wikimedia ist nicht so dumm, darauf zu verzichten. In den Meldungen, die ich gelesen habe, stand aber, dass sie mit dem deutschen Rechtssystem vertrauten Rechtsbeistand gesucht haben, und deshalb die Bilder entfernt haben. Denn: Solange die einstweilige Verfügung bestand hat, wird die Veröffentlichung der Bilder für Wikimedia teuer. Nicht wegen des Urheberrechts. Sondern wegen Verletzung der einstweiligen Verfügung.
 
Wachauer Am: 22.11.2011 00:41:27 Gelesen: 44467# 10 @  
Als Laie und Nichtjurist bin ich davon überzeugt, dass ausgegebene Briefmarken gemeinfrei sind. Egal ob amtlich oder nicht amtlich. Mit dem Erwerb der Marken (oder Ansichtskarten, Kaffeehäfer etc) habe ich auch das Recht, diese zu zeigen - mit dem Urheberrecht oder Lizenzen muß sich wohl der herumschlagen, der die Marken herausgegeben hat. Sollte irgend ein Gericht rechtskräftig ein anderslautendes Urteil sprechen - na dann Gute Nacht.

Herzliche Sammlergrüße
Wachauer
 
filunski Am: 22.11.2011 12:53:40 Gelesen: 44392# 11 @  
Auf den Bestellseiten für Zuschlagsmarken des Philatelieshops der DPAG sind die Abbildungen dieser plötzlich so ins Rampenlicht gerückten Marken nach wie vor zu sehen (zumindest noch bis vor einer Minute!).
https://philatelie.deutschepost.de/Briefmarken/Sammlermarken/Zuschlagsmarken/SERIE-FUER-DIE-WOHLFAHRTSPFLEGE-2011-LORIOT-DAS-FRUEHSTUECKSEI-145-55.html

Ansonsten höre ich hier nicht nur den Amtsschimmel wiehern, sondern fürchte er geht gleich durch (ähnlich wie bei Loriot "auf der Rennbahn")!

Mit schmunzelnden Grüßen,
Peter
 
chuck193 Am: 22.11.2011 14:14:42 Gelesen: 44366# 12 @  
@ filunski [#11]

Hi Peter,

heute Morgen war die Marke auch noch abgebildet. Eine Klage gegen das Postamt scheint nicht zu bestehen. Warum also gegen Wikipedia ?

Schöne Grüsse,
Chuck
 
DL8AAM Am: 22.11.2011 14:35:27 Gelesen: 44359# 13 @  
@ Pommes [#8]

Das mit den Bildern vom Nachbarn "klauen", würde ich aber erst noch mal nachschlagen wollen.

Hallo Thomas,

ich bin auch kein Jurist, aber das war die Aussage (und Beispiel) unseres Profs (Geologie), als es in einer Unterweisung seines Teams zum Thema Copyright ging. Es hiess, man könne das Copyright für wissenschaftliche Arbeiten (und für kulturhistorisch Wertvolles) ignorieren, solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden (Die Bikinidame aus dem Bild rausXen!) und die Arbeit keine direkten kommerziellen Absichten verfolgt. Und "bitte, bitte immer die Quellen nennen!" [Abschreiben ist vollkommen legal, solange es entsprechend kennzeichnet ist] fügte er auch noch mehrfach hinzu ;-) Soweit mein damaliger Chef, der aber auch kein Jurist war. Eine philatelistische Dokumentation würde ja wunderbar unten den Punkt "wissenschaftliche Arbeit" passen bzw. auch in den Bereich "kulturhistorisch wertvoll".

<ANEKDOTE>
Diese Klientel erklärte aber auch immer, wenn sie am Wochenende mit Studenten in Steinbrüche, Schießstände und Gärten etc. eingebrochen sind, das die Freiheit von Forschung und Lehre vor dem Eigentumsrecht gehen würde (sehr zweifelhaft meiner Meinung nach, deshalb würde ich auch für die Copyrightinfo meine Hand nicht wirklich ins Feuer legen wollen...hi). Auf einer Exkursion ins rheinische Schiefergebirge wurde sogar einmal ein neues Ersatzvorhängeschloß vor Ort hinterlassen, nachdem das alte geknackt wurde, da leider der Zaun nicht anders überwunden werden konnte, d.h. zumindest bei Sachbeschädigung bzw. Schadenersatz scheinen die damals (ist nun emeritiert) eine Grenze gesehen zu haben... hmmmm
</ANEKDOTE>

@ Wachauer [#10]

dass ausgegebene Briefmarken gemeinfrei sind. Egal ob amtlich oder nicht amtlich.

