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Thema: Recht: Ware entsprach nicht den Vorstellungen des Käufers (Thema geschlossen)
Das Thema hat 45 Beiträge:
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pako Am: 07.11.2022 14:44:32 Gelesen: 3953# 1 @  
Brauche Hilfe, bitte privat anschreiben

Brauche Hilfe bei einer Frage.
 
spain01 Am: 07.11.2022 16:55:48 Gelesen: 3855# 2 @  
Ohne genauere Info, worum es geht, wird es schwierig.

Also, worum geht es?
 
pako Am: 07.11.2022 17:06:46 Gelesen: 3835# 3 @  
Brauche Hilfe bei einer Rechnung, die ich von einer Firma erhalten habe.
 
spain01 Am: 07.11.2022 17:12:44 Gelesen: 3825# 4 @  
Einfach (am besten als Scan) hier einstellen, dann wird es ganz sicher sehr qualifizierte Antworten geben. Unrelevante/persönliche Angaben können natürlich unkenntlich gemacht werden.
 
pako Am: 07.11.2022 17:17:35 Gelesen: 3819# 5 @  


Das Problem ist, dass die Bestellung eigentlich mit einer retoure verrechnet werden sollte. Was es leider nicht geschehen ist. Leider kann ich die Rechnung nicht mehr diesen Monat begleichen da ich nur wenig Taschengeld bekomme.
 
bovi11 Am: 07.11.2022 17:18:06 Gelesen: 3815# 6 @  
@ Jakob.wieberneit [#3]

Rechnungsformat zu groß (DIN A 3)
Papier in unangemessener Farbe
Schrift zu klein
Schrift zu groß
Schrift mit Serifen
Rechnung für nicht bestellte Waren
Rechnungsbetrag zu hoch
Rechnung unberechtigt
Rechnung für falsch gelieferten Artikel
Sonstiges (bitte erläutern)
 
bovi11 Am: 07.11.2022 17:21:31 Gelesen: 3810# 7 @  
@ Jakob.wieberneit [#5]

Das Problem ist, dass die Bestellung eigentlich mit einer retoure verrechnet werden sollte. Was es leider nicht geschehen ist. Leider kann ich die Rechnung nicht mehr diesen Monat begleichen da ich nur wenig Taschengeld bekomme.

Verrechnen ist bei größeren Unternehmen immer ein Problem..

Üblicherweise macht man bei einer Retoure z.B. vom Widerrufsrecht Gebrauch und bekommt den Betrag erstattet.

Neue Waren werden ganz normal bestellt und bezahlt.

Mein Tipp: Ruf dort an und schildere einfach den Sachverhalt. Sieger wird nicht daran zugrunde gehen, wenn Du erst im Dezember bezahlst.
 
henning1000 Am: 07.11.2022 17:29:15 Gelesen: 3797# 8 @  
Einfach den Warenwert der Retoure beim bezahlen abziehen.
 
bovi11 Am: 07.11.2022 17:42:04 Gelesen: 3778# 9 @  
@ henning1000 [#8]

Das funktioniert bei kleinen Firmen und/oder Einzelkämpfern.

Bei größeren Unternehmen bringt das die ganze Buchhaltung durcheinander.
 
pako Am: 07.11.2022 18:14:58 Gelesen: 3742# 10 @  
Ich habe diese Antwort erhalten:


 
spain01 Am: 07.11.2022 18:35:25 Gelesen: 3709# 11 @  
Ich stelle mal die Frage in die Runde, ob es nicht erlaubt ist, erhaltene Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen dann zurück zu schicken?
 
pako Am: 07.11.2022 18:43:16 Gelesen: 3693# 12 @  
Weiss ich persönlich auch nicht.
 
bovi11 Am: 07.11.2022 18:48:52 Gelesen: 3678# 13 @  
@ spain01 [#11]

Natürlich ist das erlaubt.

Hier stellen sich zunächst etliche Fragen:

Was war in bei der ersten Sendung enthalten?

Den Inhalt der Sendung kann man in jedem Fall natürlich prüfen. Will man ihn einfach nicht haben, kann man die Sachen ohne Begründung zurückschicken; man muss allerdings innerhalb der in der Widerrufsbelehrung genannten Frist durch eine eindeutige Erklärung das Widerrufsrecht ausüben.

In dem Fall, dass man den bestellten Artikel eigentlich haben möchte, dieser aber nicht der Beschreibung entspricht oder mangelhaft ist, hat man die üblichen Rechte bei Mängeln des Kaufgegenstands.

Deshalb sind hier zunächst einige grundsätzliche Fragen zu klären.

Am besten, du beschreibst mal den gesamten Sachverhalt.
 
drmoeller_neuss Am: 07.11.2022 19:15:49 Gelesen: 3642# 14 @  
@ Jakob.wieberneit [#10]

Dieses Thema entwickelt sich zum großen Rätselraten.

Was genau wurde bestellt und was wurde zurückgeschickt?

Wurde die Rücksendung während des Transportes beraubt und das Paket kam beschädigt bei Sieger an?