Hmmm, persönlich würde ich die Frage stellen, wo der Unterschied zwischen einer privat ausgegebenen Briefmarke und einem Kunstdruck eines Künstlers liegt. Diese darf ich ja auch nicht 1:1 reproduzieren. Ein Photo dieses Kunstwerkes in einem Ausstellungsraum (falls ich dort fotographieren darf > Hausrecht) sollte aber wieder OK sein (Bei Leihgaben könnte vertraglich vereinbart worden sein, dass der Hausherr das Fotographieren in diesem Raum nicht gestattet > Hausrecht). Oder: Ich kaufe mir den Kunstdruck, hänge es in mein Wohnzimmer und stelle ein Foto dieses Zimmers bei Facebook ein, wo ist das Problem? Das würde ich auch auf Briefmarken übertragen wollen, in einem neuen Kontext gestellt bzw. als Teil eines neues Werkes, sollte eine gezeigte Briefmarke im Bild deshalb wieder in Ordnung gehen, oder?

Gruß
Thomas
 
drmoeller_neuss Am: 22.11.2011 18:25:37 Gelesen: 44323# 14 @  
Auch wenn ihr mich steinigt, von der Sache her halte ich Entscheidung des Landgerichtes Berlin für korrekt. Einfach einmal ein Gedankenspiel: Die Deutsche Post startet einen Gestaltungswettbewerb für eine neue Briefmarke. Natürlich legt die Deutsche Post in den Wettbewerbsrichtlinien fest, dass jeder Einsender die Rechte an seinem Bild besitzt und diese an die Deutschen Post für die Herausgabe des Wertzeichens abtritt. Zwei Jahre später verwendet die Deutsche Post den Markenentwurf für Postkarten, Kaffeetassen, Plakatwerbung und so weiter. Eine private Firma druckt die Marke auf ein Badehandtuch ab. Ihr wart der Gewinner des Wettbewerbes und müsst jetzt zusehen, wie Euer Photo munter weiterverwendet wird, ohne dass irgendein Cent in Eure Richtung fliesst. Da wird der ein oder andere auch bei seinem Anwalt einmal nachfragen.

Die zentralen Fragen sind:

1. Sind die Marken der Deutschen Post AG "amtliche Wertzeichen" und damit amtliche Werke, die nicht dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen?

2. Wie weit reicht die Gemeinfreiheit der Abbildung einer Briefmarke?

Zu 1.) Die Deutsche Post AG ist ein privates Unternehmen. Kunden schliessen mit der Deutschen Post AG bürgerlich-rechtliche Verträge ab. Auch der Erwerb einer Briefmarke ist ein normaler privatrechtlicher Kaufvertrag. Die Versandstelle in Weiden muss zum Beispiel dem Kunden ein Rückgaberecht gekaufter Briefmarken nach dem Fernabsatzgesetz einräumen.

Briefmarken sind privat- oder zivilrechtliche „kleine Inhaberpapiere“ gemäß § 807 BGB. Ihre Fälschung ist deshalb seitdem keine „Geld- und Wertzeichenfälschung“ nach §§ 146 ff. StGB mehr, sondern Urkundenfälschung nach § 267 StGB. (Exkurs: wie das Wiederverwenden versehentlich nicht gestempelter Briefmarken gehandhabt wird, weiss ich nicht. Die "Urkunde" selbst wird ja nicht gefälscht, was zum Beispiel beim Entfernen des Stempels der Fall wäre. Wahrscheinlich greift Betrug (d.h. vorsätzliche Vermögensschädigung, § 146 StGB). Die Post muss allerdings den Vorsatz nachweisen können.

Soweit würden Briefmarken dem Urheberrecht unterliegen. Was macht sie aber nach meiner Meinung nach trotzdem zu amtlichen Wertzeichen? Herausgeber der von der deutschen Post verwendeten Briefmarken ist der Finanzminister. Die Deutsche Post AG hat die benötigten Briefmarken nach Weisung des Bundesministeriums der Finanzen herstellen zu lassen. (die von der Deutschen Post herausgegebenen "individuellen" Marken sind keine Ausgaben des Finanzministeriums, tragen nicht die Aufschrift "Deutschland" und daher auch keine "amtlichen Wertzeichen" im Sinne des Gesetzes. Das gleiche gilt natürlich für Marken von "Privatpostunternehmen").

Zu 2.) Hier unterscheide ich zwischen Veröffentlichungen, die in direktem Zusammenhang mit der Verwendung von Briefmarken als amtliche Wertzeichen stehen und solchen Veröffentlichungen, die zum Beispiel das künstlerische Motiv in den Vordergrund stellen. Die für Sammler von amtlichen Wertzeichen (gemeinhin als "Briefmarkensammler" bezeichnet) herausgegebenen Kataloge und Alben fallen eindeutig unter die erste Kategorie. Ein Briefmarkenkalender ist schon ein Zweifelsfall. Wikipedia verwendet aber häufig Abbildungen von Briefmarken, um Artikel zu illustrieren. Hier steht die künstlerische Gestaltung und das Motiv im Vordergrund. Die Abbildung der Briefmarke könnte auch durch eine Abbildung des Motives ersetzt werden, da Wertstufe und Ausgabeland keine Rolle spielen. Eine solche Verwendung ist meines Erachtens nicht mehr von der Gemeinfreiheit erfasst.

Genauso ist übrigens die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern in amtlichen Veröffentlichungen nur in deren Kontext erlaubt. Eine getrennte Veröffentlichung der Bildern ist nicht zulässig.

Nochmals: Die einstweilige Verfügung gilt genau für diesen einen Fall der Veröffentlichung der Loriotmarken in Wikipedia. Eine einstweilige Verfügung ist lediglich eine Vorentscheidung eines Gerichtes im Eilverfahren, damit die Ansprüche des Klägers gesichert werden können. Wikipedia kann als Antragsgegner Widerspruch einlegen. Erst dann fällt das Gericht ein endgültiges Urteil, dass für beide Seiten weitreichende Folgen haben kann. Stellt sich die einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt heraus, so hat Wikipedia sogar Schadensersatzansprüche gegen die Loriot-Erben. Umgekehrt würde das Gericht mit dem Urteil ein Präzidenzfall für weitere ähnliche Streitfälle schaffen, und andere Künstler auf dumme Gedanken bringen. Laut Pressemitteilung will aber die Wikimedia Foundation keine Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung einlegen.

@ stephan.juergens [#9]

Die Rechte an den Werken des verstorbenen Loriots gehen auf dessen Erben über. Die sind natürlich an geschlossene Verträge mit der Deutschen Post AG gebunden.

Die Gestaltung von Briefmarken hat sich auf das Recherchieren von geeigneten Photos aus Datenbanken und der Beschriftung per Computer reduziert. Dafür braucht man eigentlich keinen Kunstbeirat mehr. Vielleicht sollte man wieder zur alten Tradition zurückkehren, wo Briefmarken noch von Hand gezeichnet wurden (ich denke da nur an die grossen Künstler der Bundespost wie Blase, Schilliger, Rohse, Janota-Bzowski, Ries und wie sie alle heissen). Dann hätte die Deutsche Post nur einen Partner, mit dem sie das Recht auf Veröffentlichung verhandeln muss.

Und speziell für Richard und andere Forenbetreiber möchte ich folgenden Satz aus der Begründung zur einstweiligen Verfügung zitieren: "Zwar war die Antragsgegnerin nicht zur vorsorglichen Überprüfung der auf http://www.wikipedia.org eingestellten Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Sie hätte aber auf die Abmahnung der Antragsstellerin innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der hier angesichts eines verstrichenen Zeitraumes von mehr als zwei Wochen seit der Abmahnung verstrichen ist, reagieren müssen."

Zum Nachlesen: Die Einstweilige Verfügung und Begründung des Landgerichtes Berlin

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/d7/Decision_re_Loriot_Stamps.pdf

Arbeit zum Thema: "Freie Werke im Internet" (es wird auf das österreichische Recht Bezug genommen, dass aber in diesem Punkt mit dem deutschen Recht fast übereinstimmt)

http://www.rechtsprobleme.at/doks/clemens-wass-freie-werke.pdf
 

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