Oder wurde versiegelte Kiloware bestellt und das Paket geöffnet? Dann dürfte eine Rücknahme nicht mehr möglich sein.
 
bovi11 Am: 07.11.2022 19:27:24 Gelesen: 3626# 15 @  
@ drmoeller_neuss [#14]

Oder wurde versiegelte Kiloware bestellt und das Paket geöffnet? Dann dürfte eine Rücknahme nicht mehr möglich sein.

nene.
 
BMmike Am: 07.11.2022 19:33:55 Gelesen: 3611# 16 @  
Zu viele Fragezeichen zu dem Fall.

Juristisches Halbwissen meinerseits:

Aufrechnung möglich (§ 387 BGB) - Herausforderung für Buchhaltung ok, aber nicht das Problem des Käufers.

Wie bovii11 meint, sollte eine Rückgabe innerhalb der Frist möglich sein, auch geöffnet. Müsste eine Bestellung sein, die das ausschließt. Daher: Was genau wurde bestellt?

Dann werfe ich mal noch einen anderen Gedanken in den Ring.

Wie alt ist der Käufer? Taschengeld genügt nicht? Ggf. Nichtigkeit des Kaufvertrags?

@ Jakob.wieberneit

Alles kein Beinbruch. Im Zweifel besprich das mit den deinen Taschengeld-Zahlern. :-)

BMmike
 
drmoeller_neuss Am: 07.11.2022 19:54:48 Gelesen: 3590# 17 @  
@ BMmike [#16]

Das Problem ist hier, dass der Verkäufer die Ware nicht zurücknimmt und deswegen den Kaufbetrag nicht gutschreibt. Warum das so ist, wissen wir nicht.

Normalerweise erhält man eine Information über die Gutschrift. Hinweis: der Händler muss bei einem erfolgreichen Widerruf den Kaufpreis zurückzahlen, d.h. der Käufer muss sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Grundsätzlich darf ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld gültige Kaufverträge schliessen, wenn diese aus Mitteln bewirkt wurde, die dem beschränkt Geschäftsfähigen von den Erziehungsberechtigten oder mit deren Zustimmung (zum Beispiel Geldgeschenke von den Großeltern) zur freien Verfügung gestellt wurden. (§ 110 BGB)

Das BGB definiert keinen Höchstbetrag, es wird auf das "übliche" altermäßige gezahlte Taschengeld abgestellt. Natürlich besteht bei größeren Einkäufen eine Rechtsunsicherheit beim Händler, weswegen sich der Händler bei den Erziehungsberechtigten absichert (zweite Unterschrift bei Bestellungen durch Minderjährigen) oder der Händler verkauft nur an Volljährige.

Aber da wir den Kaufbetrag nicht kennen, ist auch hier Rätselraten angesagt.
 
pako Am: 07.11.2022 20:13:17 Gelesen: 3558# 18 @  
Die Ware wurde geöffnet musste allerdings feststellen, dass diese beschädigt war.
 
bovi11 Am: 07.11.2022 20:20:37 Gelesen: 3548# 19 @  
@ Jakob.wieberneit [#18]

Den Inhalt der Sendung kann man in jedem Fall natürlich prüfen.

In dem Fall, dass man den bestellten Artikel eigentlich haben möchte, dieser aber nicht der Beschreibung entspricht oder mangelhaft ist, hat man die üblichen Rechte bei Mängeln des Kaufgegenstands.

Hier gilt: Nichts mehr bezahlen und verrechnen!
 
drmoeller_neuss Am: 07.11.2022 20:20:42 Gelesen: 3548# 20 @  
Nutzen wir die kleine Pause in diesem Thema, um über das bestellte Los 966377529 bei Sieger zu diskutieren.



Was wird eigentlich verkauft? Das weiss nur der Verkäufer. Der Käufer weiss noch nicht einmal, ob er Belege oder lose Marken bekommt. Das Material kann aus der Volksrepublik China oder Taiwan sein.

Dazu kommt als Blickfänger ein Photo mit dem Hinweis, dass die abgebildeten Stücke gar nicht enthalten sein müssen. Würdest Du im Supermarkt einen Becher "Süßspeise" kaufen, wo nur darauf steht, der Becher kann Joghurt, Rote Grütze oder Pudding enthalten?

Wenn Du mit dem Artikel nicht zufrieden bist, kannst Du natürlich den Kaufvertrag nach Fernabsatzrecht widerrufen (Widerrufsfrist beachten, in der Regel 14 Tage). Sollte die Zusammenstellung in einem versiegelten Umschlag kommen, darfst Du den natürlich zur Prüfung der Ware aufmachen. Du kannst aber nicht einzelne Stücke herausnehmen und den Rest zurückschicken.

Ich schlage Dir zum Erwerb bessere Möglichkeiten vor. Ich biete zum Beispiel in der philaseiten-Auktion Pakete mit echt gelaufenen Belegen an, pro Beleg zwischen 10 und 20 Eurocent. Natürlich werden da für Dich uninteressante Stücke dabei sein, aber das ist im Preis kalkuliert und Du kannst nicht benötigte Belege auch weiter vertauschen.

Für die philaseiten-Auktion musst Du Dich separat anmelden.
 

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